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   VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18   

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https://dejure.org/2018,26946
VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18 (https://dejure.org/2018,26946)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.08.2018 - 2 S 1254/18 (https://dejure.org/2018,26946)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 (https://dejure.org/2018,26946)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos; Geseonderte Hinweispflicht der Vollstreckungsbehörde auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 850k Abs 1 S 1 ZPO, § 850c Abs 1 S 1 ZPO
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Kontopfändung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Pfändungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850k; ZPO § 850c; VwVG BW § 15 ; AO § 319
    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Pfändungsschutzkonto; Blankettverfügung

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos; Geseonderte Hinweispflicht der Vollstreckungsbehörde auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 126
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 2 S 894/17

    Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche; Pfändungsschutz; vorläufiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    5 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch zunächst davon ausgegangen, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Verwaltungsvollstreckung durch den Antragsgegner in Form einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).

    So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 10 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 -, juris, Rn. 7 und Rn. 10 m.w.N.).

    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass in der Verwaltungsvollstreckung auch Rechte des Vollstreckungsschuldners, die sich aus den über § 319 AO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO ergeben, von der Vollstreckungsbehörde, die zugleich auch Vollstreckungsgläubigerin ist, jedenfalls dann ohne ausdrücklichen Antrag des Schuldners von Amts wegen zu berücksichtigen sind, wenn ihr Anhaltspunkte dafür bekannt werden, die nach den genannten Pfändungsschutzvorschriften, zu denen auch § 850k ZPO gehört (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drs. 16/7615, S. 13), zu einem erhöhten Vollstreckungsschutz des Schuldners führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 11).

    Nichts anderes gilt für vom Schuldner nachgewiesene Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 2 ZPO (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 13 und S. 19; BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Busch, VuR 2018, 71, 74).

    Es ist mithin grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - VII ZB 59/10 -, juris, Rn. 7); die Bestimmung des Sockelbetrags und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge darf folglich dem kontoführenden Kreditinstitut überlassen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 15 und Rn. 18).

    Indem die Kreditinstitute den Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 13 ff.), werden die Vollstreckungsgerichte (und -behörden) in großem Umfang von den Standardfällen entlastet (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 1 und S. 13 f.).

  • BGH, 10.11.2011 - VII ZB 64/10

    Pfändungsschutzkonto: Anforderungen an die gerichtliche Festsetzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    Grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchen Gutschriften das geschützte Guthaben beruht; sämtliche Einkünfte des Schuldners können Pfändungsschutz genießen, denn der Basispfändungsschutz nach § 850k ZPO knüpft nicht an die Art der Einkünfte an (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 12 f. und S. 18; BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 319, Rn. 42b; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 149 Lfg. Juli 2017, § 319 AO, Rn. 73, 74, 75b; Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 214. Lfg. Aug. 2011, § 319 AO, Rn. 91).

    Nichts anderes gilt für vom Schuldner nachgewiesene Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 2 ZPO (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 13 und S. 19; BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Busch, VuR 2018, 71, 74).

    Indem die Kreditinstitute den Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 13 ff.), werden die Vollstreckungsgerichte (und -behörden) in großem Umfang von den Standardfällen entlastet (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 1 und S. 13 f.).

    Eine individuelle Berechnung der Höhe des pfändungsfreien Betrags ist im Grundfall des § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich; Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO müssen von dem kontoführenden Kreditinstitut nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner die Voraussetzungen für die Erhöhung des Sockelbetrags um weitere unpfändbare Beträge i.S.v. § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist (s.o., vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7 f.).

  • VG München, 16.04.2015 - M 15 K 13.5528

    Pfändungs- und Überweisungsverfügung einer Gemeinde; Kontopfändung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    Ausgehend davon besteht das notwendige Existenzminimum der Antragstellerin sichernder Vollstreckungsschutz bereits kraft Gesetzes, denn die Beachtung der in ihrem Falle relevanten gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I, § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c ZPO ist vorliegend durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO sichergestellt (ebenso: Sächs. OVG, Beschlüsse vom 26.11.2015 - 5 B 229/15 -, juris, Rn. 10 und vom 15.02.2016 - 5 D 92/15 -, juris, Rn. 2 sowie VG München, Urteil vom 16.04.2015 - M 15 K 13.5528 -, juris, Rn. 28).

