Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,7398
VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 (https://dejure.org/2023,7398)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 (https://dejure.org/2023,7398)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. März 2023 - A 11 S 3477/21 (https://dejure.org/2023,7398)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,7398) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 MRK, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 108 Abs 1 S 1 VwGO
    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans; Hazara; Verelendungsgefahr - erhebliches eigenes Vermögen

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3
    Afghanistan: Erfolglose Berufung; insgesamt widersprüchlicher und unglaubhafter Vortrag; kein Abschiebungsverbot für Angehörigen der Hazara wegen humanitärer und wirtschaftlicher Lage bei ausreichend Barvermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots eines Asylbewerbers wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hinsichtlich Afghanistans; Drohen einer zuwiderlaufenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Das Gericht legt seiner Entscheidung zudem die Erkenntnismittel zugrunde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie ferner das in das Verfahren einbezogene Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - (juris).

    Vielmehr gilt, dass sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39).

    Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. auch hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 208).

    Der Senat hat im bereits angeführten Urteil vom 22.02.2023 (- A 11 S 1329/20 - juris Rn. 57 bis 68) ausführlich dargelegt, dass und weshalb Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nicht ohne weitere gefahrerhöhende Momente mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG droht.

    aa) So ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger einer hier erheblichen allgemeinen Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Taliban ausgesetzt sein wird (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 84 bis 86).

    bb) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, in Afghanistan Opfer von Alltagskriminalität zu werden (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 87 bis 89).

    Die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. zu alledem wiederum das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 127, m. w. N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts).

    Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 131 f., m. w. N.).

    Je länger der Zeitraum der durch eigenes Vermögen, Rückkehrhilfen, sonstige Hilfeleistungen und eigene Erwerbstätigkeit des Betroffenen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 132, m. w. N.).

    Ob wegen prekärer Lebensbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, hängt danach nicht nur von den allgemeinen Lebensverhältnissen im Zielstaat ab, sondern auch von den individuellen Umständen des Betroffenen, so dass es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls bedarf (vgl. das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 128, m. w. N.).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betreffende über den genannten Personenkreis Zugang zu einer hinreichenden Verdienstmöglichkeit und/oder einer Unterkunft, Nahrung sowie einer Waschmöglichkeit erlangen kann (vgl. zu alledem wiederum das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 140, m. w. N.).

    Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. zu alledem wiederum das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 209, m. w. N.).

    Dies gilt insbesondere für - wie hier - in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen (vgl. das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 210, m. w. N.).

    Ausgehend von Kosten für Lebensmittel i. H. von 1.547 AFN (ca. 18 USD bei Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1 USD = 86 AFN) monatlich (vgl. die Ausführungen zum Warenkorb im Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 178, m. w. N.) ergäbe sich selbst bei einer Verdreifachung dieses Betrages für noch nicht in den Lebensmittelwarenkörben enthaltene Kosten von sicherem Trinkwasser und Flüssiggas (50 AFN für 20 l Trinkwasser ohne Kanister und 76 AFN für 1 l Flüssiggas; vgl. REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 3), Kosten von sog. "Würdeartikeln" (33 AFN für ein Stück Seife, 30 AFN für eine Zahnbürste, 50 AFN für eine Tube Zahnpasta und 100 AFN für 2 qm Baumwollstoff; vgl. REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), 11.-20.10.2022, S. 3) sowie von Transportkosten i. H. von 1, 22 USD = ca. 105 AFN (vgl. zu alledem das Urteil des Senats vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 179, m. w. N.) und einer weiteren Sicherheitsmarge von monatlich 6 USD ein Bedarf von 60 USD im Monat.

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr ("real risk", vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der in Bezug auf die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der in Bezug auf die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6).

    Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    Auch wird nicht vorgetragen, dass er im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung durchgeführt und abgeschlossen hat (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2021 - A 11 S 2619/20

    Anforderungen an die Darlegung der Gründe für den noch zu stellenden Antrag auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Mit Beschluss vom 11.11.2021 - A 11 S 2619/20 - hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts vom 24.01.2018 abgewiesen worden ist.

