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   VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95   

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VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95 (https://dejure.org/1996,2004)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 (https://dejure.org/1996,2004)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. März 1996 - 5 S 1301/95 (https://dejure.org/1996,2004)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers für Ersatzmaßnahmen aufgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnis; Klagebefugnis eines betroffenen Grundstückseigentümers; Alternativenprüfung und Abwägungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1996, 468
  • DVBl 1997, 573 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Allerdings kann sich der mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer auf die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs dann nicht berufen, wenn auch die Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich seines Grundstücks führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

    Da die grundstücksmäßige Inanspruchnahme der trassenbetroffenen Kläger also nicht entfiele, wäre der angenommene Verstoß gegen das Ausgleichsgebot für den Eigentumsschutz der Kläger unerheblich; es bestünde kein Anspruch auf Planaufhebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

    Es muß vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles die "konkrete" Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, UPR 1995, 445 u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

    Für eine Vorlage von § 17 Abs. 6 c FStrG an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sieht der Senat keine Veranlassung, da er von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt ist; auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG befaßt, ohne insoweit verfassungsrechtliche Bedenken zu äußern (vgl. Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - a.a.O. u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen hat das Enteignungsrecht auch zur Durchführung der ihm in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß auferlegten Ersatzmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (im Anschluß an BVerwG, B v 21.12.1995 - 11 VR 6/95 -).

    Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluß vom 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - zu § 22 Abs. 1 AEG, wonach die Enteignung für Zwecke des Baus und Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn zulässig ist, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 AEG festgestellten Bauvorhabens notwendig ist, entschieden, daß es Sinn der Vorschrift sei, die Enteignung für das planfestgestellte Vorhaben zu ermöglichen; Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sei aber nicht nur der Bau oder Ausbau der in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG genannten Eisenbahnbetriebsanlagen, vielmehr seien gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG auch Umweltbelange zu berücksichtigen; da es sich bei dem naturschutzrechtlichen Gebot, notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um striktes Recht handele, erwiesen sich damit auch Enteignungen für Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen zur Durchführung des planfestgestellten Vorhabens als notwendig.

    Da die grundstücksmäßige Inanspruchnahme der trassenbetroffenen Kläger also nicht entfiele, wäre der angenommene Verstoß gegen das Ausgleichsgebot für den Eigentumsschutz der Kläger unerheblich; es bestünde kein Anspruch auf Planaufhebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

    Die Kläger zu 1 und zu 3, deren Grundstücke Flst.Nr. ... ganz bzw. Flst.Nr. 2491 teilweise für die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen Nr. 10 bzw. Nr. 2 in Anspruch genommen werden, können zwar zusätzlich eine spezifische Überprüfung dieser beiden ihr Grundeigentum unmittelbar betreffenden naturschutzrechtlichen Auflagen verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 -).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Diese Regelung hält sich im Rahmen der - für den Landesgesetzgeber verbindlichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 = NuR 1991, 124) - Umschreibung des Eingriffs in § 8 Abs. 1 BNatSchG, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

    Für den Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O.) Maßnahmen immer dann einen Ausgleich dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt; ein solcher Ausgleich muß nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktionellen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen, um auch insoweit die erforderliche Abgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren.

    Diese Abwägungsentscheidung ist eine "echte", von der fachplanerischen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG allerdings zu unterscheidende spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, die den allgemeinen Grundsätzen behördlicher Abwägungsentscheidungen unterliegt und insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - a.a.O.), wobei für sie auch die Unbeachtlichkeitsregelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG gilt (vgl. Senatsurt. v. 09.12.1994 - 5 S 1648/94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Verfahren - Abwägung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist also darauf gerichtet, Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch das Vorhaben selbst, an Ort und Stelle, möglichst gering zu halten (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NVwZ-RR 1994, 373 = NuR 1994, 2345 = VBlBW 94, 271).

    Auch hier müssen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwecken (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - a.a.O.).

    Damit steht nicht nur die Planrechtfertigung als solche grundsätzlich fest, vielmehr kann der festgestellte Bedarf auch als "Posten" im Rahmen der Abwägung nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93

    (Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Prüfungsmaßstab für die Anfechtungsklagen der Kläger ist daher grundsätzlich auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 8 BNatSchG, 10, 11 NatSchG (zu deren Struktur vgl. Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 - NuR 1995, 358 = VBlBW 1995, 392).

    Diese Überlegungen stehen in Einklang mit der Beschränkung der Ausgleichspflicht in § 8 Abs. 4 BNatSchG auf die "erforderlichen" Maßnahmen, d.h. auf solche, die "vernünftigerweise geboten" sind, was eine Begrenzung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschließt (vgl. Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, NuR 1995, 358 = VBlBW 1995, 392).

    Mit der Bewertung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses am Maßstab der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 15.11.1994 - 5 S 1602/93 - a.a.O. Die dort geforderte "Abarbeitung" der Stufenfolge der Eingriffsregelung ist vorliegend erfolgt.

