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   VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20   

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https://dejure.org/2021,13921
VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20 (https://dejure.org/2021,13921)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.04.2021 - 12 S 3237/20 (https://dejure.org/2021,13921)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. April 2021 - 12 S 3237/20 (https://dejure.org/2021,13921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 123 VwGO, § 146 VwGO
    Wegfall der Beschwer wegen Erledigung einer einstweiligen Anordnung durch Zeitablauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 146
    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Beschwer; Rechtsschutzinteresse; Erledigung zwischen den Instanzen; Abschiebung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 123 ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 146
    Aussetzung einer an einem konkreten Tag vorgesehenen Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2015 - 9 S 1418/15

    Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde bei Untersagung für einen schon bei der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    Liegt ein danach nachteiliger Entscheidungssatz für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund Zeitablaufs nicht mehr vor, entfällt grundsätzlich seine Beschwer (vgl. hierzu auch Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 3 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris).

    Die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts hat zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - keine Ge- oder Verbotswirkung mehr entfaltet (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 1).

    Zu diesem Zweck ist das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris), auch wenn der Antragsgegner - wie von ihm geltend gemacht - an einer obergerichtlichen Klärung des Falls interessiert sein mag.

    Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; zur Ausnahme im Fall eines von einer vollzogenen Durchsuchungsanordnung Betroffenen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 -, juris Rn. 17) und wird insbesondere auch in dem Fall grundsätzlich verneint, in dem das Rechtsschutzinteresse für den ursprünglichen Antrag des Antragstellers aufgrund des Vollzugs der Abschiebung entfallen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Mit Blick darauf ist auch kein Grund dafür ersichtlich, die Grundsätze über den Erledigungsfeststellungsstreit, bei dem - im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - ein Beklagter die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage nachträglich prüfen lassen will (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.02.1969 - VIII C 37.67 -, juris) auf das vorliegende Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.06.2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2020 - 1 S 3300/19

    Erledigung von Klageverfahren bzw. einstweiligem Anordnungsverfahren zwischen den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; zur Ausnahme im Fall eines von einer vollzogenen Durchsuchungsanordnung Betroffenen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 -, juris Rn. 17) und wird insbesondere auch in dem Fall grundsätzlich verneint, in dem das Rechtsschutzinteresse für den ursprünglichen Antrag des Antragstellers aufgrund des Vollzugs der Abschiebung entfallen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Mit Blick darauf ist auch kein Grund dafür ersichtlich, die Grundsätze über den Erledigungsfeststellungsstreit, bei dem - im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - ein Beklagter die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage nachträglich prüfen lassen will (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.02.1969 - VIII C 37.67 -, juris) auf das vorliegende Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.06.2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 7).

    Auf die Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens kommt es daher ebenfalls nicht an (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris und vom 07.12.2009 - 1 S 1342/09 -, juris; OVG Lüneburg Beschluss vom 08.01.2007 - 7 ME 187/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2002 - 13 S 1743/02 -, NVwZ-RR 2003, 392 jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 11 S 1455/05

    Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; zur Ausnahme im Fall eines von einer vollzogenen Durchsuchungsanordnung Betroffenen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 -, juris Rn. 17) und wird insbesondere auch in dem Fall grundsätzlich verneint, in dem das Rechtsschutzinteresse für den ursprünglichen Antrag des Antragstellers aufgrund des Vollzugs der Abschiebung entfallen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Letztlich kommt es auf diese Frage allerdings schon deshalb nicht an, weil der Antragsgegner seinen Sachantrag - auf dessen Unzulässigkeit der Senat hingewiesen hat - im Beschwerdeverfahren nicht entsprechend umgestellt hat und seine zum Aufhebungsbegehren dargelegten Beschwerdegründe nicht in diese Richtung zielen; ob eine solche Antragsänderung überhaupt zulässig wäre, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen (dies grundsätzlich verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23, und vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris Rn. 7 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2009 - 1 S 1342/09

    Vorläufiger Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde bei Erledigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung verfolgt nur Sicherungszwecke bzw. dient allein der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16.94 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2009 - 1 S 1342/09 -, juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.07.2000 - 2 M 45/00 -, juris Rn. 15).

    Auf die Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens kommt es daher ebenfalls nicht an (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris und vom 07.12.2009 - 1 S 1342/09 -, juris; OVG Lüneburg Beschluss vom 08.01.2007 - 7 ME 187/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2002 - 13 S 1743/02 -, NVwZ-RR 2003, 392 jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1992 - 3 S 309/92

    Bedeutung der Wohnungsdichte bei der Zulässigkeitsprüfung nach BauGB § 34 Abs 1;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Beschluss bereits mit der telefonischen Bekanntgabe der schriftlich gefassten und von den an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschriebenen Beschlussformel existent, für das Gericht bindend und beschwerdefähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.1999 - XII ZB 18.99 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, juris Rn. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2017 - 18 B 1157/16 Rn. 7 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 12 S 1545/20

