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   VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91   

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VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91 (https://dejure.org/1992,7624)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.10.1992 - 3 S 2490/91 (https://dejure.org/1992,7624)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - 3 S 2490/91 (https://dejure.org/1992,7624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Großflächige, an einer Hauswand angebrachte Plakattafel als bauliche Anlage iSd BauGB § 29 S 1; zum Einfügen in eine als allgemeines Wohngebiet geprägte Umgebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werbeanlagen im Wohngebiet (IBR 1993, 120)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1983 - 5 S 640/83

    Großflächige Werbetafel als bauliche Anlage im planungsrechtlichen Sinn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
    Eine an einer Hauswand angebrachte großflächige Plakattafel (3,70 m x 2, 70 m) ist - unabhängig von ihrer bauordnungsrechtlichen Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 LBO (BauO BW) - eine bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinn gemäß § 29 Satz 1 BauGB (im Anschluß an die Rechtsprechung des 5. und des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs, vgl Urteil vom 30.09.1983 - 5 S 640/83 - BWVPr 1984, 83 = BRS 40 Nr. 159, und Beschluß vom 15.12.1989 - 8 S 3006/89 - VBlBW 1990, 228 = BRS 50 Nr. 142).

    Im Anschluß an die Rechtsprechung der übrigen mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs (vgl. z.B. Urt. vom 30.9.1983 - 5 S 640/83 - BRS 40 Nr. 159 = BWVPr 1984, 83; Beschl. vom 15.12.1989 - 8 S 3006/89 - VBlBW 1990, 228) ist diese Frage zu bejahen.

    Es macht nämlich keinen Unterschied, ob die Werbeanlage selbst oder lediglich mittelbar über ein weiteres Bauwerk mit dem Erdboden verbunden ist, wenn das Vorhaben nur planungsrechtliche Belange berührt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 30.1.1968, Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 5, und Urt. vom 16.2.1968, DVBl. 1968, 507; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 30.9.1983 a.a.O. und Urteil vom 12.3.1986 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. vom 12.12.1986, BRS 46 Nr. 132).

  • BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71

    Begriff der baulichen Anlage; Wohnboot im Außenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
    Dabei ist es unerheblich, ob an Wänden angebrachte Werbetafeln als bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO) zu qualifizieren sind; denn es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß sich der planungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage in § 29 Satz 1 BauGB mit dem in den Bauordnungen der Länder verwendeten gleichen Begriff bauordnungsrechtlicher Art nicht decken muß (vgl. z.B. BVerwG, Urt. vom 31.8.1973, BVerwGE 44, 59 ff.; Schlichter, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 29 RdNrn. 6 und 7; Dürr in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 29 RdNrn. 16 und 17, sowie Gelzer-Birk, Bauplanungsrecht, 5. Aufl. RdNr. 502 jeweils m.w.N.).

    Ebenso ist es unerheblich, ob und in welchem Maße es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.8.1973, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 12.3.1986 - 5 S 2976/85 - BRS 46 Nr. 131; Schlichter, a.a.O. RdNr. 6).

    Die weiter vorausgesetzte planungsrechtliche Relevanz ist offenkundig gegeben, denn die Werbetafeln berühren in § 1 Abs. 5 BauGB genannte bodenrechtliche und städtebauliche Belange in einer Weise, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.8.1973, a.a.O. S. 62).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1989 - 8 S 3006/89

    Zur Zulässigkeit einer großflächigen Plakattafel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
    Eine an einer Hauswand angebrachte großflächige Plakattafel (3,70 m x 2, 70 m) ist - unabhängig von ihrer bauordnungsrechtlichen Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 LBO (BauO BW) - eine bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinn gemäß § 29 Satz 1 BauGB (im Anschluß an die Rechtsprechung des 5. und des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs, vgl Urteil vom 30.09.1983 - 5 S 640/83 - BWVPr 1984, 83 = BRS 40 Nr. 159, und Beschluß vom 15.12.1989 - 8 S 3006/89 - VBlBW 1990, 228 = BRS 50 Nr. 142).

    Im Anschluß an die Rechtsprechung der übrigen mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs (vgl. z.B. Urt. vom 30.9.1983 - 5 S 640/83 - BRS 40 Nr. 159 = BWVPr 1984, 83; Beschl. vom 15.12.1989 - 8 S 3006/89 - VBlBW 1990, 228) ist diese Frage zu bejahen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1986 - 5 S 2976/85

    Werbetafel als bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
    Ebenso ist es unerheblich, ob und in welchem Maße es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.8.1973, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 12.3.1986 - 5 S 2976/85 - BRS 46 Nr. 131; Schlichter, a.a.O. RdNr. 6).

