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   VGH Bayern, 01.08.2018 - 22 BV 17.1059   

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VGH Bayern, 01.08.2018 - 22 BV 17.1059 (https://dejure.org/2018,24096)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.08.2018 - 22 BV 17.1059 (https://dejure.org/2018,24096)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. August 2018 - 22 BV 17.1059 (https://dejure.org/2018,24096)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 130 Abs. 2 Nr. 2, § 130a S. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 6 S. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Änderung der Klagebefugnis gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlage - Bestandskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines Naturschutzverbandes gegen eine mmissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit einer Gesamthöhe von 119,1 m; Gefährdung von Fledermäusen durch Errichtung einer Windenergieanlage; Vorliegen einer ...

  • rewis.io

    Änderung der Klagebefugnis gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlage - Bestandskraft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsklage eines anerkannten Umweltverbands gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Klagebefugnis; Bestandskraft eines Verwaltungsakts; Eignung der Anfechtungsklage; den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zu hindern; Bejahung der im Zeitpunkt ...

  • rechtsportal.de

    Klage eines Naturschutzverbandes gegen eine mmissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit einer Gesamthöhe von 119,1 m; Gefährdung von Fledermäusen durch Errichtung einer Windenergieanlage; Vorliegen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 205
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.06.2002 - 4 A 59.01

    Verbandsklage; Naturschutzverband; Rückwirkung; Klagebefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2018 - 22 BV 17.1059
    Denn der vorliegende Fall ist besonders gelagert; er gleicht hinsichtlich der hier zu erörternden Problematik dem Sachverhalt, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Juni 2002 befasst hat (BVerwG, U.v. 28.6.2002 - 4 A 59/01 - juris, NVwZ 2002, 1234).

    Der vorliegende Fall gleicht dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalt (U.v. 28.5.2002 - 4 A 59/01 - juris, NVwZ 2002, 1234) wertungsmäßig auch insofern, als den Gesetzesmaterialien zum "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben" (BT-Drs. 18/12146 vom 26.4.2017) die Vorstellung des Gesetzgebers entnommen werden kann, durch die entsprechende Fassung der Übergangsvorschrift § 8 Abs. 2 UmwRG n.F. sollten die ab dem 2. Juni 2017 eintretenden Gesetzesänderungen für alle Entscheidungen gelten, die - unabhängig von ihrem verwaltungsverfahrensrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Status - noch nicht "endgültig" in dem Sinn sind, dass die gegen die Entscheidung laufenden Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind, ohne dass ein Rechtsbehelf eingelegt worden wäre.

    Gegen die Übertragung der Erwägungen aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 28.6.2002 - 4 A 59/01 - juris, NVwZ 2002, 1234) auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Beigeladene vorgebracht, im dortigen Fall habe sich die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichtet, während es vorliegend um eine Genehmigung gehe, so dass nicht nur Kläger und Beklagter sich gegenüber stünden, sondern dass es als dritte Beteiligte die durch die Genehmigung Begünstigte gebe, die sich auf den Bestand der ihr mit der Genehmigung verliehenen Rechte habe verlassen dürfen.

  • BVerwG, 30.10.1992 - 7 C 24.92

    Abtretung von Forderungen - Öffentlich rechtliche Forderungen - Aufschiebende

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2018 - 22 BV 17.1059
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 30.10.1992 - 7 C 24.92 - NJW 1993, 1610), auf das sich die Beigeladene in diesem Zusammenhang beruft, stützt diese Ansicht ebenso wenig wie die anderen von der Beigeladenen genannten Fundstellen (OVG Berlin, B.v. 1.2.1994 - 1 S 118/93 - LKV 1994, 298, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 50).

    Im genannten Fall (BVerwG - 7 C 24.92) hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Bestandskraft geäußert, sondern nur zu der Frage, ob der Anfechtungsklage angesichts der fehlenden Klagebefugnis aufschiebende Wirkung zukomme.

  • VGH Bayern, 14.03.2017 - 22 B 17.12

    Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbands für Anfechtungsklage gegen die

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2018 - 22 BV 17.1059
    Es hat hierbei die im damaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere § 1 UmwRG (i.d.F. v. 30.11.2016) angewandt und ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 14.3.2017 - 22 B 17.12 - juris) gefolgt, der in einem insoweit gleich gelagerten Fall die Klagebefugnis des klagenden anerkannten Umweltverbands verneint hat, aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.

