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   VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91   

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VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91 (https://dejure.org/1993,7140)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.03.1993 - 5 S 1519/91 (https://dejure.org/1993,7140)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. März 1993 - 5 S 1519/91 (https://dejure.org/1993,7140)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Satzung zum Schutz von Grünbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 471
  • ZfBR 1993, 253
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91
    Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in ständ. Rechtspr. (vgl. zuletzt Urt.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 = DÖV 1987, 298 = DVBl. 1987, 478) eine "aufeinanderfolgende Bebauung" gekennzeichnet, die "trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt." Ein Bebauungszusammenhang in diesem Sinn läßt sich auf dem Grundstück der Mutter der Klägerin nur entlang des wegs, nicht jedoch auf dem anschließenden Bereich zur Straße hin feststellen, wobei es für diese Abgrenzung auf die Grundstücksgrenzen nicht ankommt (BVerwGE 31, 22 u. Beschl.v. 28.9.1988 - 4 B 175.88 - DÖV 1990, 36).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91
    Für den Normenkontrollantrag ist auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben; dieses fehlt, wenn sich die Nichtigerklärung der angegriffenen Rechtsvorschrift als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit nutzlos erweist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 28.08.1987, DVBl. 1987, 1276 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1982 - 8 S 2581/82

    Bauvorhaben; Abgrenzung Innenbereich und Außenbereich; Bebauungszusammenhang;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91
    Selbst zwischen dem Grundstück Flst.Nr. und dem - dem Außenbereich zuzurechnenden - Gaststättengebäude liegen knapp 200 m; dabei kommt es dem Senat aber nicht allein auf die bereits sehr große Entfernung an (vgl. hierzu das Senatsurt.v. 22.12.1982 - 8 S 2581/82 -), entscheidend ist vielmehr der Gesamtcharakter der Umgebung des vorgesehenen Baugrundstücks, der keinen Bebauungszusammenhang erkennen läßt.
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91
    Die Straße, die sich im Bereich des Grundstücks der Mutter der Klägerin sowohl straßenverkehrsrechtlich als auch optisch nicht mehr als Ortsdurchfahrt sondern als eine von beiden Seiten von Grünflächen - und anschließend dem Bodensee - umgebene Straße außerhalb der Bebauung darstellt, kann auch nicht als dasjenige Hindernis angesehen werden, bei dem der Innenbereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 55, 369) endet.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91
    Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in ständ. Rechtspr. (vgl. zuletzt Urt.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 = DÖV 1987, 298 = DVBl. 1987, 478) eine "aufeinanderfolgende Bebauung" gekennzeichnet, die "trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt." Ein Bebauungszusammenhang in diesem Sinn läßt sich auf dem Grundstück der Mutter der Klägerin nur entlang des wegs, nicht jedoch auf dem anschließenden Bereich zur Straße hin feststellen, wobei es für diese Abgrenzung auf die Grundstücksgrenzen nicht ankommt (BVerwGE 31, 22 u. Beschl.v. 28.9.1988 - 4 B 175.88 - DÖV 1990, 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992 - 5 S 251/91

    Naturschutz: Zur Konkretisierung des Schutzzwecks in einer Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91
    Mit dieser Schutzzweckbestimmung hält sich die Verordnung - im Hinblick auf § 25 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 4 NatSchG ausreichend bestimmt (vgl. hierzu den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139) - im Rahmen der gesetzlichen Schutzzwecktatbestände des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NatSchG, die in der Verordnung auch angegeben sind und ihrerseits in Einklang mit der bundesrechtlichen Rahmenregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG stehen.
  • BVerwG, 28.09.1988 - 4 B 175.88

    Zu überbauende Grundstücksfläche; Grenzen des Baugrundstücks; Einfügen des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91
    Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in ständ. Rechtspr. (vgl. zuletzt Urt.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 = DÖV 1987, 298 = DVBl. 1987, 478) eine "aufeinanderfolgende Bebauung" gekennzeichnet, die "trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt." Ein Bebauungszusammenhang in diesem Sinn läßt sich auf dem Grundstück der Mutter der Klägerin nur entlang des wegs, nicht jedoch auf dem anschließenden Bereich zur Straße hin feststellen, wobei es für diese Abgrenzung auf die Grundstücksgrenzen nicht ankommt (BVerwGE 31, 22 u. Beschl.v. 28.9.1988 - 4 B 175.88 - DÖV 1990, 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1983 - 5 S 297/83

    Erklärung eines Steinbruchs zum Naturdenkmal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91
    d) Die Verordnung ist auch mit Blick auf die gebotene Abwägung der Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht zu beanstanden; nur eine in diesem Sinn abwägungsfreie Unterschutzstellung kann eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG sein und sich im Hinblick auf die Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse als zu duldende Sozialbindung des Eigentums darstellen (vgl. auch § 47 Abs. 1 NatSchG sowie das Normenkontrollurteil des Senats v. 16.12.1983 - 5 S 297/83 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2000 - 5 S 1855/97

    Normenkontrolle einer Grünbestandssatzung

    Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag fehlt nur dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, m.w.N.; Normenkontrollurteil des Senats v. 30.03.1993 - 5 S 1519/91, VBlBW 1993, 471).

