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   VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14   

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https://dejure.org/2015,10253
VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14 (https://dejure.org/2015,10253)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 (https://dejure.org/2015,10253)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 (https://dejure.org/2015,10253)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Vertragliche Rückbauverpflichtung für Freiflächen-Photovoltaikanlage nach Nutzungsaufgabe; Herausgabe einer Bürgschaft für Abbaukosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung einer Rückbauverpflichtung nach dauerhafter Nutzungsaufgabe einer Photovoltaik-Anlage sowie einer Bürgschaft zur Absicherung des Rückbaus

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung einer Rückbauverpflichtung nach dauerhafter Nutzungsaufgabe einer Photovoltaik-Anlage sowie einer Bürgschaft zur Absicherung des Rückbaus

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 54 S 2 VwVfG, § 56 Abs 1 VwVfG, § 56 Abs 2 VwVfG, § 35 Abs 5 S 2 BauGB, § 280 Abs 1 BGB
    Vertragliche Rückbauverpflichtung für Freiflächen-Photovoltaikanlage nach Nutzungsaufgabe; Herausgabe einer Bürgschaft für Abbaukosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarung einer Rückbauverpflichtung nach dauerhafter Nutzungsaufgabe einer Photovoltaik-Anlage sowie einer Bürgschaft zur Absicherung des Rückbaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Freiflächen-Photovoltaikanlage: Rückbauverpflichtung kann durch Bürgschaft abgesichert werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Rückbauverpflichtung hinsichtlich einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Rückbauverpflichtung hinsichtlich einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zulässig

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Zum Rückbau verpflichtet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 1365 VBlBW 2015, 523 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    Mit der Bezugnahme auf den Erlass eines Verwaltungsakts bezeichnet die Norm den typischen Anwendungsbereich des subordinationsrechtlichen Vertrags, nämlich den Abschluss eines Vertrags in einem Rechtsbereich, in dem sich Bürger und Behörde allgemein wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).

    Sie findet vielmehr auch auf einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag, in dem - wie hier - die Leistung der Gemeinde, die im Erlass eines Bebauungsplans besteht, Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).

    Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Beschl. v. 8.12.1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 162).

    Insoweit müssen allerdings besondere, in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337; Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -BVerwGE 133, 85).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03

    Koppelungsverbot - Folgelasten einer Abrundungssatzung; öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind jedoch nicht erfüllt, da es an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (zur entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436; Urt. v. 30.11.1990 - 7 A 1.90 - NVwZ-RR 1991, 344; Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212).

    Denn der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er als städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 91) nach seinem Zweck und Gegenstand einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).

    Denn die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage bedurfte des vorherigen Erlasses eines Bebauungsplans in Ausübung der der Beklagten zustehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).

    Es besagt, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" - vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, ebenso Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 6.88

    Vorbeugender Immissionsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    Es genügt, wenn sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236).

    Die Beklagte ist zur Verfolgung städtebaulicher Zielsetzungen nicht allein auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt, sondern kann sich hierbei auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 -BVerwGE 84, 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09

    Windenergieanlage; Rückbausicherheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    Die deshalb nur schwer kalkulierbare Rückbausicherheitsleistung ist daher lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsleistungen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB).

    Denn sie ist nicht Eigentümerin der Anlagenteile und hat auf diese deshalb - insbesondere bei einer Insolvenz der Klägerin - keinen direkten Zugriff (OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris).

  • BVerwG, 17.10.2012 - 4 C 5.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    60 Die Rückbauverpflichtung steht - wie auch aus Ziffer 2.1 des Bebauungsplans ersichtlich - mit dem Bauplanungsrecht und damit mit der Planungshoheit der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang (zur bauplanungsrechtlichen Natur der Rückbauverpflichtung in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB und zur Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen für Rückbauverpflichtungen nach dieser Bestimmung vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341).

    Die deshalb nur schwer kalkulierbare Rückbausicherheitsleistung ist daher lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsleistungen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB).

  • BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind jedoch nicht erfüllt, da es an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (zur entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436; Urt. v. 30.11.1990 - 7 A 1.90 - NVwZ-RR 1991, 344; Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212).

    Insoweit müssen allerdings besondere, in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337; Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -BVerwGE 133, 85).

  • BVerwG, 20.03.2003 - 2 C 23.02

    Austauschvertrag; Ernennung; Gewährleistung der Versorgung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    Denn der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er als städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 91) nach seinem Zweck und Gegenstand einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).

    Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874).

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11

    Wohnraummiete: Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    Unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände waren die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten und die hieraus entstandenen Aufwendungen zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Beklagten auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1.1.2012 - VIII ZR 277/11 - WuM 2012, 262).
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Beschl. v. 8.12.1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 162).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 8 S 639/08

    Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bei vorhabenbezogenem Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
    Ferner ist es jedenfalls durch den Abschluss des Gestattungsvertrags zu einem nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB zulässigen Wechsel des Vorhabenträgers gekommen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.4.2009 - 8 S 639/08 - VBlBW 2009, 348).
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 6.76

    Übertragung von Grundstückseigentum auf Grund einer geplanten Ausweisung der

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 10 S 3/96

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen einem Energieversorger und einer Gemeinde

  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 26.89

    Anerkennung des Vertriebenen-Statusses - Nichtdeutscher Ehegatte - Volksdeutscher

  • BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05

    Zulassung der Revision wegen geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung der

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 15.07

    Städtebaulicher Vertrag; Folgekostenvertrag; Erstattungsanspruch; Grundsatz von

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 4 BV 07.3067

    Städtebaulicher Vertrag (Folgekostenvertrag); Straßenbaumaßnahme (bereits

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 27.92

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Koppelungsverbot

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1994 - 8 S 2409/93

    Ermächtigungsgrundlage für die Abbruchsanordnung, wenn die betreffende bauliche

  • BVerwG, 25.11.2005 - 4 C 15.04

    Städtebaulicher Vertrag; Bebauungsplan, Aufstellung eines -s; Anspruch auf -;

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

    Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2002 - 8 S 455/02

    Subsidiarität des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; pVV aus

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09

    Zulässigkeit einer Revision zur Frage der Vereinbarkeit der Voraussetzungen einer

  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 A 1.90

    Recht zur Benutzung von Sewasserstraßen - Brodersbyer Noors

  • BFH, 10.02.2016 - XI R 26/13

    Landesärztekammer im Bereich "externe Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht

    Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. z.B. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. April 1986 GmS-OGB 1/85, BVerwGE 74, 368, unter III.1., Rz 11; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Mai 2000  4 C 4.99, BVerwGE 111, 162, unter 1.1.1, Rz 14 bis 16; BVerwG-Beschluss vom 26. Mai 2010  6 A 5.09, 6 PKH 29.09, Deutsches Verwaltungsblatt 2010, 1037, unter II.1.b, Rz 17; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. September 2014 B 8 SF 1/14 R, SozR 4 - 3500 § 75 Nr. 5, Rz 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015  3 S 2016/14, juris, Rz 40 bis 42).
  • OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21

    Denkmal; Denkmalschutz; Denkmalwürdigkeit; Erscheinungsbild; Inflation;

    Das rechtfertigt es aber nicht, die (wahrscheinlicheren) künftigen Geschehensvarianten außer Acht zu lassen, dass die Nutzung der Anlage nach dem Ablauf ihrer regelmäßigen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48) oder einer von dem Vorhabenträger konkret angestrebten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68) Laufzeit aufgegeben wird und sich erst dann, also Jahrzehnte nach der Genehmigungserteilung, die Notwendigkeit einer Ersatzvornahme ergibt.

    Deren Berücksichtigung ist nicht nur zulässig (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 34; OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48, und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68), sondern auch geboten.

    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend geklärt, dass solche Erlöse nicht gegengerechnet werden dürfen, weil weder gesichert ist, dass sie (etwa im Havariefall) überhaupt in nennenswerter Höhe anfallen, noch, dass sie dann dem Verwaltungsträger der Behörde zustünden, die einen Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen hätte (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68, und OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 47).

    Dagegen spricht allerdings schon der Umstand, dass der jeweilige Betreiber der umstrittenen WEA die Sicherheitsleistung nicht als "totes" Kapital hinterlegen muss, sondern nur mit den - wohl nicht in einer Summe zu entrichtenden und steuerlich absetzbaren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 74) - Kosten für die Erbringung der Bankbürgschaft belastet wird.

