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   VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13   

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https://dejure.org/2013,31725
VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 (https://dejure.org/2013,31725)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 (https://dejure.org/2013,31725)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. September 2013 - DL 13 S 724/13 (https://dejure.org/2013,31725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls im Disziplinarverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    Bindung im Disziplinarverfahren an tatsächliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl; Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung betreffend mehrere Dienstpflichtverletzungen, wenn bereits einzelne Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarmaßnahme begründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LDG § 14 Abs. 1 S. 1
    Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls im Disziplinarverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Feststellungen im Strafbefehl für Disziplinarverfahren nicht bindet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feststellungen im Strafbefehl für Disziplinarverfahren nicht bindet

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG).

    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2011 - DL 13 S 583/11

    Besitz kinderpornografischer Dateien durch Lehrer; Disziplinarmaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -).
  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

    Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    Die Verwendung zur Abdeckung von Schulden erfüllt nur dann die Voraussetzungen des Milderungsgrundes, wenn es sich dabei um solche Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneidet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 - juris, m.w.N., sowie Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 - juris, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2002 - DL 17 S 24/01

    Strafbefehl - keine Bindungswirkung für Disziplinarverfahren; Dienstentfernung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    81 Daher sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, nicht auch eines Strafbefehls im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend (vgl. Senatsurteil vom 07.03.2012, a.a.O.; bereits zu § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 - juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 1 D 103.97

    Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und zu achtungswürdigem und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 10.11.1998 - 1 D 103.97 - juris, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - DB 16 S 1531/09 -) ist eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens möglich, wenn ein bisher unbescholtener Beamter vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat.
  • BVerwG, 26.01.1994 - 1 D 34.93

    Verwendung der veruntreuten Gelder für die Begleichung von Schulden - Entfernung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    Die Verwendung zur Abdeckung von Schulden erfüllt nur dann die Voraussetzungen des Milderungsgrundes, wenn es sich dabei um solche Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneidet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 - juris, m.w.N., sowie Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 - juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 - juris; Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - juris; Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29.10 - juris).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 - juris; Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - juris; Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29.10 - juris).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13
    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 1 D 28.95

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Beschränkung des Verhandlungsstoffs

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2004 - DL 17 S 11/03

    Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen Handeltreibens mit Anabolika

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2010 - DL 16 S 2597/09

    Disziplinarrechtliche Bewertung von Verstößen eines Beamten gegen das

  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08

    Entfernung eines Zollbeamten aus dem Dienst bei erheblich verminderter

  • BVerwG, 20.08.2013 - 2 B 8.13

    Disziplinarklageverfahren; Beschränkung; Ausscheiden von Tathandlungen;

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 09.3029

    Besitz kinderpornographischer Bilddateien (reale Fotos und Comics) auf privatem

    Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil, die auf einem durch Beschränkung des Einspruchs auf das Strafmaß im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl beruhen, besitzen keine Bindungswirkung nach Art. 55 Hs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG, weil das Strafurteil zum tatsächlichen Geschehen keine Feststellungen trifft (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2012 - 2 A 11/10 - juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 30.9.2013 - DL 13 S 724/13 - juris Rn. 81).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15

    Dienstvergehen durch Zugriff auf fremde Daten

    Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris).
  • VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19

    Finanzbeamter; freiwillige Offenbarung vor Tatendeckung; innerdienstliches

    Eine solche erforderliche innere Einstellung, die eine positivere Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beamten erlaubt, kann jedoch nur dann hinreichend deutlich festgestellt werden, wenn die Wiedergutmachung vor Tatentdeckung nach außen erkennbar zumindest in die Wege geleitet und damit eine entsprechende Absicht in objektivierbarer Weise offenbart worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.9.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris Rn. 102).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15

    Disziplinarverfahren bei Verschwendung öffentlicher Mittel

    Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, jew. juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20

    Disziplinarmaßnahme gegen eine Polizeiobermeisterin wegen außerdienstlichen

    b) Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jeweils juris).Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) der Klägerin erwiesen, weil sie schuldhaft die ihr als Beamtin obliegenden Pflichten verletzt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst

    Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22

    Polizeibeamter; Entfernung aus dem Dienst; Nähe zu Rockern, die Prostitution

    Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts - soweit nach vorstehenden Ausführungen eine wirksame Einbeziehung in das Disziplinarverfahren vorliegt - im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jeweils juris).Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil er schuldhaft die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2017 - DL 13 S 2084/16

    Disziplinarrecht; Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen rechtskräftiger

    Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen Untreue; mangelhafte Begründung einer

    Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden (ebenso BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4.15 -, juris Rn. 71).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2017 - DL 13 S 552/16

    Zurückstufung eines Beamten bei einem schweren Dienstvergehen

    Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2014 - DL 13 S 150/14

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst - Verletzung elementarer Verfahrensrechte

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2019 - DL 13 S 677/18

    Disziplinarrechtliches Verfolgungsverbot; Absehen von der Einleitung; vager

  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 16a D 10.2005

    Disziplinarrecht; Regierungshauptsekretär (BesGr. A 8); Innerdienstliches

  • VG Karlsruhe, 10.03.2022 - DL 17 K 1218/21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; mangelhafte Unterrichtung über Einleitung

  • VG Meiningen, 15.08.2013 - 6 D 60010/12

    Disziplinarklageverfahren: Unterschlagung von Verwarngeldern

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