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   VGH Baden-Württemberg, 30.10.1985 - 3 S 1833/85   

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VGH Baden-Württemberg, 30.10.1985 - 3 S 1833/85 (https://dejure.org/1985,4142)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.10.1985 - 3 S 1833/85 (https://dejure.org/1985,4142)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Oktober 1985 - 3 S 1833/85 (https://dejure.org/1985,4142)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 36, 233 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 3 S 2449/96

    Bauen im Außenbereich: dienende Funktion eines Tores für einen privilegierten

    Eine Werbeanlage im Außenbereich darf ohne naturschutzrechtliche Zulassung oder Ausnahmebewilligung baurechtlich nicht genehmigt werden (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urteil vom 30.10.1985 - 3 S 1833/85 -, BRS 44 Nr. 133).

    Ungeachtet dessen, daß die Entscheidung über eine Zulassung oder eine Ausnahmebewilligung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 NatSchG von einer anderen Behörde in einem gesonderten Verfahren getroffen wird, darf infolge dieses repressiven Verbots eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage im Außenbereich ohne naturschutzrechtliche Zulassung oder Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.10.1985, a.a.O.; Sauter, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 1998, § 58 RdNr. 62).

    Der Begriff der Werbeanlage nach § 20 NatSchG deckt sich mit dem bauordnungsrechtlichen Begriff der Werbeanlage (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.10.1985, a.a.O.).

    Damit darf das Tor im Außenbereich ohne naturschutzrechtliche Zulassung oder Ausnahmebewilligung baurechtlich nicht genehmigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.10.1985, a.a.O.).

    Es kann dahinstehen, ob der Bauantrag stillschweigend auch auf die Erteilung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassung oder Ausnahmebewilligung gerichtet war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.10.1985, a.a.O.).

    Dieser Rechtsbegriff ist eng auszulegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.10.1985, a.a.O., m.w.N.).

    Er umfaßt zwar sowohl den Ort der Herstellung als auch den des Vertriebs von Waren und anderen Endprodukten sowie den Ort, an dem bestimmte Dienstleistungen erbracht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.10.1985, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2006 - 10 A 630/04

    Werbeanlagen im Außenbereich

    Nach der herkömmlichen Umschreibung ist Stätte der Leistung der Ort, an dem eine "Leistung" erbracht wird, also entweder ein Produkt hergestellt, gelagert, verwaltet oder zum Verkauf angeboten oder ein Dienst geleistet wird (vgl. VGH Bad. - Württ., Urteil vom 30.10.1985 - 3 S 1833/85 -, BRS 44 Nr. 133).
  • VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 10 K 5902/18

    Klage auf Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Zufahrt; fehlendes

    Daher ist in solchen Fällen zunächst die Befreiung vom Verbot zu erlangen, bevor die Baugenehmigung erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1967 - IV C 205.65 - BVerwGE 26, 278, 288 bei fehlender Umwandlungsgenehmigung nach den Vorschriften eines Waldschutzgesetzes; Urt. 28.05.1963 - I C 247.58 - BVerwGE 16, 116 (Umkehrschluss) zu § 9 Abs. 2 und Abs. 8 FStrG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 2449/96 - juris, Leitsatz; Urt. v. 30.10.1985 - 3 S 1833/85 - juris, beide zu § 21 NatSchG a.F.; ähnlich auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.1982 - 3 S 1585/82 - juris, Leitsatz, die "rechtliche Erschließung" für ein Außenbereichsgrundstück verneinend, soweit ein Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG vorliegt und die gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht erteilt ist; Kodal, a.a.O., Rn. 62; Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Auflage 2008, Rn. 225).
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