    Anspruch auf Ganztagsplatz in einer Kindertageseinrichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    Letztlich kommt es auf diese Frage allerdings schon deshalb nicht an, weil der Antragsgegner seinen Sachantrag - auf dessen Unzulässigkeit der Senat hingewiesen hat - im Beschwerdeverfahren nicht entsprechend umgestellt hat und seine zum Aufhebungsbegehren dargelegten Beschwerdegründe nicht in diese Richtung zielen; ob eine solche Antragsänderung überhaupt zulässig wäre, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen (dies grundsätzlich verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23, und vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    Mit Blick darauf ist auch kein Grund dafür ersichtlich, die Grundsätze über den Erledigungsfeststellungsstreit, bei dem - im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - ein Beklagter die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage nachträglich prüfen lassen will (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.02.1969 - VIII C 37.67 -, juris) auf das vorliegende Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.06.2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 04.06.2015 - 5 B 132/15

    Vorläufiger Rechtsschutz; erledigendes Ereignis vor Beschwerdeeinlegung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    Mit Blick darauf ist auch kein Grund dafür ersichtlich, die Grundsätze über den Erledigungsfeststellungsstreit, bei dem - im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - ein Beklagter die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage nachträglich prüfen lassen will (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.02.1969 - VIII C 37.67 -, juris) auf das vorliegende Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.06.2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    Auch soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20.04.2021 meint, es sei ihm nicht zumutbar, eine Beschwerde unmittelbar nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung zu erheben, wenn noch keine Begründung der Entscheidung vorliege, berücksichtigt er nicht, dass in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, wie dem vorliegenden, in denen die Entscheidung nur mündlich mitgeteilt wird und ein Zuwarten auf die schriftliche Begründung für einen effektiven Rechtsschutz zu spät käme, die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 VwGO auf ein Minimum reduziert sind und eine Auseinandersetzung mit dem Entscheidungsergebnis genügt (vgl. Rudisile, NVwZ 2019, 1 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 14 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2002 - 1 S 10/02

    Rechtsmittel im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren - Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 12 S 3237/20
    Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.02.2020 - 1 S 3300/19 -, juris Rn. 24, und vom 24.08.2015 - 9 S 1418/15 -, juris Rn. 3; zur Ausnahme im Fall eines von einer vollzogenen Durchsuchungsanordnung Betroffenen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 -, juris Rn. 17) und wird insbesondere auch in dem Fall grundsätzlich verneint, in dem das Rechtsschutzinteresse für den ursprünglichen Antrag des Antragstellers aufgrund des Vollzugs der Abschiebung entfallen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2017 - 18 B 1157/16

    Beschwerdefähigkeit und Existenz des Beschlusses mit der telefonischen

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 238/54

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2018 - 13 ME 473/18

    Ausbildungsduldung; Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; familiäre

  • BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94

    Ausbau der Bahnverbindung zwischen Hamburg und Berlin - Auswechslung von Gleisen

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2007 - 7 ME 187/06

    Zulässigkeit eines Sachantrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2000 - 2 M 45/00

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Eilverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 13 S 1743/02

    Beschwerde; günstigere Kostenentscheidung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2022 - 1 M 122/22

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bei Sachentscheidung trotz

    Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Berücksichtigung der Erledigungserklärung des Antragstellers mit der (den Beteiligten unter dem 13. Oktober 2022 mitgeteilten) Begründung abgelehnt, dass diese "das Gericht erst erreicht hat, nachdem der Beschluss bereits in der Geschäftsstelle vorlag." Ein im schriftlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangener Beschluss ist einer Änderung durch das Gericht aufgrund interner Bindungswirkung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 318, 329 ZPO nicht bereits dann entzogen, wenn die Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben worden ist, sondern erst dann, wenn sich das Gericht der Entscheidung "entäußert" hat, d. h. wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verkündung in öffentlicher Sitzung - mit dem Willen des Gerichts aus seinem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist, etwa durch Hinausgabe in den Postlauf oder fernmündliche Mitteilung des Tenors (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1994 - 6 C 2.92 -, juris Rn. 16, und vom 5. Mai 2022 - 10 C 4.21 -, juris Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8.96 -, juris Rn. 16, und vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 -, juris Rn. 8; OVG LSA, Beschluss vom 20. September 2007 - 3 M 230/07 -, BA S. 2; VGH BW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2007 - 11 S 2231/07 -, juris Rn. 4, vom 2. Dezember 2016 - A 11 S 2011/16 -, juris Rn. 14, und vom 29. April 2021 - 12 S 3237/20 -, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Februar 2008 - OVG 5 NC 67.08,.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2023 - 2 M 339/23

    Beschwerdeeinlegung nach Wegfall der nachteiligen Rechtswirkungen für den

    Liegt eine in diesem Sinne nachteilige Entscheidung für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nicht mehr vor, entfällt grundsätzlich seine Beschwer (vgl. m.w.N. VGH Mannheim, Beschluss vom 29.04.2021 - 12 S 3237/20 -, juris Rn. 4).
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