    Es macht nämlich keinen Unterschied, ob die Werbeanlage selbst oder lediglich mittelbar über ein weiteres Bauwerk mit dem Erdboden verbunden ist, wenn das Vorhaben nur planungsrechtliche Belange berührt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 30.1.1968, Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 5, und Urt. vom 16.2.1968, DVBl. 1968, 507; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 30.9.1983 a.a.O. und Urteil vom 12.3.1986 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. vom 12.12.1986, BRS 46 Nr. 132).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1989 - 3 S 2443/89

    Keine Verunstaltung durch Werbefläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nur freistehende und damit unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Werbetafeln am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB gemessen (vgl. z.B. Urt. vom 2.11.1989 - 3 S 2443/89 -) und es unentschieden gelassen, ob auch an Wänden befestigte, also mit dem Erdboden nicht unmittelbar verbundene Werbetafeln, zu den baulichen Anlagen im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB zu rechnen sind.
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 13.73

    Außenbereichsvorhaben; Begriff der baulichen Anlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
    Dabei muß nicht die Anlage als solche das Planungsbedürfnis fordern, vielmehr genügt schon die Einleitung einer bodenrechtlich unerwünschten Entwicklung (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.11.1974, BauR 1975, 108).
  • BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65

    Versagung der Genehmigung für eine Anlage der Außenwerbung; Prüfungsumfang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
    Es macht nämlich keinen Unterschied, ob die Werbeanlage selbst oder lediglich mittelbar über ein weiteres Bauwerk mit dem Erdboden verbunden ist, wenn das Vorhaben nur planungsrechtliche Belange berührt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 30.1.1968, Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 5, und Urt. vom 16.2.1968, DVBl. 1968, 507; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 30.9.1983 a.a.O. und Urteil vom 12.3.1986 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. vom 12.12.1986, BRS 46 Nr. 132).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
    Die nähere Umgebung muß insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.5.1978, BVerwGE 55, 369, 380).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 8 S 3174/89

    Werbetafel als bauliche Anlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 3 S 2490/91
    Der Senat kann es dabei dahingestellt bleiben lassen, ob an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urt. vom 7.6.1989 - 3 S 535/89 -) festzuhalten ist, nach der Werbetafeln bei der vorgesehenen Befestigung an Hauswänden nicht die Merkmale einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO aufweisen, oder ob Werbeanlagen der vorliegenden Art auch bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrecht sind (so der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Beschl. vom 16.1.1990 - 8 S 3174/89 -); denn es ist für die Beantwortung der Frage einer Verunstaltung unerheblich, ob das Verunstaltungsverbot der Bestimmung des § 13 Abs. 2 LBO unmittelbar oder über § 13 Abs. 3 LBO in entsprechender Anwendung entnommen wird, und das Problem einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen (vgl. § 19 Abs. 2 LBO) stellt sich nach der Äußerung des Polizeipräsidiums K - Außenstelle B - vom 29.11.1989 nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2017 - 3 S 1992/16

    Verunstaltung im Sinne der BauO BW 2010 § 11 Abs 1 S 1 Alt 1

    Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2016 - 3 S 1241/15

    Werbeverbot in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten; Auswirkungen des Verbots auf

    Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie durch ihre Großflächigkeit besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris).
  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 13 K 3890/18

    Verbot von großflächiger Werbung und Fremdwerbung in einer gemeindlichen

    Dabei ist auch zu beachten, dass großflächige Plakatanschlagtafeln durch ihre Ausmaße besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1992 - 3 S 2490/91 -, juris, Rn. 24).
  • VG Karlsruhe, 10.05.2019 - 10 K 3418/17

    Anforderungen an die Festsetzung eines Innenbereichs als besonderes Wohngebiet;

    Werbeanlagen, zumal freistehende, besitzen bodenrechtliche Relevanz, da jedenfalls die gedachte Häufung solcher Anlagen bauplanungsrechtliche Relevanz in Form der Gestaltung des Ortsbildes zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1993 - 4 C 27.91 -, juris Rn. 16 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1992 - 3 S 2490/91 juris Rn. 19 ff.).
  • VG Karlsruhe, 11.10.2022 - 8 K 3426/21

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die

    Werbetafeln haben bodenrechtliche Relevanz, ihre Errichtung ist ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.11.1989 - 3 S 2443/89 - juris Rn. 14; zu an Wänden angebrachten Werbetafeln: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 3 S 2490/91 - juris Rn. 18 ff.).
  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 13 K 2370/18

    Werbeanlagen in Innenstadt von Sinsheim zulässig

    Dabei ist auch zu beachten, dass großflächige Plakatanschlagtafeln durch ihre Ausmaße besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1992 - 3 S 2490/91 -, juris, Rn. 24).
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