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   VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19   

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VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19 (https://dejure.org/2020,31108)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.09.2020 - 1 S 2999/19 (https://dejure.org/2020,31108)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. September 2020 - 1 S 2999/19 (https://dejure.org/2020,31108)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Nr 22 MessEG, § 3 Nr 23 MessEG, § 31 MessEG, § 32 MessEG, § 33 MessEG
    Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von im Eigentum Dritter stehenden Kaltwassermessgeräten

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    M. gegen Land Baden-Württemberg wegen Eichgebühr für Verwendungsüberwachung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 4 A 804/16

    Verpflichtung eines Messdienstleistungsunternehmens zur Anzeige neu eungebauter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Ein Messdienstleistungsunternehmen, das zur Erfüllung seiner gegenüber dem Grundstückseigentümer bestehenden vertraglichen Pflicht Messwerte von Messgeräten des Eigentümers abliest und mithilfe der Werte Abrechnungsentwürfe für ihn zur weiteren Verwendung gegenüber Dritten (Mitgliedern einer WEG, Mietern) erstellt, wird durch diese Tätigkeit allein noch nicht zu einem "Verwender des Messgeräts" (Abgrenzung zu OVG NRW, Urt. v. 06.06.2019 - 4 A 804/16 - NWVBl 2019, 463), allerdings zu einem "Verwender der Messwerte".

    Ob Messdienstleister, die Messgeräte auf Grundstücken Dritter ablesen, eine "Funktionsherrschaft" im zuvor genannten Sinne über die Geräte haben, ist seit dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes am 01.01.2015 umstritten (vgl. verneinend Lindner, a.a.O., S. 443 f.; Pfügl, a.a.O., § 116 Rn. 9 m.w.N.; bejahend Lammel, WuM 2015, 531 und ders., jurisPK-MietR 16/2019 Anm. 1; Fritsch, ZMR 2015, 361; differenzierend Ruff, WuM 2016, 255 ; s. zum Streitstand ferner OVG NRW, Urt. v. 06.06.2019 - 4 A 804/16 - NWVBl 2019, 463, Ganske/Ley, DVBl. 2015, 1296 ff.; und Jennißen/Kemm, ZWE 2017, 390 , jeweils m.w.N.).

    Diese Definitionen sind zwar seit der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes durch das Gesetz vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190) in dem Gesetz nicht mehr enthalten, werden dem Betreiberbegriff aber weiter zugrunde gelegt (OVG NRW, Urt. v. 06.06.2019, a.a.O.).

    Für diese Beurteilung ist ohne Belang, ob die Befugnis auf dem Eigentum oder auf einem vertraglichen Nutzungsrecht beruht (OVG NRW, Urt. v. 06.06.2019, a.a.O.; BGH, Urt. v. 16.03.2012 - V ZR 98/11 - NJW-RR 2012, 1334).

    Auf das Gebiet des Mess- und Eichwesens übertragen bedeutet dies, dass es auch hier für die Beurteilung, wer die "Funktionsherrschaft über die Messgeräte hat, maßgeblich darauf ankommt, wer sie bereitstellt oder zur Bereitstellung befugt ist, sie einrichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt und die Möglichkeit hat, sie zum bestimmungsgemäßen Zweck zu nutzen sowie über die Nutzung der Messgeräte zu diesem Zweck zu bestimmen (OVG NRW, Urt. v. 06.06.2019, a.a.O.; insoweit ähnl.

    Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn die Geräte im Eigentum des Messdienstleisters verbleiben und er mit dem Grundstückseigentümer ein umfassendes "Dienstleistungspaket" vertraglich vereinbart, das den Zweck hat, dem Eigentümer jegliche eigene nach der Heizkostenverordnung erforderliche Verwendung der Messgeräte abzunehmen und die Verantwortung für sämtliche Zugriffsnotwendigkeiten von Anfang an dem Messdienstleister zu übertragen bzw. ihm zu belassen (so OVG NRW, Urt. v. 06.06.2019, a.a.O., dort für einen Fall, in dem die Geräte im Eigentum des Messdienstleisters standen und er mit dem Eigentümer über einen "Ablese-" und "Abrechnungsservice" hinaus unter anderem vereinbart hatte, dass die Geräte dem Eigentümer zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen [vermietet], aber ausschließlich von dem Messdienstleister unterhalten und erneuert werden; ähnlich Ruff, a.a.O., S. 258 m.w.N.; a.A. Pfügl, a.a.O., § 116 Rn. 9 und Lindner, a.a.O., S. 443 f.: auch dann keine Funktionsherrschaft des Dienstleisters).

    In einem solchen Fall "betreibt" der Messdienstleister das Gerät nicht und ist er infolgedessen auch nicht als dessen "Verwender" anzusehen (vgl. § 3 Nr. 22 Satz 1 Alt. 1 MessEG; im Ergebnis ebenso differenzierend OVG NRW, Beschl. v. 06.06.2019 - 4 A 804/16 -, a.a.O., juris Rn. 63: Einordnung von Messdienstleistern als Messgeräteverwendern "abhängig von ihren jeweils übernommenen Aufgaben"; ebenso die Eichverwaltung in dem vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren 4 A 804/16, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.06.2019, a.a.O., juris Rn. 12).

    Dem entspricht auch der Beklagtenvortrag der Eichverwaltung in dem vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren 4 A 804/16 (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.06.2019, a.a.O., juris Rn. 12), wonach es "anerkannt" sei, "dass Hauseigentümer oder Wohneigentumsgemeinschaften Verwender von Messgeräten seien, wenn diese in ihrem Eigentum stünden und sich die Aufgaben beauftragter Messdienstleister auf das reine Ablesen beschränkten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2016 - 4 A 1150/15

    Verwendung von Messwerten nicht geeichter Wärmezähler und Kaltwasserzähler für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Davon ausgehend war beispielsweise anerkannt, dass die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft - ungeachtet des "Verbleibs" der Messwerte innerhalb der WEG-Mitglieder - einen "geschäftlichen Verkehr" darstellte, weil auch in diesen Fällen die rein private Sphäre verlassen und eine gerichtlich durchsetzbare Forderung, nämlich die der insoweit teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer, begründet wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2016 - 4 A 1150/15 - juris, und v. 25.07.2016 - 4 A 1149/15 - juris; BayObLG, Beschl. v. 26.03.1998 - 2Z BR 154/97 -, BayObLGZ 1998, 97; jeweils m.w.N.; ebenso bei der Abrechnung der Vermieters gegenüber seinem Mieter, vgl. dazu nur Ruff, a.a.O., S. 257).

    Damit hat die Klägerin die erfassten Messwerte zur Förderung von Geschäftszwecken - ihren eigenen und denen der WEG - genutzt und den Bereich des rein Privaten verlassen (im Ergebnis ebenso Lammel, WuM 2015, 531 und ders., jurisPK-MietR 16/2019 Anm. 1; vgl. zur Einordnung bereits der Vorbereitung von Jahresabrechnungen durch den Verwalter einer WEG für diese als "geschäftlicher Verkehr" im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG a.F. OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2016 - 4 A 1150/15 - juris).

    Dass dies einen zusätzlichen Schritt - die Beschlussfassung - der WEG erfordert, ändert nichts daran, dass bereits das Ablesen und die darauf aufbauende Abrechnungsentwurfserstellung durch den Messdienstleister keine Tätigkeit darstellt, die dem "rein privaten oder innerbetrieblichen" Bereich zuzuordnen ist (ebenso für die Vorbereitung von Jahresabrechnungen durch den Verwalter einer WEG für dieselbe OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2016 - 4 A 1150/15 - juris zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG a.F.).

    Denn neben der Klägerin als "Messwerteverwenderin" kam nach dem zuvor (unter 1.) Gesagten - und auch nach Auffassung des Beklagten (vgl. dessen Auskunft in der E-Mail vom 29.05.2017) - jedenfalls auch die WEG als "Messgeräteverwenderin" als Gebührenschuldnerin in Betracht (vgl. zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer WEG neben dieser ggf. auch an deren Verwalter zu denken ist, Jennißen/Kemm, a.a.O., S. 390 ff.; ferner OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2016 - 4 A 1150/15 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18

    Auswahl der Behörde unter Gesamtschuldnern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Gebührenrecht: nach seinem Ermessen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris, v. 21.10.1994 - 8 C 11.93 - juris, und v. 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018 - 2 S 731/18 - VBlBW 2019, 56, und v. 02.08.1994 - 2 S 1449/94 -, VBlBW 1995, 147 m.w.N.).

    Sie soll der Verwaltung den Vollzug der Gebührennorm erleichtern, den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern und insbesondere in Bereichen des "Massengeschäfts" zu einer ertragreichen Gebührenerhebung beitragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018, a.a.O.).

    Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, entsprechend § 426 BGB Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Ein die Heranziehung zur Gebührenerhebung rechtfertigender "Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis" kann bei behördlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen insbesondere dann bestehen, wenn die Maßnahme speziell und individualisierbar (auch) auf die als Gebührenschuldner in Betracht kommende Person bezogen ist und (auch) ihrem Interesse dient, insbesondere dem Interesse daran, den kontrollierten Gegenstand weiterhin unbeanstandet nutzen zu können (vgl. BT-Drs. 17/10422, S. 95 f.; zur Gebührenerhebung für immissionsschutzrechtliche Kontrollen beim Anlagenbetreiber BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272; zu waffenrechtlichen Kontrollen beim Waffenbesitzer BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146).

    Handelt es sich um eine Rechtsgrundlage für eine - wie hier - Gebührenerhebung, gebietet das Bestimmtheitsgebot, dass diese so gefasst ist, dass der (künftige) Gebührenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146; Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris m.w.N.).

    Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes ist durch nachträgliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (BVerwG, Urt. v. 01.09.2009, a.a.O., und v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222; Senat, Urt. v. 16.08.2018, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - 1 S 625/18

    Gebührentatbestand "Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften";

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Ein solches besonderes, eine individuelle Gebührenerhebung rechtfertigendes Leistungsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die Amtshandlung an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbare Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207) oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - BVerwG 3 C 3.15 - BVerwGE 153, 321; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017, a.a.O., m.w.N.; näher dazu Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris m.w.N.).

    Handelt es sich um eine Rechtsgrundlage für eine - wie hier - Gebührenerhebung, gebietet das Bestimmtheitsgebot, dass diese so gefasst ist, dass der (künftige) Gebührenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146; Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris m.w.N.).

    Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes ist durch nachträgliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (BVerwG, Urt. v. 01.09.2009, a.a.O., und v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222; Senat, Urt. v. 16.08.2018, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 C 3.14

    Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; Beitragspflicht; Sanierungssatzung; Abschluss;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Gebührenrecht: nach seinem Ermessen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris, v. 21.10.1994 - 8 C 11.93 - juris, und v. 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018 - 2 S 731/18 - VBlBW 2019, 56, und v. 02.08.1994 - 2 S 1449/94 -, VBlBW 1995, 147 m.w.N.).

    Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, entsprechend § 426 BGB Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben - im öffentlichen Gebührenrecht: nach seinem Ermessen - von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris, v. 21.10.1994 - 8 C 11.93 - juris, und v. 22.01.1993 - 8 C 57.91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018 - 2 S 731/18 - VBlBW 2019, 56, und v. 02.08.1994 - 2 S 1449/94 -, VBlBW 1995, 147 m.w.N.).

    Sie soll der Verwaltung den Vollzug der Gebührennorm erleichtern, den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern und insbesondere in Bereichen des "Massengeschäfts" zu einer ertragreichen Gebührenerhebung beitragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.2018, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme einer Amtshandlung verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 6.15 - NVwZ 2017, 485), ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1988 - 14 S 1771/87 - ESVGH 39, 50; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017 - 13 LC 218/16 - NdsVBl 2018, 43; SächsOVG, Urt. v. 20.1.2014 - 3 A 623/12 - juris).

    Ein solches besonderes, eine individuelle Gebührenerhebung rechtfertigendes Leistungsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die Amtshandlung an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbare Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207) oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - BVerwG 3 C 3.15 - BVerwGE 153, 321; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017, a.a.O., m.w.N.; näher dazu Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15

    Kfz-Halter; Fahrzeugzulassung; Kfz-Zulassung; Kfz-Haftpflichtversicherung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Ein solches besonderes, eine individuelle Gebührenerhebung rechtfertigendes Leistungsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die Amtshandlung an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbare Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207) oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - BVerwG 3 C 3.15 - BVerwGE 153, 321; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017, a.a.O., m.w.N.; näher dazu Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2016 - 4 A 1149/15

    Verwendung von Messwerten nicht geeichter Wärmezähler und Kaltwasserzähler für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
    Davon ausgehend war beispielsweise anerkannt, dass die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft - ungeachtet des "Verbleibs" der Messwerte innerhalb der WEG-Mitglieder - einen "geschäftlichen Verkehr" darstellte, weil auch in diesen Fällen die rein private Sphäre verlassen und eine gerichtlich durchsetzbare Forderung, nämlich die der insoweit teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer, begründet wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.07.2016 - 4 A 1150/15 - juris, und v. 25.07.2016 - 4 A 1149/15 - juris; BayObLG, Beschl. v. 26.03.1998 - 2Z BR 154/97 -, BayObLGZ 1998, 97; jeweils m.w.N.; ebenso bei der Abrechnung der Vermieters gegenüber seinem Mieter, vgl. dazu nur Ruff, a.a.O., S. 257).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 11.93

    Schornsteinfeger - Rechnungslegung - Gesamtschuldner - Anfechtungsklage

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 154/97

    Weiterbenutzung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte

  • OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18

    Bußgeldverfahren wegen Überschreitung des zuständigen Höchstgewichts für eine

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 2 S 1449/94

    Abfallgebühr: keine Verpflichtung der Behörde zur Begründung des ausgeübten

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 98/11

    Ausgleichspflicht bei erweiterter Netznutzung: Begriff des "Betreibers" einer

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • EuGH, 16.10.2014 - C-100/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • OLG Frankfurt, 13.09.2000 - 2 Ws (B) 370/00

