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   VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13   

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VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13 (https://dejure.org/2013,4352)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 (https://dejure.org/2013,4352)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 (https://dejure.org/2013,4352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 167 VwGO, § 172 VwGO, § 888 ZPO, § 929 Abs 2 ZPO
    Zur Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 3
    Berücksichtigung des Erfüllungseinwands in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2138
  • NVwZ-RR 2013, 541
  • VBlBW 2013, 310
  • DÖV 2013, 492
  • DÖV 2013, 492 NJW 2013, 2138 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 10 S 2428/11

    Spielplatzlärm: Bedeutung von § 22 Abs. 1a BImschG; Verantwortlichkeit für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.08.2012, durch den sein Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin "zur Erzwingung der ihr nach dem Beschluss des Senats vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - auferlegten unvertretbaren Handlung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der ... durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,--EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen", abgelehnt wurde, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig; sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckung der vom Senat mit Beschluss vom 06.03.2012 (10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469) erlassenen einstweiligen Anordnung auf Unterbindung der nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene nach § 888 ZPO richtet (dazu unter 1.).

    Folglich können auch im Tenor keine bestimmten Maßnahmen aufgegeben werden (vgl. zu diesem Aspekt ausdrücklich S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem zugrunde liegenden Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsschuldnerin "zunächst versuchen dürfe, ob die derzeit nicht zumutbaren Missstände durch regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit beseitigt werden können" (vgl. S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11).

  • OVG Thüringen, 18.01.2010 - 2 VO 327/08

    Zur Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen, mit denen ein Unterlassen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Denn § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als abschließende Sonderregelung heranzuziehen (so auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - ThürVBl 2010, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 - NVwZ-RR 2004, 393; a.A. Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -ESVGH 55, 122; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 21. Ergänzungslieferung Juni 2011, RdNr. 18 zu § 172 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Um einen aus systematischen und Rechtsschutzgründen gebotenen Gleichklang von Vollstreckungen in der Hauptsache und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu gewährleisten, sind deshalb auch im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegebene nicht vertretbare Handlungspflichten nach der zivilprozessualen Vorschrift des § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. hierzu eingehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.02.2009 - 4 M 463/08

    Zur Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO nach Erlass einer auf eine Unterlassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Soweit teilweise vertreten wird, die Monatsfrist werde unter bestimmten Voraussetzungen erst später in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 - VBlBW 1984, 150) ist dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - NVwZ 2009, 855; Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 - a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 - BayVBl 2004, 247).

    Zwar reichte dazu die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses an die Vollstreckungsschuldnerin nicht aus (vgl. hierzu näher Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2012 - 10 S 1085/12

    Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung nach VwGO § 196 S 2; Androhung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Vielmehr richtet sich die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, die eine nicht vertretbare Handlungspflicht auferlegt, nach § 167 VwGO i.V.m. den Bestimmungen des 8. Buches der Zivilprozessordnung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - DÖV 2013, 40).

    Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO ein gerade für mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Verhaltenspflichten taugliches Vollstreckungsinstrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch eine entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - DÖV 2013, 40 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • VGH Hessen, 07.09.2004 - 10 TG 1498/04

    Anwendbarkeit und Beginn der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Verfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Denn § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als abschließende Sonderregelung heranzuziehen (so auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - ThürVBl 2010, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 - NVwZ-RR 2004, 393; a.A. Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -ESVGH 55, 122; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 21. Ergänzungslieferung Juni 2011, RdNr. 18 zu § 172 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Soweit teilweise vertreten wird, die Monatsfrist werde unter bestimmten Voraussetzungen erst später in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 - VBlBW 1984, 150) ist dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - NVwZ 2009, 855; Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 - a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 - BayVBl 2004, 247).

