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   VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21   

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https://dejure.org/2021,50793
VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21 (https://dejure.org/2021,50793)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.11.2021 - 3 S 1303/21 (https://dejure.org/2021,50793)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. November 2021 - 3 S 1303/21 (https://dejure.org/2021,50793)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Wasserentnahmeentgelt bei Heizung bzw. Kühlung eines Lagergebäudes durch entnommenes Grundwasser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WG § 100 ; WG § 102 ; WG § 103 Nr. 4
    Wasserentnahmeentgelt; Ausnahme; Heizung oder Kühlung eines Gebäudes; Zentrallager eines Discounters

  • rechtsportal.de

    WG § 100 ; WG § 102 ; WG § 103 Nr. 4
    Klage der Betreiberin eines Großlagers auf Aufhebung eines Bescheides über die Festsetzung eines Wasserentnahmeentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Sigmaringen, 30.07.2019 - 3 K 9192/17

    Wasserentnahmeentgelt; Gebäude; Grundwasser; Verbot der Teilstrombetrachtung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
    Werden Räumlichkeiten eines Zentrallagers eines Discounters unter Verwendung von entnommenem Grundwasser beheizt und gekühlt, kann der Ausnahmetatbestand von der Wasserentnahmeentgeltpflicht des § 103 Nr. 4 WG erfüllt sein (Änderung von VG Sigmaringen, Urteil vom 30.7.2019 - 3 K 9192/17 - juris).

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2019 - 3 K 9192/17 - geändert.

    Mit Urteil vom 30.7.2019 (3 K 9192/17, juris) hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 3.3.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 25.9.2017 abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2019 - 3 K 9192/17 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts xxxxxxxx vom 3. März 2017 über die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2016 sowie die Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xx-xxxxxx vom 25. September 2017 aufzuheben.

  • BVerwG, 27.09.2021 - 10 B 4.20

    Informationspflichten des Landtags Schleswig-Holstein; Grenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
    Der Begriff des Gebäudes ist infolgedessen anhand der anerkannten Methoden auszulegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.9.2021 - 10 B 4.20 - juris Rn. 16), also anhand des Wortlauts (grammatikalische Auslegung), anhand der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), anhand des Gesamtzusammenhangs der einschlägigen Regelungen (systematische Auslegung) und nach dem Sinn und Zweck der Regelung (teleologische Auslegung).
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