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92

    Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NVwZ 1993, 565 = NuR 1993, 125) und damit nicht Gegenstand der Abwägung, weder der spezifisch naturschutzrechtlichen noch der allgemeinen fachplanerischen.

    Auch dieses Gebot, mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, ist wie das Vermeidungsgebot striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95

    Planfeststellung - Anhörung der Gemeinde - Einwendungsfrist - Bundeswasserstraßen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Gegenüber Eingriffen in ihre durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen haben die Kläger ein klagefähiges Abwehrrecht grundsätzlich auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des planfestgestellten Vorhabens aus einer Verletzung von objektiv-rechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 und Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - m. w. N.).

    Dadurch, daß die Kläger die nunmehr vorgehaltenen naturschutzfachlichen Mängel und Defizite erstmals durch die Äußerungen ihres Sachbeistands Dr. M. in dessen "kritischer Kurzanalyse" vom Juni 1995 und dessen "Anmerkungen" vom Dezember 1995, jeweils in der aktualisierten Fassung vom März 1996, aufzeigen, machen sie selbst deutlich, daß die behaupteten Abwägungsmängel im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht den Grad der Offensichtlichkeit erreichen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 -).

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Es muß vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles die "konkrete" Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, UPR 1995, 445 u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

    Für eine Vorlage von § 17 Abs. 6 c FStrG an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sieht der Senat keine Veranlassung, da er von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt ist; auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG befaßt, ohne insoweit verfassungsrechtliche Bedenken zu äußern (vgl. Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - a.a.O. u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Konzentrationswirkung; Abwägung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Diese Abwägungsentscheidung ist eine "echte", von der fachplanerischen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG allerdings zu unterscheidende spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, die den allgemeinen Grundsätzen behördlicher Abwägungsentscheidungen unterliegt und insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - a.a.O.), wobei für sie auch die Unbeachtlichkeitsregelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG gilt (vgl. Senatsurt. v. 09.12.1994 - 5 S 1648/94 -).

    Ein solcher Abwägungsmangel in bezug auf die Einstellung und Gewichtung der verbleibenden naturschutzrechtlichen Beeinträchtigungen wäre nach der Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG, die auf die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung Anwendung findet (vgl. Senatsurt. v. 09.12.1994 - 5 S 1648/94 - VBlBW 1995, 275), nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist.

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95
    Gegenüber Eingriffen in ihre durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen haben die Kläger ein klagefähiges Abwehrrecht grundsätzlich auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des planfestgestellten Vorhabens aus einer Verletzung von objektiv-rechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 und Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - m. w. N.).

    Es ist nämlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 - a. a. O.), daß gewisse formelle oder materielle Mängel der Planfeststellung nach ihrer Art oder Bedeutung für das Vorhaben in Richtung auf die Rechtsbetroffenheit des klagenden Grundeigentümers unbeachtlich sein können.

  • BVerwG, 10.07.1995 - 4 B 94.95

    Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses -

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992 - 5 S 2378/91

    Planfeststellung für Bundesfernstraße: Umweltverträglichkeitsprüfung,

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 4.94
  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

  • BVerwG, 26.05.1994 - 7 A 21.93

    Bundesbahn - Planfeststellung - Straße - Notwendige Folge - Änderung des

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1110/95

    Klage einer Gemeinde gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß:

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 5 S 2064/91

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme als Enteignungsgrund im Zusammenhang mit

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1995 - 5 S 334/95

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Einwendungsausschluß nach Ablauf der

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.91

    Klagebefugnis - Straßenplanung - Entschädigung - Wertminderung -

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03

    Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren

    Bei der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts geht es insoweit nicht um die Sicherung des konkreten Artenbestandes, sondern um die Sicherung der von der jeweiligen Nutzung bestimmten Lebensraumqualität dieser Grundflächen für eine artenreiche Flora und Fauna (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, NuR 1997, 356 ; Kuschnerus, NVwZ 1996, 235 ).

    Es gebietet also auch, den Eingriff so gering wie möglich zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, NuR 1997, 356 m.w.N. und vom 20.04.2000 - 8 S 318/00 -, NuR 2001, 274 ).

    Auch die Ausgleichspflicht wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996, a.a.O., S. 359).

    Auch diese Kompensationspflicht im weiteren Sinne ist striktes Recht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996, a.a.O., S. 358).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 5 S 1599/02

    Feststellungsklage - Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses -

    Die vom Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage wurde mit Senatsurteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 - (neben anderen Klagen) abgewiesen; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.02.1997 - 4 B 177.96 -zurück.

    Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verfahrens 5 S 1301/95, der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.12.1994 nebst Planunterlagen sowie die vom Beklagten eingereichten Unterlagen vor.

    Mit Beschluss vom 21.02.1997 - 4 B 177.96 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde u. a. des Klägers gegen das auch seine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.1994 abweisende Senatsurteil vom 18.03.1996 - 5 S 1301/95 - zurückgewiesen.