  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839).
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 15.10

    Anmeldung; Berechtigter; Beschwer; Bindungswirkung; Genossenschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Reicht der Tenor jedoch allein nicht aus, die inhaltliche Reichweite des Beschlusses zu ermitteln, müssen zu seiner Auslegung die Entscheidungselemente (insbesondere Entscheidungsgründe und der dem Beschluss zugrunde liegende Antrag) herangezogen werden, auch wenn diese für sich gesehen nicht an der Rechtskraft teilnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 15.10 - LKV 2012, 34).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Der Amtszustellung fehlt auch das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", dass der Gläubiger tätig wird und von dem Titel Gebrauch macht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 - BGHZ 120, 73).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.11.2004 - IXa - ZB 32/04 - BGHZ 161, 67) in auf die Vornahme von vertretbaren Handlungen gerichteten Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 27.04.1988 - 1 BvR 549/87

    Arrest - Vollziehungsfrist - Titel - Zustellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13
    Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141).
  • OLG Hamm, 07.06.2010 - 7 W 13/10

    Vollstreckung einer Auskunftspflicht; Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.1992 - 1 E 1474/91

    Personalvertretungsrecht; Beschlußverfahren; Einstweilige Verfügung;

  • OVG Thüringen, 18.11.2003 - 3 EO 381/02

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; Verwaltungsprozessrecht; Kosten; aufschiebende

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1983 - 9 S 1924/83

    Zum Beginn der Frist für Vollstreckungsantrag bei Schlechterfüllung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 118/03

    Urteilsvollstreckung einer allgemeinen Leistungsklage

  • VGH Bayern, 13.03.2003 - 4 C 03.640

    Beginn der Vollziehungsfrist für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung

  • VG Halle, 27.03.2019 - 5 A 519/16

    Beamtin hat wegen Mobbing Anspruch auf Entschädigung

    In den übrigen Fällen ist auf § 167 Abs. 1 VwGO zurückzugreifen, der die Bestimmungen des 8. Buches der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 2 VO 327/08 - juris Rn. 7 ff., juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    Soweit der Senat entschieden hat, dass der Vollstreckungsschuldner bei der Geltendmachung des Erfüllungseinwands in einem Vollstreckungsverfahren nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 888 ZPO nicht auf den Vortrag unstreitiger Tatsachen oder die Verwendung liquider Beweismittel beschränkt sei (Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 - juris Rn. 8), bedarf dies einer klarstellenden Einschränkung: Am Ende muss mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Vollstreckungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts die Erfüllung der titulierten Verpflichtung feststehen.

    Deshalb hat der Senat früher (im Einklang mit weiten Teilen der Rechtsprechung und Fachliteratur) angenommen, dass für die Vollstreckung von Urteilen, die - wie hier - auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergangen sind, nicht § 172 VwGO, sondern über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sei (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 3 und vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - juris Rn. 3; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 - juris Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 09.03.2009 - 7 C 08.3151 - juris Rn. 17 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 04.11.1998 - 3 S 15.98 - Rn. 15; ausführlich zum Ganzen etwa Berkemann, DÖV 2019, 761; Will, VerwArch 2019, 280; Roth, VerwArch 2000, 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2015 - 10 S 835/15

    Umsetzung einer einstweiligen Anordnung durch Behörde - Zur Verpflichtung zum

    Die Vollstreckung richtet sich vorliegend nach dieser Vorschrift, weil die vom Senat mit Beschluss vom 05.02.2015 erlassene einstweilige Anordnung im Schwerpunkt auf das Ergehen von Verwaltungsakten gerichtet ist und damit im Zusammenhang mit einer Verpflichtungsklage steht (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 - VBlBW 2013, 310).

    Es ist weder nach dem Tenor des Senatsbeschlusses vom 05.02.2015 noch nach den Gründen, die bei Unklarheiten zur Auslegung herangezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2013 a.a.O.), erforderlich, die Messungen fortlaufend oder möglichst zügig durchführen zu lassen; vielmehr sind solche Tage zu wählen, an denen repräsentative Ergebnisse zu erwarten sind.

    Die Vollstreckungsgläubigerin verkennt, dass der Vollstreckungsschuldner der einstweiligen Anordnung zwar effektiv nachkommen muss, aber nicht den sofortigen Erfolg schuldet (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2013 a.a.O.).

    Die Beschwerde kann nur dann Erfolg haben, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO; Senatsbeschluss vom 28.02.2013 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 10 S 421/18

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Verpflichtung zur Vornahme einer

    Die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, der eine Verpflichtung zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung vorsieht, richtet sich nach § 172 VwGO, jedenfalls soweit der Staat für sich eine spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnis in Anspruch nimmt (hier: Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 - VBlBW 2013, 310).

    Weiter entspricht es einer gut begründeten Auffassung, dass § 172 VwGO auch für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung gilt, jedenfalls soweit der Staat für sich eine spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnis in Anspruch nimmt (zum Ganzen vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 172 Rn. 1; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 172 Rn. 2 ff.; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 172 Rn. 41; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 172 Rn. 16, 18; speziell zur Vollstreckung bei Luftreinhalteplänen vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894; HessVGH, Beschlüsse vom 11.05.2016 - 9 E 448/16 - ZUR 2016, 432 und - 9 E 450/16 - juris; Schenk, jM 2018, 202); soweit der Senat in einer solchen Konstellation § 888 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Rechtsgrundlage für die Vollstreckung angesehen hat (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 - VBlBW 2013, 310), wird hieran nicht festgehalten.

    Indem die Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung eine Tatbestandsvoraussetzung für die Vollstreckung ist, ist der Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, zumal ein Vollstreckungsschuldner, der für die Erfüllung grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist, regelmäßig seine Erfüllungshandlung hinreichend dokumentieren wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2013 a. a. O. [zu § 888 ZPO] und vom 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VBlBW 2011, 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 9 S 358/14

    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wegen Unterlassens von

    Die dort genannten Fälle "des § 123 VwGO" sind dementsprechend nur Fälle einstweiliger Anordnungen, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24.07.2013 - 9 S 1170/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, und vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 -, Juris; a.A. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 18 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16

    Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von statusdivergierenden Beamten

    In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2016 - 1 M 204/15

    Parteizustellung einer einstweiligen Anordnung; ermessensfehlerfreies Wahlrecht

    In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.]).
  • OVG Hamburg, 14.02.2017 - 1 So 63/16

    Zwangsgeld bezüglich Fortschreibung des Luftreinhalteplans bestätigt

    Eine Analogie ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend gilt, soweit sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt, und - so die Gegenmeinung - es deshalb an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fehle (so aber VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.2013, 10 S 81/13, NVwZ-RR 2013, 541, juris Rn. 3, Beschl. v. 29.8.2012, 10 S 1085/12, Justiz 2013, 118, juris Rn. 3 und Beschl. v. 25.6.2003, 4 S 118/03, NVwZ-RR 2004, 459, juris Rn. 1 sowie jedenfalls i. E. OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2010, 2 VO 327/08, ThürVGRspr.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15

    Anordnung von bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen

    Die Beschwerde kann mithin nur dann Erfolg haben, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO; Senatsbeschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -VBlBW 2013, 310).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2018 - 1 O 61/18

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung

    Denn die Beschwerde kann in einem Verfahren der vorliegenden Art lediglich dann Erfolg haben (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris Rn. 15).

    Dass die Parteizustellung als solche im Wege der Zustellung von Anwalt zu Behörde - wie sie die Vollstreckungsgläubigerin am 16. Februar 2018 unstreitig gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin bewirkt hat (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte 5 D 51/18 HAL) -einen ausreichenden Vollzugsakt darstellt, um die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 27. August 2015. a. a. O. Rn. 5, vom 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 3, 5, und vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 3, 5; s. auch VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013, a. a. O. Rn. 6).

  • VG Freiburg, 30.04.2015 - 3 K 1896/13

    Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs nach Abnahme durch Behörde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2013 - 16 E 100/13

    Anordnung der Zwangsvollstreckung gegen einen Hoheitsträger aus einem

  • VG Augsburg, 14.05.2013 - Au 4 V 13.397

    Vollstreckung aus einem Urteil gegen einen Hoheitsträger; unvertretbare Handlung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2020 - 2 O 131/19

    Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs

  • VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22

    Vergabe von Bauplätzen - Antrag auf Anordnung der Klageerhebung

  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 22 S 17.2080

    Androhung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2015 - 1 O 147/15

    Einstweilige Anordnung; Inlaufsetzen der Vollziehungsfrist

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20

    Unterlassungsverfügungen nach § 123 Abs. 1 VwGO im dienstrechtlichen

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 M 98.17

    Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund einer einstweiligen Anordnung;

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