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   VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19   

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VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19 (https://dejure.org/2021,33853)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 (https://dejure.org/2021,33853)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juli 2021 - 2 S 656/19 (https://dejure.org/2021,33853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Beginn der Ausschlussfrist des

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 20 Abs. 5 S. 1; KAG § 49 Abs. 9
    Wasserversorgungsbeitrag; Ausschlussfrist; Vorteilslage; Gebot der Belastungsklarheit und - vorhersehbarkeit; Rückwirkungsverbot

  • rechtsportal.de

    KAG § 20 Abs. 5 S. 1; KAG § 49 Abs. 9
    Festsetzung eines Beitrags für den Anschluss an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    Die Beklagte habe mit Rücksicht auf den Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - mit der Beitragsfestsetzung zugewartet, ob eine Regelung - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - des baden-württembergischen Gesetzgebers ergehe.

    Mit der Einfügung der zwanzigjährigen Ausschlussfrist soll den Anforderungen der Rechtsprechung nachgekommen werden, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143) hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gebots der zeitlichen Begrenzung einer Erhebung kommunaler Abgaben formuliert hat.

    Dieses Gebot schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 24; Kammerbeschluss vom 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 6; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 25; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 45).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 26 f.; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 46, 50).

    Die Beklagte musste vorliegend seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 - und damit bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 21.11.2016 mit einer Rechtsänderung rechnen.

  • BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15

    Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch Fehlen einer zeitlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1).

    Der Befund des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 -, es könne § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht entnommen werden, dass der Beginn der Ausschlussfrist auf erst nach deren Inkrafttreten eingetretene Vorteilslagen beschränkt werden solle, sei unvollständig.

    Zudem ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch auf den vorliegenden Fall.

    Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen - wie hier - diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1).

  • BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    Dieses Gebot schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 24; Kammerbeschluss vom 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 6; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 25; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 45).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 26 f.; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 46, 50).

  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    Gesetze mit echter Rückwirkung, die nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen, sind grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 - juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 43; stRspr).

    Unabhängig davon, ob vorliegend überhaupt eine echte Rückwirkung vorliegt, was zweifelhaft ist, da der streitgegenständliche Bescheid bislang nicht bestandskräftig geworden ist, findet das Rückwirkungsverbot seine Grenze im Grundsatz des Vertrauensschutzes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.2020, aaO juris Rn. 16).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.2020, aaO; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 65 mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18

    Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung wegen Verstoß gegen das Gebot der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat anders als in seiner vorangegangenen Rechtsprechung inzwischen Bedenken geäußert, ob das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz, soweit es nach Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu einem Beitrag erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht (Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 -).".

    In diesem Sinne hatte der Senat sowohl zum Anschlussbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 51 ff.) als auch zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 124 ff. und vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 44 ff.) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das baden-württembergische KAG in seiner früheren Fassung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren war.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.2020, aaO; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - juris Rn. 65 mwN).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des bisherigen Rechts bestanden (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2425/09

    Landesrechtlicher Erschließungsbeitrag; Beteiligung der Gemeinde an den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    Diese erst nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Kraft getretene Neuregelung ist im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, da ein Beitragsbescheid bzw. ein Vorauszahlungsbescheid im Erschließungsbeitragsrecht nicht der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.04.1997 - 8 B 18.97 - juris Rn. 8; Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145.81 - juris Rn. 13; Urteil vom 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218, juris Rn. 16 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - juris Rn. 47 f.).".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum Erschließungsbeitragsrecht kann das Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage/Satzung auch ohne eine Rückwirkungsanordnung bewirken, dass ein vorher erlassener, zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - juris Rn. 47).

  • BVerfG, 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1).

    Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen - wie hier - diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1).

  • BVerfG, 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15

    Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    Dieses Gebot schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 24; Kammerbeschluss vom 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 6; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18

    Heranziehung zu Vorausleistungen; Hineinwachsen in die Eigenschaft einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19
    In diesem Sinne hatte der Senat sowohl zum Anschlussbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 51 ff.) als auch zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 124 ff. und vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 44 ff.) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das baden-württembergische KAG in seiner früheren Fassung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren war.
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - vorhandene Straße - Abschnittsbildung -

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2018 - 4 L 97/17

    Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in VwGO § 113 Abs 1 S 1 bei

  • BVerwG, 23.04.1997 - 8 B 18.97

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Nachholung der Entscheidung zur

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81

    Baurecht - Zustimmung - Nachträglich - Erschließungsbescheid

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2021 - 2 S 3955/20

    Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag; Umsetzung des Gebots der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 10 S 320/20

    Informationsrechtlicher Zugang zu einer für eine Gemeinde von einem Rechtsanwalt

    Er begründete sein Begehren unter Bezugnahme auf einen ihn betreffenden Beitragsbescheid der Beklagten vom 21.11.2016, hinsichtlich dessen derzeit noch ein Berufungsverfahren anhängig ist (2 S 656/19).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 2 S 290/22

    Erschließungsbeitrag für die Zweiterschließung eines Grundstücks;

    Diese Neuregelung ist hier im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, obwohl sie erst nach dem Ergehen des angegriffenen Beitragsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids in Kraft getreten ist (vgl. ausführlich BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 26; jeweils mwN).
  • VG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 K 1009/21

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Vorteilslage; keine vorherige

    Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG beginnt dabei mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen - wie hier alleine in Betracht kommend - diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2021 - 2 S 656/19 - juris, Rn. 26 ff.).
  • VG Karlsruhe, 05.09.2023 - 12 K 3379/22

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verkehrsgrün

    Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG beginnt dabei mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen - wie hier alleine in Betracht kommend - diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2021 - 2 S 656/19 - juris, Rn. 26 ff.).
  • VG Schleswig, 04.03.2022 - 9 A 113/20

    Straßbaubeitrag Schleswig-Holstein; Zeitablaufs von etwa 18 Jahren zwischen

    Dies gilt auch dann, wenn eine neue Norm ohne Rückwirkungsanordnung erlassen wird (BVerwG, Urteil vom 25.11.1981 - 8 C 14/81 - BVerwGE 64, 218, juris LS 2, Rn. 19; Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 87/88 - juris Rn. 12-14; VGH Mannheim, Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - juris Rn. 47-49; Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris Rn. 29-35).
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