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   VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121   

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VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121 (https://dejure.org/2022,9962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.04.2022 - 13a B 22.30121 (https://dejure.org/2022,9962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. April 2022 - 13a B 22.30121 (https://dejure.org/2022,9962)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2016 - 18 A 2206/12

    Hinweis im aktuellen PKH-Formular bzgl. Ausfüllens der Abschnitte E bis J durch

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121
    Zwar liegt ein Grund zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung regelmäßig dann vor, wenn eine erstinstanzlich unterlegene Partei, die wegen Mittellosigkeit an einer fristgerechten Begründung ihrer Berufung durch einen Rechtsanwalt gehindert ist, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat, um abhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe darüber zu entscheiden, ob die Berufung durchgeführt werden soll, das Berufungsgericht über diesen Antrag aber nicht innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung entschieden hat (BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Zum einen muss innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit allen dazugehörigen Unterlagen - also mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechenden Belegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) - eingereicht worden sein (vgl.: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5; B.v. 23.7.2003 - 1 B 386.02 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Diese Kausalität kann dabei verneint werden, wenn die Partei nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereits ist, wenn Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerfG, B.v. 11.3.2010 - 1 BvR 290/10 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 32 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 93.16

    Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung; Kausalität; Verschulden an Fristversäumnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121
    Zwar liegt ein Grund zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung regelmäßig dann vor, wenn eine erstinstanzlich unterlegene Partei, die wegen Mittellosigkeit an einer fristgerechten Begründung ihrer Berufung durch einen Rechtsanwalt gehindert ist, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat, um abhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe darüber zu entscheiden, ob die Berufung durchgeführt werden soll, das Berufungsgericht über diesen Antrag aber nicht innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung entschieden hat (BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Zum einen muss innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit allen dazugehörigen Unterlagen - also mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechenden Belegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) - eingereicht worden sein (vgl.: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5; B.v. 23.7.2003 - 1 B 386.02 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Diese Kausalität kann dabei verneint werden, wenn die Partei nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereits ist, wenn Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerfG, B.v. 11.3.2010 - 1 BvR 290/10 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 32 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 23.07.2003 - 1 B 386.02

    Prozesskostenhilfe für Berufungsbegründung; vorrangige Pflicht zur Bescheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121
    Zum einen muss innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit allen dazugehörigen Unterlagen - also mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechenden Belegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) - eingereicht worden sein (vgl.: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5; B.v. 23.7.2003 - 1 B 386.02 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12

    Berufung; Berufungsbegründungsfrist; Berufungszulassung; Rechtsmittelbelehrung;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121
    Der mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Notwendigkeit der fristgerechten Berufungsbegründung (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2012 - 1 B 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) versehene Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 19. Januar 2022 (13a ZB 21.31534) ist der Bevollmächtigten der Klägerin am 31. Januar 2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121
    Diese Kausalität kann dabei verneint werden, wenn die Partei nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereits ist, wenn Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerfG, B.v. 11.3.2010 - 1 BvR 290/10 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 32 ff. m.w.N.).
  • VG München, 24.08.2021 - M 27 K 18.33706

    Erfolglose Asylklage einer nigerianischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121
    Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Klägerin mit Urteil vom 24. August 2021 (M 27 K 18.33706) ab.
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