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Für die Annahme einer unzumutbaren Belastung der Beigeladenen durch den von dem Verwaltungsgericht festgestellten weiteren Inhalt des Vertrags besteht schon deshalb kein Anlass, weil die Beigeladene ihre hierfür maßgebliche Ausbauzusage autonom formuliert hat (vgl. zur Vermutung der sachgerechten Wahrnehmung eigener Interessen: VGH Mannheim, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 [ECLI:DE:VGHBW:2015:0331.3S2016.14.0A] - juris Rn. 64).
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Für die Annahme einer unzumutbaren Belastung der Beigeladenen durch den von dem Verwaltungsgericht festgestellten weiteren Inhalt des Vertrags besteht schon deshalb kein Anlass, weil die Beigeladene ihre hierfür maßgebliche Ausbauzusage autonom formuliert hat (vgl. zur Vermutung der sachgerechten Wahrnehmung eigener Interessen: VGH Mannheim, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 [ECLI:DE:VGHBW:0331.3S2016.14.0A] - juris Rn. 64).
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Für die Annahme einer unzumutbaren Belastung der Beigeladenen durch den von dem Verwaltungsgericht festgestellten weiteren Inhalt des Vertrags besteht schon deshalb kein Anlass, weil die Beigeladene ihre hierfür maßgebliche Ausbauzusage autonom formuliert hat (vgl. zur Vermutung der sachgerechten Wahrnehmung eigener Interessen: VGH Mannheim, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 [ECLI:DE:VGHBW:0331.3S2016.14.0A] - juris Rn. 64).
  • VG Karlsruhe, 12.01.2021 - 12 K 5675/19

    Kein Anspruch auf die Erstattung der für die Reparatur des Hausanschlusses

    Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen und auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - juris, Rn. 12, vom 30. November 1995 - 7 C 56.93 - juris, Rn. 14, und vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - juris, Rn. 13).Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn nicht anderweitige speziellere und damit vorrangige Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln, eingreifen und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 - juris, Rn. 38).

    Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 4.02 - juris, Rn. 16) sind erfüllt, wenn es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB kommt (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 - juris, Rn. 38, m. w. N.).Das Bestehen des erhobenen Anspruchs hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die Reparaturarbeiten, die der Kläger an der Hausanschlussleitung vornehmen ließ und die er in Form eines Wertersatzanspruchs gemäß § 818 Abs. 3 BGB nunmehr einklagt, durch eine unmittelbare Vermögensverschiebung zulasten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hat.

  • VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19

    Erstattung geleisteter Grundstücksanschlusskosten und Abwassergebühren

    aa) Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen und auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - juris, Rn. 12, vom 30. November 1995 - 7 C 56.93 - juris, Rn. 14, und vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - juris, Rn. 13).Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn nicht anderweitige speziellere und damit vorrangige Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln, eingreifen und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 - juris, Rn. 38).

    Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 4.02 - juris, Rn. 16) sind erfüllt, wenn es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 - juris, Rn. 38, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - juris, Rn. 12).Das Bestehen des erhobenen Anspruchs hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die gezahlten Abwassergebühren durch eine unmittelbare Vermögensverschiebung zulasten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hat.

  • VG Karlsruhe, 13.01.2022 - 5 K 3293/19

    Versorgungsabgabe; unechte Rückwirkung; Duldungs- und Anscheinsvollmacht

    Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind erfüllt, wenn es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 38, m. w. N.).

    Demgemäß sind die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erfüllt, wenn es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 38, m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 5 LB 4/19

    Höhe einer Sicherungsleistung für den Rückbau einer Windkraftanlage

    Eine Anrechnung der Restwerte hatte ebenfalls nicht zu erfolgen (vgl. so auch VGH Mannheim, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68).
  • OLG Stuttgart, 04.12.2018 - 12 U 180/17

    Bauvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses: Wirksamkeit einer

    Das sog. Koppelungsverbot besagt, dass zum einen durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass zum anderen hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten", vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2015, 3 S 2016/14, juris-Rn. 50 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2020 - 10 S 1579/18

    Streitwert bei abfallrechtlicher Auflage

  • VG Schleswig, 26.06.2019 - 9 A 241/16

    Unwirksamkeit eines Erschließungsvertrages bei offenem Dissens - Angemessenheit

  • VG Karlsruhe, 13.10.2020 - 12 K 4087/19

    Versorgungsabgabe durch den Träger der Ersatzschule für beurlaubte Lehrer

  • VG Stuttgart, 13.12.2019 - 15 K 2499/17

    Verpflichtung des Erschließungsträgers zum Bau von Erschließungsanlagen außerhalb

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