    Die Berufung des Klägers ist nach mit Beschluss des Senats vom 11.11.2021 - A 11 S 2619/20 - erfolgter Zulassung derselben in Bezug auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots sowie die erstrebte Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts vom 24.01.2018 statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 11 B 18.32129

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für russische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zu alledem BayVGH, Urteil vom 16.072019 - 11 B 18.32129 - juris Rn. 54).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Denn der sachliche Schutzbereich dieses nationalen Abschiebungsverbots ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. mit § 4 Abs. 1 AsylG und geht über dieses nicht hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 25; BayVGH, Urteil vom 24.08.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 24.08.2017 - 11 B 17.30392

    Einberufung zum Militärdienst als Reservist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Denn der sachliche Schutzbereich dieses nationalen Abschiebungsverbots ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. mit § 4 Abs. 1 AsylG und geht über dieses nicht hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 25; BayVGH, Urteil vom 24.08.2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 36).
  • OVG Bremen, 22.09.2020 - 1 LB 258/20

    Abschiebungsverbot für alleinstehenden jungen Mann; Auswirkungen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen, die der Ausländer auf ihm zumutbare Weise erreichen kann, derartige Umstände vorliegen (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris Rn. 27, vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris Rn. 27 und vom 26.06.2020 - 1 LB 57/20 - juris Rn. 58; ähnlich HessVGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris Rn. 49).
  • EGMR, 06.02.2001 - 44599/98

    BENSAID c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - 44599/98 - Rn. 36 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VGH Hessen, 23.08.2019 - 7 A 2750/15

    Abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2021 - A 13 S 3196/19

    Begründung keines generell, allenfalls individuellen Abschiebungshindernisses

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 LB 351/20

    Afghanistan: Berufung abgewiesen; Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • OVG Bremen, 26.05.2020 - 1 LB 57/20

    Abschiebungsverbot nach Afghanistan - Abschiebungsverbot; Asyl Afghanistan;

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18

    Kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 in Verbindung mit Art. 3

    Ob einem Rückkehrer in Afghanistan wegen der dortigen humanitären Lage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, kann auch davon abhängen, ob der Ausländer über ausreichende Mittel verfügt, um seinen existentiellen Lebensunterhalt in absehbarer Zeit bestreiten zu können (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 -, juris Rn. 77 f.).
  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 1 A 472/20

    Afghanistan; nationaler Abschiebungsschutz; vereinfachtes Berufungsverfahren

    aaa) Ein nennenswertes Vermögen, das ihm für einen Zeitraum, der den Zusammenhang mit der Abschiebung auflöst, ein existenzsicherndes Auskommen in Afghanistan ermöglichen würde (vgl. nunmehr VGH BW, Urt. v. 28. März 2023 - A 11 S 3477/21 -, juris Rn. 72 ff.) besitzt der nur kurzzeitig berufstätig gewesene Kläger, der mittlerweile von Arbeitslosenhilfe lebt und weiterhin seine in Afghanistan lebende mehrköpfige Familie finanziell und durch den Versand von Medikamenten unterstützt, nach Überzeugung des Senats nicht.
  • VG Karlsruhe, 18.07.2023 - A 1 K 2085/21

    USA: Ausschlussgrund wegen schwerer Straftat; mögliches Strafmaß und

    Darüber hinaus - insoweit selbständig tragend - werden die Umstände der Registrie rung den Kläger nicht alsbald nach seiner Rückkehr in die USA treffen (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28. März 2023 - A 11 S 3477/21- juris).
  • VG Berlin, 12.09.2023 - 38 K 90.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug

    Dagegen spricht die Feststellung eine Abschiebungsverbots für den Ehemann der Klägerin in Bezug auf Afghanistan durch das Bundesamt und die aktuelle Lage in Afghanistan (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2023 - A 11 S 3477/21 -, Asylmagazin 2023, 209).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht