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   VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05   

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VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05 (https://dejure.org/2007,6138)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 2421/05 (https://dejure.org/2007,6138)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. November 2007 - 6 S 2421/05 (https://dejure.org/2007,6138)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zugehörigkeit zur Handwerkskammer - Nagelstudio

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) zur Bestimmung einer Zugehörigkeit handwerksähnlicher Gewerbebetriebe zur Handwerkskammer; Zugehörigkeit zur Handwerkskammer bei Erstrecken einer Tätigkeit auf einen Teilbereich aus dem Berufsbild eines in der ...

  • Judicialis

    HWO § 18 Abs. 2 Satz 2; ; HwO § 18 Abs. 3; ; HwO § 19; ; HwO § 20; ; HwO § 1 Abs. 2; ; HwO Anl. B Abschnitt 2; ; HwO § 90 Abs. 2; ; IHKG § 1 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • buhev.de

    Keine Mitgliedschaft von Nagelstudios bei Handwerkskammern

  • ihk24.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handwerk (mit Schornsteinfeger); Sonstiges Gewerberecht, sonstiges Wirtschaftsrecht (wie Außenhandel, Währung, Sparkassen, Energiewirtschaft, Preise): Handwerksähnliches Gewerbe; Wesentliche Tätigkeiten; Handwerksähnliche Betriebsform; Zugehörigkeit Handwerkskammer; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 2.92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
    Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248).

    Die Beteiligten gehen indes zu Recht übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeit einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des "Kosmetikers" bildet, der unter Ziff. 48 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt ist, und ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des Begriffs des "Schönheitspflegers" getreten war, der (unter Ziff. 37) in der Anlage B der Handwerksordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28.12.1965 (BGBl. 1966 I, S. 1) aufgeführt war, mit dessen Erlass die Handwerksordnung erstmals eine Regelung bezüglich der handwerksähnlichen Gewerbe aufwies (zur HwO 1965 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1994 (GewArch 1994, 248), die die Eintragungspflicht eines handwerksähnlichen Nebenbetriebs bei Bestehen eines der Industrie- und Handelskammer zuzuordnenden Hauptbetriebs verneint, betrifft, wie der Beklagten zuzugestehen ist, eine abweichende Fallgestaltung.

    Die hier interessierende Frage nach der Zugehörigkeit eines handwerksähnlichen Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 HwO zur Beklagten wurde dort ausdrücklich ausgeklammert (vgl. Urteil vom 22.02.1994, a.a.O., Rdnr. 14 a.E.).

  • VG Karlsruhe, 09.06.2005 - 9 K 1555/04

    Nagelstudio kein handwerksähnliches Gewerbe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - wird zurückgewiesen.

    Nach Beiladung der Industrie- und Handelskammer hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.06.2005 - 9 K 1555/04 - der Klage stattgegeben und die mit Bescheid vom 15.02.2003 erfolgte Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe als Kosmetikerin und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
    Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417), die, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1994, GewArch 1994, 292; BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 13/79 -), bei der Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksähnlichen Gewerbe mit herangezogen werden kann.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bisher lediglich entschieden, wie eine handwerksähnliche Tätigkeit von einem Vollhandwerk abzugrenzen sei, wenn diese nur einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des Vollhandwerks ausmacht (VGH Bad.-Württ.,Urteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292), nicht jedoch die Frage einer Eintragungspflicht nach § 18 HwO bei nur teilweiser Ausübung des Berufsbilds eines in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbes.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 11 A 10845/91

    Nebenbetrieben; Inhaber handwerksähnlicher Betriebe; Verzeichniseintrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
    Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248).

    Die Beteiligten gehen indes zu Recht übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeit einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des "Kosmetikers" bildet, der unter Ziff. 48 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt ist, und ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des Begriffs des "Schönheitspflegers" getreten war, der (unter Ziff. 37) in der Anlage B der Handwerksordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28.12.1965 (BGBl. 1966 I, S. 1) aufgeführt war, mit dessen Erlass die Handwerksordnung erstmals eine Regelung bezüglich der handwerksähnlichen Gewerbe aufwies (zur HwO 1965 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
    Damit ist jeder Gewerbetreibende grundsätzlich einer der beiden Kammern zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193; Mierbach, Reinigung nach Hausfrauenart, GewArch 2005, 366), wobei der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer insoweit gesetzlich Vorrang zukommt (vgl. hierzu Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 118; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193).
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 13.79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
    Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417), die, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1994, GewArch 1994, 292; BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 13/79 -), bei der Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksähnlichen Gewerbe mit herangezogen werden kann.
  • OVG Hamburg, 11.08.1992 - Bf VI 25/91

    Schnellreinigung; Selbständiger Betrieb; Handwerksähnlicher Betrieb

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
    Entspricht die Tätigkeit einem in der Anlage B, Abschnitt 2 aufgeführten Berufsbild, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein (typischer) Betrieb dieser Art in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 01.08.1992, GewArch 1993, 74; Aberle, a.a.O., § 18 HwO Rdnr. 9).
  • BVerwG, 20.03.1973 - I C 11.70

    Inaugenscheinnahme eines vergleichbaren Handwerkbetriebes zur Erfüllung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05
    Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2020 - 6 S 2901/18

    J. gegen Handwerkskammer Heilbronn-Franken wegen Mitteilung der beabsichtigten

    Der hiesige Fall sei nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.11.2007 (- 6 S 2421/05 -) zugrunde gelegen habe und in dem die Klägerin für den Betrieb eines Nagelstudios lediglich eine Ausbildung von drei Tagen durchlaufen habe.

    Auf handwerksähnliche Gewerbe sind nach § 20 Satz 1 die §§ 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5 sowie die §§ 14, 15 und 17 HwO entsprechend anzuwenden (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - 6 S 2421/05 -, juris Rn. 20).

    Wie sich bereits aus Vorstehendem ergibt, ist gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - 6 S 2421/05 -, juris Rn. 22).

    In diesem Fall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das auf einzelne Verrichtungen beschränkte Tätigkeitsfeld der Klägerin dem Begriff des Kosmetikers zuzuordnen und ebenfalls - eine Eintragungspflicht nach sich ziehend - als handwerksähnlich im Sinne der Handwerksordnung einzustufen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - 6 S 2421/05 -, juris Rn. 24).

    Ist dies jedoch, wie hier, nicht der Fall, weil die Berufsbezeichnung anders als die in der Anlage lautet, bedarf es der Überprüfung im Einzelfall, ob die beabsichtigte Tätigkeit Elemente der Handwerksmäßigkeit aufweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - 6 S 2421/05 -, juris Rn. 27 f. m.w.N.).

    Insoweit trifft zwar zu, dass die Klägerin in dem von der Beklagten zitierten Verfahren lediglich einen "Dreitageskurs in Theorie und Praxis" besucht hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - 6 S 2421/05 -, juris Rn. 29).

    Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.04.2018 von Amts wegen für beide Rechtszüge nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2008 - 6 S 2421/05 -, n.v.).

  • VGH Bayern, 29.05.2015 - 9 ZB 14.2580

    Nutzungsuntersagung; Nagelstudio in reinem Wohngebiet; freier Beruf (verneint);

    Denn bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich regelmäßig um eine Tätigkeit vorwiegend im Wellness- und Beauty-Bereich und nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des "Kosmetikers" (VGH BW, U.v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - Rn. 23, 24, 29).

    Der Betrieb eines Nagelstudios umfasst regelmäßig nur einen eingeschränkten Umfang angebotener Verrichtungen und ist beschränkt auf wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines "Kosmetikers" (vgl. VGH BW, U.v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - juris Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - 2 A 38/10

    Zulässigkeit eines Instituts für Präventionstherapie und Physiotherapie,

    - 6 S 2421/05 -, GewArch 2008, 249 = juris Rn. 27 ("typisches Erscheinungsbild"); OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1974 - IV A 227/73 -, GewArch 1974, 387 (388); Detterbeck, HwO, 4. Auflage 2008, § 18 Rn. 10; Siegbert/Musielak, Das Recht des Handwerks, 2. Auflage 1984, § 18 Rn. 5.
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