    Dies ist hier ausweislich der Gerichtsakten des Verfahrens 5 S 1301/95 am 05.03.1997 geschehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00

    Zulassung eines Windparks - Eingriff in Landschaft und Natur - Abwägung

    Bei der für deren Zulassung gemäß § 11 Abs. 3 NatSchG (NatSchG BW) erforderlichen Abwägung zwischen den für das Vorhaben streitenden Belangen einerseits und den gegen dieses sprechenden, durch den fehlenden Ausgleich berührten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes handelt es sich um eine "echte" Abwägung der Behörde, die nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (im Anschluss an BVerwGE 85, 348, 362 und VGH Bad-Württ, VBlBW 1996, 468ff).

    Diese Abwägungsentscheidung ist eine "echte", spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, die den allgemeinen Grundsätzen behördlicher Abwägungsentscheidungen unterliegt und insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O. S. 362; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94

    Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei

    Auch diese Kompensationspflichten - im weiteren Sinn - sind striktes Recht (vgl. Senatsurteil v. 28.03.1996 - 5 S 1301/95).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99

    Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung

    Eine dahinter zurückbleibende Planungsvariante dürfte daher schon aus diesem Grund im Rahmen der Alternativenprüfung zurückgestellt werden (vgl. Senatsurt. v. 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -).
  • OLG Naumburg, 09.12.2010 - 2 U 60/10

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung: Gerichtliche Entscheidung über eine

    Die Einheitlichkeit der Betrachtung von unmittelbarer Baumaßnahme und naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahme ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.12.2007, 9 A 22/06 - BVerwGE 130, 138 zum AEG; Beschluss v. 21.12.1995, 11 VR 6/95 - NVwZ 1996, 896 zum AEG; Beschluss v. 13.03.1995, 11 VR 4/95 zum BWasserStrG und Urteil v. 16.03.2006, 4 A 1001/04 - NVwZ 2006, 1055 zum LuftVG, hier zitiert nach juris, ab Rn. 224 ff., sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.02.1992, VGH 5 S 2064/91 - NVwZ 1993, 595 und Urteil v. 28.02.1996, 5 S 1301/95, hier zitiert nach juris; jeweils zum FStrG).
  • VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01
    Aus der Natur des Bauvorhabens - der Aufstellung eines Windparks an einem exponierten, von Bebauung weitgehend freigehaltenen Standort - ergibt sich ferner, dass der Eingriff in das Landschaftsbild bei Realisierung des Windparks am geplanten Standort weder vermeidbar noch ausgleichbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG (dazu vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395) ist.

    Die im Rahmen des § 11 Abs. 3 NatSchG von der Baurechtsbehörde im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde (vgl. § 12 Abs. 1 NatSchG) zu treffende Entscheidung ist eine spezifisch naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung, bei der die im Einzelfall betroffenen Belange einander gegenüberzustellen, sachgerecht zu gewichten und eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belanges und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen sind; diese "echte" Abwägung ist - im Gegensatz zu der im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB erfolgenden, nachvollziehenden Abwägung - nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich (BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, DÖV 1991, S. 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.1996 - 8 S 1006/96

    Änderungsplanfeststellungsbeschluß wegen Rechtsfehler im ursprünglichen

    Sie haben vielmehr - auch die Kläger 1 bis 3 als von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer - nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für die ihnen zugemutete Belastung ist (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 19.94 -, UPR 1996, 339 (343) = DVBl. 1996, 907; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, UPR 1996, 270f. = NVwZ 1996, 1011; VGH Bad.- Württ., Urt. v. 28.3.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 469f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 5 S 1581/96

    Sachlegitimation bei Veräußerung eines streitbefangenen Grundstücks;

    Zwar bedarf der Bau eines Eisenbahnschienenweges, für den das Planfeststellungsverfahren - wie hier - nach dem 03.07.1988, dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Rates für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27.06.1985 (UVP-Richtlinie) durchgeführt wurde, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt wurde, einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der insoweit unmittelbar anwendbaren UVP-Richtlinie (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 4.94 -, DÖV 1995, 951 = UPR 1995, 361 u. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468 = NuR 1997, 356).
  • VG Sigmaringen, 31.03.2004 - 5 K 1526/02

    Gesetzlicher Biotopschutz für offene Felsformationen oder Felsbildungen und

    Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für offene Felsbildungen gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a NatSchG und dem in § 24a Abs. 2 NatSchG normierten Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines solchen besonders geschützten Biotops führen können (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468; Beschluss vom 11.12.1998 - 5 S 2266/96 -, VBlBW 1999, 180, die den gesetzlichen Biotopschutz in § 24 a NatSchG als verfassungsgemäß zu Grunde legen).
  • VG Sigmaringen, 25.04.2001 - 7 K 1173/00

    Mobilfunksendemast

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