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VGH Baden-Württemberg, 31.01.1980 - I 1996/79 |
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Papierfundstellen
- DVBl 1981, 155
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.1967 - I 195/66
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.1980 - I 1996/79
Die im § 1 Nr. 2 der PolVO normierte strafrechtliche Sanktion von Verstößen gegen die umstrittene Vorschrift schließt die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, da der angegriffene § 1 Nr. 1 in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient und damit die zuständigen Polizeibehörden auch zu Einzeleingriffen gegen Störer ermächtigt, die dann auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden können (vgl dazu die Beschlüsse des Senats vom 5.7.1967, ESVGH 18, 19, 20 und vom 16.8.1978, ESVGH 28, 241, 242f).Es genügt dazu, daß Gefahren, denen die Polizei nach § 1 Abs. 1 PolG zu begegnen hat, abstrakt bestehen, dh, nicht - wie bei Polizeiverfügungen erforderlich - im konkreten Einzelfall drohen, sondern in typischen Fällen aus bestimmten Arten von Handlungen und Zuständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwachsen können (vgl dazu neben dem Beschluß des Senats vom 5.7.1967 aaO VGH Bad.-Württ., Urt v 17.3.1971, ESVGH 21, 216, 218 und Drews/Wacke/Vogel, Gefahrenabwehr, Bd 1, 8. Aufl, S 272f mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 5.7.1967 (aaO S 21) keinen Zweifel daran gelassen, daß das unkontrollierbare Verhalten frei herumlaufender Hunde mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit Polizeigefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 PolG heraufbeschwört und damit eine ausreichende Grundlage für die Regelung eines Leinenzwanges in einer Polizeiverordnung ist; entsprechende Feststellungen hat der Senat dort auch für die Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen getroffen, die der Allgemeinheit durch Verunreinigungen durch frei herumlaufende Hunde drohen.
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 2720/06
Normenkontrollverfahren gegen den in einer Polizeiverordnung geregelten …
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von Hunden Gefahren für die menschliche Gesundheit und für andere Hunde ausgehen können, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen (vgl. schon Beschluss vom 05.07.1967 - I 195/66 -, ESVGH 18, 19 ; vom 31.01.1980 - I 1996/79 -, BWVPr 1980, 167 und vom 06.07.1989 - 1 S 3107/88 -, ESVGH 39, 288 ). - OLG Hamm, 03.12.1987 - 4 Ss OWi 971/87 Der Leinenzwang in öffentlichen Anlagen ist insoweit noch die mildere Maßnahme gegenüber dem generellen Mitführverbot, wie es auf Spielplätzen und Liegewiesen gilt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 31.1. 1980 - I 1996/79).