    Umstände, die eine Erhöhung der maßgeblichen Pfändungsbeträge erfordern würden, hat die Antragstellerin trotz der ihr insoweit obliegenden Darlegungslast (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18.02.2015 - 6 L 694/14 -, juris, Rn. 11; VG München, Urteil vom 16.04.2015 - M 15 K 13.5528 -, juris, Rn. 28) nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.

    Damit ist ein gesonderter Hinweis auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung grundsätzlich entbehrlich (in diese Richtung schon VG München, Urteil vom 16.04.2015 - M 15 K 13.5528 -, juris, Rn. 25) und würde sich zumindest im Grundfall des § 850k Abs. 1 und Abs. 2 ZPO als bloße Förmelei darstellen, zumal dem Vollstreckungsgläubiger zum Zeitpunkt einer Kontopfändung nicht zwangsläufig bekannt ist, dass es sich bei dem zu pfändenden Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt.

  • BGH, 21.02.2013 - VII ZB 59/10

    Pfändung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto: Aufnahme der Verpflichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    Es ist mithin grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - VII ZB 59/10 -, juris, Rn. 7); die Bestimmung des Sockelbetrags und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge darf folglich dem kontoführenden Kreditinstitut überlassen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 15 und Rn. 18).

    Davon, dass ein Pfändungsbeschluss, durch den die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wird, den Erlass eines "Blankettbeschlusses" bzw. einer "Blankettverfügung" zwar zulässt, jedoch nicht zwingend erfordert, geht auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. Beschluss vom 21.02.2013 - VII ZB 59/10 -, juris, Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 1 S 2547/16

    Änderung des unpfändbaren Betrages bei Rentenpfändung im öffentlichen Recht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 10 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 -, juris, Rn. 7 und Rn. 10 m.w.N.).

    Da es sich vorliegend um die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos und nicht um die Pfändung von Altersrenten handelt, war von der Drittschuldnerin vorliegend keine individuelle Berechnung des pfändbaren Betrags vorzunehmen (dazu sogleich b), so dass aus den vom Verwaltungsgericht zitierten, insoweit nicht einschlägigen Entscheidungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 - und Nds. OVG, Urteil vom 25.09.2008 - 8 LC 90/07 -, jeweils juris) nichts anderes folgt.

  • BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05

    BGH erklärt Erhöhung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum 1.Juli 2005

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    Angesichts dessen, dass sich die Höhe des pfändungsfreien Betrags im Grundfall des § 850k Abs. 1 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich im Falle einer Aufstockung nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO einfach bestimmen lässt, besteht insoweit auch keine Notwendigkeit für den Erlass einer sog. "Blankettverfügung", die die Rechtsprechung zu § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO für den Fall einer erforderlichen Berechnung des pfändbaren Teils von Arbeitseinkommen entwickelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2008 - 8 LC 90/07

    Wirksamkeit einer Pfändung durch einen sog. Blankettbeschluss; Anforderungen an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    Da es sich vorliegend um die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos und nicht um die Pfändung von Altersrenten handelt, war von der Drittschuldnerin vorliegend keine individuelle Berechnung des pfändbaren Betrags vorzunehmen (dazu sogleich b), so dass aus den vom Verwaltungsgericht zitierten, insoweit nicht einschlägigen Entscheidungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 - und Nds. OVG, Urteil vom 25.09.2008 - 8 LC 90/07 -, jeweils juris) nichts anderes folgt.
  • VG Frankfurt/Oder, 18.02.2015 - 6 L 694/14

