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   VGH Baden-Württemberg, 28.02.2008 - 6 S 2643/06   

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VGH Baden-Württemberg, 28.02.2008 - 6 S 2643/06 (https://dejure.org/2008,12012)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 6 S 2643/06 (https://dejure.org/2008,12012)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 6 S 2643/06 (https://dejure.org/2008,12012)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Genehmigung zur Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung in Baden-Württemberg; Vorliegen von Bestandsschutz auf Grund eines zum 31.07.1998 bereits tatsächlich eingerichteten und ausgeübten Rettungsdienstbetriebs

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; RDG 1998 § 6 Abs. 1 Satz 1; ; RDG ÄndG Art. 2 Satz 1; ; RDG ÄndG Art. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Verkehrsrecht: Notfallrettung; Bestandsschutz; eingerichteter und ausgeübter Notfallrettungsbetrieb; Feststellungswirkung der Genehmigung zur Notfallrettung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 58, 253
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04

    Passivlegitimation und Rechtsweg bei Gleichbehandlungsanspruch nach § 6 Abs 1 S 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2008 - 6 S 2643/06
    Erhebliche Zweifel seien insoweit auch im Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - geäußert worden.

    Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und weil bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - nicht ausgeschlossen erscheine, soweit dort der Rechtssatz aufgestellt worden sein sollte, dass für die Annahme von Bestandsschutz eine separate verwaltungsbehördliche Feststellung erforderlich sei und die Erteilung einer Weitergenehmigung für die Feststellung von Bestandsschutz nicht ausreiche.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus den Verfahren 4 K 676/93, 4 K 2378/97, 4 K 2939/98, 4 K 1368/99, 4 K 385/02, 4 K 612/03, 4 K 2262/03 und 4 K 2042/04 sowie die Akten des Senats aus dem Verfahren 6 S 17/04 sowie 6 S 2766/06 Bezug genommen.

    Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Unternehmer von der Genehmigung "weiterhin" Gebrauch machen darf (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, Juris).

    Die bloße Erteilung und Verlängerung der Genehmigung begründet für sich genommen noch keinen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG, vielmehr kommt es zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des tatsächlich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 und Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).

    Möglicherweise bindende Feststellungen über den zum Stichtag tatsächlich vorhandenen Betrieb in der Notfallrettung wurden bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich - und so auch hier - nicht getroffen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 a.a.O.).

    Nach der Bescheinigung von Dr. XXXX vom 02.01.2004 hat dieser bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen, d. h. ohne Zwischenschaltung der Rettungsleitstelle, für Notfallpatienten einen Rettungswagen bestellt (vgl. Akte des Senats 6 S 17/04, S. 135).

    Im Schriftsatz vom 04.10.2003 hat die Beigeladene entsprechende Ausführungen zum konkreten Rettungswagenbestand "im Laufe der Zeit" gemacht (Akte des Senats 6 S 17/04, S. 113).

    Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle, noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (vgl. m.w.N. Senatsbeschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).

    Soweit die Zulassung des privaten Rettungsdienstunternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG Gleichbehandlungsansprüche der gesetzlichen Leistungsträger und des bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmers begründet, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.04.2004 a.a.O.), handelt es sich um die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zubilligung von Bestandsschutz ausdrücklich gewollte Rechtsfolge.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2002 - 4 S 220/02

    Genehmigung zum Betrieb von Notfallrettung - Bestandsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2008 - 6 S 2643/06
    Genehmigungen, die vor dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 - auf der Grundlage des Art. 2 RDG-ÄndG erteilt wurden, entfalten regelmäßig keine Feststellungswirkung dahingehend, dass Bestandsschutz aufgrund eines zum 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübten Rettungsdienstbetriebs besteht.

    Sie habe nach den vom VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 - aufgestellten Grundsätzen vor dem 01.08.1998 keinen Betrieb der Notfallrettung ausgeübt.

    Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Unternehmer von der Genehmigung "weiterhin" Gebrauch machen darf (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2018 - 1 S 432/18

    Gefährlichkeit eines Hundes bei Hundebiss; Unsubstantiiertheit eines

    Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016, a.a.O.; s. auch dass., Beschl. v. 16.01.2013 - 4 B 15.10 - ZfBR 2013, 363; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2008 - 6 S 2643/06 - ESVGH 58, 253; Jacob, VBlBW 1997, 41 ).
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