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Eichpflicht: Car Sharing unter

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerwG, 07.02.2011 - 6 C 11.10

    Beiladung; notwendige Beiladung; Rechtsnachfolge; Einzelrechtsnachfolge;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1988 - 14 S 1771/87

    Verwaltungsgebühren: Auswirkung von Rechtsänderungen; Maßgebliches

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15

    Kosten für die Gewährung von Informationszugang

  • OVG Sachsen, 20.01.2014 - 3 A 623/12

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Ermäßigung der Verwaltungsgebühr

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 1 S 512/19

    Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme; Gebührenerhebung für die Anwendung

    Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme einer Amtshandlung verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 6.15 - NVwZ 2017, 485), ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 29.09.2020 - 1 S 2999/19 - juris - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1988 - 14 S 1771/87 - ESVGH 39, 50; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017 - 13 LC 218/16 - NdsVBl 2018, 43; SächsOVG, Urt. v. 20.1.2014 - 3 A 623/12 - juris; s. zum niedersächsischen Verwaltungskostenrecht auch BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 7 C 34.15 - NVwZ-RR 2018, 961).
  • OVG Sachsen, 31.03.2022 - 6 A 714/20

    Kostenbescheid, ; Aufwendungsersatz, ; öffentlich-rechtliche Verwahrung;

    Demgegenüber wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem sehr weiten behördlichen Ermessen ausgegangen, das nur durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt ist und in der Regel, zumal wenn die Auswahl unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität erfolgt und sich keine Fragen der Billigkeit stellen, keiner Begründung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 2015 a. a. O.; Urt. v. 22. Januar 1993 a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 29. September 2020 - 1 S 2999/19 -, juris Rn. 122; SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober - 5 A 83/16 -, juris Rn. 25; vgl. aber zweifelnd: BVerwG, Urt. v. 29. März 2019 - C 4.18 -, juris Rn. 98).
  • VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21

    Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte

    In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die öffentliche Leistung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zulasten des Gebührenschuldners über Gebühren finanziert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1 = juris Rn. 43, 52; Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 = juris Rn. 51; BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 = juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2020 - 1 S 2999/19 -, juris Rn. 55; vgl. auch LT-Drs 13/3477, S. 39; Martens, in: Schlabach, Gebührenrecht, § 2 LGebG Rn. 145).

    Ein die Heranziehung zur Gebührenerhebung rechtfertigender "Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis" kann bei behördlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen konkret dann bestehen, wenn die Maßnahme speziell und individualisierbar (auch) auf die als Gebührenschuldner in Betracht kommende Person bezogen ist und (auch) ihren Interessen dient, insbesondere dem Interesse daran, den kontrollierten Gegenstand weiterhin unbeanstandet im Rahmen der fachrechtlichen Vorgaben nutzen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2020 - 1 S 2999/19 -, juris Rn. 62).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2022 - 13 S 2110/21

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und

    Bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.05.2021 - 1 S 512/19 - juris Rn. 22 und vom 29.09.2020 - 1 S 2999/19 - juris Rn. 38; OVG Niedersachsen, Urteile vom 19.03.2019 - 11 LC 557/18 - juris Rn. 20 und vom 04.12.2019 - 10 LC 261/17 - juris Rn. 32; OVG Sachsen, Urteil vom 20.01.2014 - 3 A 623/12 - juris Rn. 44; jeweils m. w. N.; zum niedersächsischen Verwaltungskostenrecht vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 16 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 - 2 S 2874/20

    Bemessung einer Zeitgebühr für die Durchführung einer

    a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist der Zeitpunkt der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung und damit hier der Zeitpunkt der Fertigpackungskontrolle im November 2018 (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.11.1980 - 1 C 22.78 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2020 - 1 S 2999/19 - juris Rn. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 2 S 2781/21

    Gebührenschuld für (straßenverkehrsrechtliche) Amtshandlungen; Gebühr für die

    Bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Kostenschuld abzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2020 - 1 S 2999/19 - juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 A 83/16 - juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2019 - 11 LC 557/18 - juris Rn. 20).
  • VG Freiburg, 28.06.2022 - 13 K 2008/20

    Kosten der Fahrschulüberwachung; hier: Auslagenerstattung für Verwaltungshelfer

    Bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2022 - 13 S 2110/21 -, juris Rn. 23, vom 03.05.2021 - 1 S 512/19 -, juris Rn. 22 und vom 29.09.2020 - 1 S 2999/19 -, juris Rn. 38; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 19.03.2019 - 11 LC 557/18 - juris Rn. 20 und vom 04.12.2019 - 10 LC 261/17 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2014 - 3 A 623/12 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.; zum niedersächsischen Verwaltungskostenrecht vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 34.15 -, juris Rn. 16 ff.).
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