    Sozialrecht (ohne Sozialhilfe)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    Umstände, die eine Erhöhung der maßgeblichen Pfändungsbeträge erfordern würden, hat die Antragstellerin trotz der ihr insoweit obliegenden Darlegungslast (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18.02.2015 - 6 L 694/14 -, juris, Rn. 11; VG München, Urteil vom 16.04.2015 - M 15 K 13.5528 -, juris, Rn. 28) nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.
  • OVG Sachsen, 26.11.2015 - 5 B 229/15

    Prozesskostenhilfe; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz; Pfändungs- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    Ausgehend davon besteht das notwendige Existenzminimum der Antragstellerin sichernder Vollstreckungsschutz bereits kraft Gesetzes, denn die Beachtung der in ihrem Falle relevanten gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I, § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c ZPO ist vorliegend durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO sichergestellt (ebenso: Sächs. OVG, Beschlüsse vom 26.11.2015 - 5 B 229/15 -, juris, Rn. 10 und vom 15.02.2016 - 5 D 92/15 -, juris, Rn. 2 sowie VG München, Urteil vom 16.04.2015 - M 15 K 13.5528 -, juris, Rn. 28).
  • OVG Sachsen, 15.02.2016 - 5 D 92/15

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde (abgelehnt); Pfändungs- und Einziehungsverfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18
    Ausgehend davon besteht das notwendige Existenzminimum der Antragstellerin sichernder Vollstreckungsschutz bereits kraft Gesetzes, denn die Beachtung der in ihrem Falle relevanten gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I, § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c ZPO ist vorliegend durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO sichergestellt (ebenso: Sächs. OVG, Beschlüsse vom 26.11.2015 - 5 B 229/15 -, juris, Rn. 10 und vom 15.02.2016 - 5 D 92/15 -, juris, Rn. 2 sowie VG München, Urteil vom 16.04.2015 - M 15 K 13.5528 -, juris, Rn. 28).
  • VG Freiburg, 09.05.2018 - 6 K 2172/18

    Beachtung von Pfändungsschutzvorschriften bei der Vollstreckung von

  • VG Karlsruhe, 18.07.2019 - 2 K 1962/19

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Erledigung der Pfändungs- und

    Im Fall eines Pfändungsschutzkontos ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris).

    So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris m.w.N.).

    Ausgehend davon besteht das notwendige Existenzminimum des Klägers sichernder Vollstreckungsschutz bereits kraft Gesetzes, denn die Beachtung der in seinem Fall relevanten gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften ist vorliegend durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO sichergestellt (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris m.w.N.).

    Die Vollstreckungsbehörde musste in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wurde, auch nicht gesondert auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO hinweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21

    Vollstreckung von Vollstreckungskosten

    So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG und § 2 LVwVG, die wie sämtliche Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vorliegend auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.09.2020 - 2 S 2597/20 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 7 ff.), können allgemein Verwaltungsakte vollstreckt werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2023 - 2 B 1144/22

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Pfändungsverfügung und

    vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, NVwZ-RR 2019, 126 = juris Rn. 13, m. w. N.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, NVwZ-RR 2019, 126 = juris Rn. 10 bis 13; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 K 1962/19 -, juris Rn. 35; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 L 189/21 -, juris Rn. 18.

  • VG Cottbus, 28.03.2023 - 6 L 103/22
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die Zwangsvollstreckung einzustellen sowie die einstweilige Aussetzung (der Vollziehung) anzuordnen, andererseits aber auch festzustellen begehrt, dass die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2018 rechtswidrig gewesen ist, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich die sofortige Aufhebung unrechtmäßiger Durchsetzung mehrerer Kontopfändungen beantragt hat, war dieser Antrag gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügungen - wie vorliegend die den Antragsschriftsatz beigefügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023 - Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • VG Cottbus, 28.07.2023 - 6 L 159/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die durch den Antragsgegner vorgenommene Kontopfändung aufzuheben und andererseits die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten begehrt, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
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