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   VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20   

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https://dejure.org/2021,53868
VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20 (https://dejure.org/2021,53868)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.12.2021 - 2 S 2528/20 (https://dejure.org/2021,53868)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Dezember 2021 - 2 S 2528/20 (https://dejure.org/2021,53868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kassenleistungen; Fahrtkosten; Ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung; Ärztliche Verordnung; Medizinische Notwendigkeit der Beförderung

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähige Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19

    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Das gilt auch für Fahrten, die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 14.19 - juris).

    Die Verordnungspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der hier maßgeblichen Fassung (a.F.), die mit der neueren Fassung der Vorschrift gleichlautend ist, besteht nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift auch dann, wenn Fahrten zum Ort einer medizinischen Behandlung unter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ausgeführt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 14 und 15).

    Sie steht der ärztlichen Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit der Fahrt nicht gleich (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 14.19 - juris Rn. 12).

    Die Bindung der Erstattungsfähigkeit an eine ärztliche Verordnung trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass Aufwendungen, die auf einer solchen Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch als medizinisch geboten anzusehen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 22.08.2018 - 5 B 3.18 - juris Rn. 10).

    Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig oder modifiziert und differenzierend in das Beihilferecht zu inkorporieren (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 18).

    (aa) Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu beihilfeberechtigten Personen liegt bereits deshalb nicht vor, weil auch für diesen Personenkreis Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung beihilfefähig sind, wobei dies auch für Fahrten, die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden, gilt (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 10).

    Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung bzw. der Versicherung bei der Beklagten, die auf das Bundesbeihilferecht Bezug nimmt, unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 21 und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 16 mwN).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 20/05 R

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Kostenübernahme von Fahrkosten bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Das Bundessozialgericht hat bezüglich gesetzlich versicherter Personen klargestellt, dass der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht - insbesondere Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG - die Fahrtkostenübernahme auf gesundheitlich besonders schwer betroffene oder in besonderer Weise mobilitätseingeschränkte Versicherte begrenzen durfte (siehe nur BSG, Urteil vom 26.09.2006 - B 1 KR 20/05 R - juris).

    Erst recht müsse dann aber in den Ausnahmefällen des § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Transport zur ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen unerlässlich sein (BSG, Urteil vom 26.09.2006, aaO juris Rn. 13).

    Auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichten, dass zur Neuordnung der Finanzierung u.a. Fahrkosten in der ambulanten Versorgung grundsätzlich nicht mehr erstattet würden und Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Krankenkassen gelten sollten (BSG, Urteil vom 26.09.2006, aaO juris Rn. 13).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 - juris Rn. 98; Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - juris Rn. 74; Beschluss vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 - juris Rn. 55).
  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung bzw. der Versicherung bei der Beklagten, die auf das Bundesbeihilferecht Bezug nimmt, unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 21 und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 16 mwN).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 - juris Rn. 98; Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - juris Rn. 74; Beschluss vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 - juris Rn. 55).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2021 - 2 S 1182/21

    Krankenkassenerstattung einer Lymphdrainage; notwendige Bestandteile eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Für Neubewilligungen unterliegt die Beklagte ihren satzungsrechtlichen Bindungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2021 - 2 S 1182/21 - juris Rn. 26; Beschluss vom 29.04.2021 - 2 S 1141/21 - n.v.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 4 S 804/01

    Abgelehnte Erstattungsfähigkeit - Phytotherapeutika bei MS

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Für Neubewilligungen unterliegt die Beklagte ihren satzungsrechtlichen Bindungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2021 - 2 S 1182/21 - juris Rn. 26; Beschluss vom 29.04.2021 - 2 S 1141/21 - n.v.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 - juris Rn. 98; Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - juris Rn. 74; Beschluss vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 - juris Rn. 55).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 2 S 1307/21

    Postbeamtenkrankenkasse; Erstattung von Versicherungsleistungen für Aufwendungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Entscheidend für die Beurteilung versicherungsrechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Kassenleistungen verlangt werden (stRspr, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2021 - 2 S 1307/21 - juris Rn. 29; Beschluss vom 07.09.2011 - 2 S 1972/11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.12.2021 - 2 S 2528/20
    Die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. ihrerseits findet die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23.11.2017 - 5 C 6.16 - juris Rn. 9 und vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - juris Rn. 17, jeweils mwN) in § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. c Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2232).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16

    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe;

  • BVerwG, 22.08.2018 - 5 B 3.18

    Angemessenheit; Aufwendungen; Behandlung; Beihilfe; Beihilfeberechtigter;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2011 - 2 S 1972/11

    Postbeamtenkrankenkasse; maßgeblicher Zeitpunkt für Prüfung eines Anspruchs auf

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