Rechtsprechung
VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 ZB 17.30730 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 102 Abs. 1 S. 2, § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Ausbleiben von Beteiligten wegen Verkürzung der Ladungsfrist - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch einer Prozesspartei auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung; Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten
- rewis.io
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Ausbleiben von Beteiligten wegen Verkürzung der Ladungsfrist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1 ; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Anspruch einer Prozesspartei auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung; Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten - rechtsportal.de
Irak; Berufungszulassung (abgelehnt); Gehörsrüge; verkürzte Ladungsfrist; Vertagungsgesuch abgelehnt; Kläger für Bevollmächtigten nicht erreichbar; Verhandlung trotz Ausbleiben des Klägers sowie seines Bevollmächtigten; Terminsverlegung; Erreichbarkeit für ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 27.04.2017 - B 3 K 16.31688
- VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 ZB 17.30730
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 1.83
Verwaltungsgerichtsverfahren - Ladungsfrist - Abkürzung - Verfahrensfehler - …
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 ZB 17.30730
Die Verkürzung der Ladungsfrist ohne anerkannten Grund führt jedoch für sich genommen nicht zu einem revisibelen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 VwGO (BVerwG, U.v. 22.6.1984 - 8 C 1.83 - NJW 1985, 340 m.w.N.;… Kopp/Schenke a.a.O.;… Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 457).Denn der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, U.v. 6.2.1987 - 4 C 2.86 - NJW 1987, 2694; U.v. 22.6.1984 - 8 C 1.83 - NJW 1985, 340 m.w.N.).
- BVerwG, 06.02.1987 - 4 C 2.86
Ladung - Frist - Rechtliches Gehör - Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 ZB 17.30730
Denn der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, U.v. 6.2.1987 - 4 C 2.86 - NJW 1987, 2694; U.v. 22.6.1984 - 8 C 1.83 - NJW 1985, 340 m.w.N.). - BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11
Terminsbestimmung in Scheidungssache: Rechtzeitige Geltendmachung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 ZB 17.30730
Deshalb werden der Tag des Zugangs der Ladung sowie der Tag der mündlichen Verhandlung nicht mitgerechnet (vgl. BGH, B.v. 5.6.2013 - XII ZB 427/11 - juris Rn. 11;… Geiger in Eyermann, VwGO, § 102 Rn. 17).
- OVG Hamburg, 29.09.2022 - 5 Bf 75/21
Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit; rechtliches Gehör und …
Nur ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass allein eine Verkürzung der Ladungsfrist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auch wenn - wie hier - ein anerkannter Grund hierfür nicht erkennbar ist, noch nicht die Annahme einer Gehörsverletzung rechtfertigt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1984, 8 C 1.83, NJW 1985, 340, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 1.2.2018, 20 ZB 17.30730, juris Rn. 4 m.w.N.;… Dolderer, in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 102 Rn. 73 f.) und dass, wie ausgeführt [vgl. hierzu oben unter 2. a)], die Prozessordnung im Asylrechtsstreit einen generellen Anspruch auf eine persönliche Anhörung anwaltlich vertretener Kläger nicht vorsieht. - VG Augsburg, 05.06.2020 - Au 3 K 18.30428
Anforderungen an ärztliches Attest für Verhandlungsunfähigkeit
Denn bei anwaltlicher Vertretung wird das rechtliche Gehör durch den Prozessbevollmächtigten vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2018 - 20 ZB 17.30730 - juris Rn. 6 f.).