    Der landesrechtliche Begriff ''geschützte Grünbestände'' entspricht der Sache nach dem in §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 18 BNatSchG verwendeten Begriff ''geschützte Landschaftsbestandteile''; die unterschiedliche Bezeichnung ist unschädlich (Normenkontrollurteil des Senats vom 30.03.1993 - 5 S 1519/91 -, VBlBW 1993, 471 Senatsurteil v. 28.07.1994 - 5 S 2467/93 -, NVwZ 1995, 402 = VBlBW 1995, 259).

    Die in § 25 Abs. 2 NatSchG genannten Schutzzwecke stehen ebenfalls im Einklang mit der bundesrechtlichen Rahmenregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG (Normenkontrollurteil des Senats vom 30.03.1993, a.a.O.).

    Die Flächen der Grundstücke Flst.Nr. 1116/5, 1121 und 1123 sind Grünflächen in den Randzonen von Wohn-, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 a) NatSchG, da sie überwiegend durch Pflanzenwuchs gekennzeichnet sind und - unabhängig von ihrer bauplanungsrechtlichen Einordnung als Innen- oder Außenbereich - an einen Siedlungsbereich anschließen (vgl. Senatsurt. v. 30.03.1993, a.a.O.).

    Daß sie mit dem nördlichen Teil des Grundstücks Flst.Nr. 1116/5 auch eine mit Bäumen und Sträuchern bestandene Teilfläche einbeziehen, die Schutzgegenstand eines anderen Grünbestands ist, ist unschädlich (vgl. Senatsurt. v. 30.03.1993, a.a.O.).

    Einzelne Teilflächen, auf denen die schwerpunktmäßig zu schützenden Tier- oder Pflanzenarten kaum oder gar nicht festzustellen sind, haben daher schon wegen ihrer ergänzenden bzw. vernetzenden Funktion an der besonderen Schutzwürdigkeit anderer Teilflächen teil, was für eine Unterschutzstellung der Gesamtfläche nach § 25 Abs. 2 NatSchG ausreichend ist (vgl. Normenkontrollurteil des Senats v. 30.03.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93

    Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung; Klage gegen

    Sie steht mit der rahmenrechtlichen Vorgabe in § 18 Abs. 1 BNatSchG in Einklang, der in seinem Satz 2 ausdrücklich auch die Unterschutzstellung des gesamten Bestands an Bäumen in einem bestimmten Gebiet gestattet (zur Vereinbarkeit des § 25 NatSchG mit § 18 BNatSchG vgl. bereits Normenkontrollurteil des Senats vom 30.03.1993 5 S 1519/91 - VBlBW 1993, 471/472 sowie Rosenzweig, NuR 1987, 313).

    Angesichts der dem Normgeber durch die gesetzliche Ermächtigung in § 25 Abs. 3, 2 NatSchG durch den Verweis auf die zitierte Formulierung in dem Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift eingeräumte Möglichkeit, Bäume einer bestimmten Größe grundsätzlich auch in Gebieten der genannten Art unter Schutz zu stellen, obliegt es ihm, zu entscheiden, ob dies im einzelnen auch dort der Fall sein soll, sofern die Voraussetzungen für den Erlaß von Baumschutzbestimmungen insoweit gegeben sind, und für den betroffenen Bürger wie auch für die zur Anwendung der Baumschutzverordnung/-satzung berufene Verwaltung hinreichend bestimmt die Grenzen dieses "erweiterten" Siedlungsbereichs zeichnerisch oder mit Worten festzulegen (zu Inhalt und Reichweite der in § 25 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG genannten Begriffe vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 30.03.1993, a.a.O.).

    Die Auffassung des Senats, wonach es Aufgabe des Satzungsgebers ist, die genannten Randzonen und die Gebiete, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, im einzelnen zu bestimmen, sofern er solche in den Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung mit einbeziehen will, steht schließlich auch nicht in Widerspruch zu seinem Normenkontrollurteil vom 30.03.1993 (a.a.O.), in welchem er festgestellt hat, daß zu den Gebieten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, die Gebiete im Sinne des § 33 BauGB und die Gebiete gehören, die im Flächennutzungsplan als künftige Bauflächen dargestellt sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1993 - 8 S 2851/92

    Denkmalschutz: Berücksichtigung einer sich bereits abzeichnenden zulässigen

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Gründe verwiesen werden kann, davon ausgegangen, daß die umstrittene oberste Gaube in dritter Reihe einer Baugenehmigung sowie einer Zustimmung der Denkmalschutzbehörde bedarf, da eine Veränderung des durch eine Verordnung (jetzt Satzung; vgl. zur Weitergeltung auch das Normenkontrollurteil des erkennenden Gerichtshofs vom 30.3.1993 - 5 S 1519/91 -) gem. § 19 DSchG geschützten Ortskerns von S erfolgt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 8 S 2694/93

    Zuständigkeit für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach WasSchAusglV BW

    Sie wäre auch im Falle eines Normenkontrollverfahrens gegen die seinerzeitige Schutzverordnung die richtige Antragsgegnerin (vgl. insoweit das den Zuständigkeitswechsel von einer Landesbehörde zu einer Gemeinde bei einer naturschutzrechtlichen Verordnung betreffende Urteil des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 30.3.1993 - 5 S 1519/91 -, VBlBW 1993, 471).
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