    Allerdings fehlte dem Kläger - ausgehend von der vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil sowie vom Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 14. März 2017 (22 B 17.12) vertretenen Rechtsauffassung - die Klagebefugnis.

  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 22 B 16.619

    Streitigkeit aus Vertrag über Sanierung einer Altlast

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2018 - 22 BV 17.1059
    Ein Kostenausspruch ist bei einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO nicht veranlasst (BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 22 B 16.619 - BayVBl 2017, 232, Rn. 53; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 130 Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 19).
  • VG München, 22.09.2015 - M 1 K 15.1326

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2018 - 22 BV 17.1059
    Auf die hiergegen gerichtete Klage der Beigeladenen (M 1 K 15.1326) hatte das Verwaltungsgericht München den Beklagten verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 22 ZB 18.856

    Erfolgreiche Klage eines Naturschutzverbands gegen Windkraftanlage

    1.1.1 Der zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat demgegenüber in einem Beschluss vom 1. August 2018 - 22 BV 17.1059 - juris unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2002 - 4 A 59.01 - juris zu der Überleitungsvorschrift des § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in der im dortigen Verfahren anwendbaren Fassung entschieden, dass der Begriff der Bestandskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. dahin zu verstehen ist, dass eine rechtzeitig erhobene Klage gegen eine in § 1 Abs. 1 UmwRG genannte Zulassungsentscheidung, die vor dem 2. Juni 2017 ergangen ist, auch dann dem neuen Recht zu unterwerfen ist, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagemöglichkeit gegen das Vorhaben für den jeweiligen Kläger noch nicht gegeben war und erst zum 2. Juni 2017 mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F. geschaffen wurde (BayVGH a.a.O., Rn. 35).

    Die Klage ist damit ebenso wie im Verfahren 22 BV 17.1059 durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) als zulässig anzusehen.

    Die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage wurde, wie oben unter Ziffer 1.1 erläutert, durch den nach § 130a VwGO ergangenen und einem Berufungsurteil gleichstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 2018 - 22 BV 17.1059 - juris geklärt.

  • OVG Hamburg, 08.04.2019 - 1 Bf 200/15

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Anwendung des UmwRG auf am

    Dennoch hindert eine wie im vorliegenden Fall zunächst ohne Klagebefugnis erhobene Klage im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts (ausführlich zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG BayVGH, Beschl. v. 1.8.2018, 22 BV 17.1059, NVwZ-RR 2019, 205 ff., juris Rn. 27 ff. m. w. N.; ebenso zur Eröffnung einer rückwirkenden Klagebefugnis für anerkannte Naturschutzverbände nach dem BNatSchG bereits BVerwG, Zwischenurt. v. 28.6.2002, 4 A 59/01, NVwZ 2002, 1234 f., juris).
  • VG München, 13.09.2022 - M 28 K 22.1894

    Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen im Außenbereich (Gondelmonitoring,

    Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen (BayVGH, B.v. 1.8.2018 - 22 BV 17.1059 - juris).

    Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. August 2018 (22 BV 17.1059 - juris) festgestellt.

    Der Kläger als anerkannter Naturschutzverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG kann eine Verletzung materiell-rechtlicher umweltbezogener Rechtsvorschriften nur aufgrund des mit Novellierung des UmwRG vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) neu eingeführten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG geltend machen (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 1.8.2018 - 22 BV 17.1059 - juris).

  • VGH Bayern, 20.04.2021 - 22 A 21.40004

    Änderung der sachlichen Zuständigkeit für Windenergieanlagen

    Mit Beschluss vom 1. August 2018 - 22 BV 17.1059 - hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Verwaltungsgericht, wo er seither anhängig ist (zunächst M 19 K 18.4542, dann M 28 K 18.4542).
  • VG München, 18.10.2018 - M 19 SN 18.4480

    Windkraftanlage - Tötungsrisiko für Vögel und Fledermäuse

    Auf die Berufung des dortigen Klägers hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. August 2018 (22 BV 17.1059) das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. August 2018 (22 BV 17.1059) festgestellt.

  • VG München, 18.02.2021 - M 28 K 18.4542

    Verweisung des Rechtsstreits nach Verlagerung der Zuständigkeit für

    Auf die Berufung des Klägers hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das angegriffene Urteil aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Rechtsänderung im UmwRG auf und verwies den Rechtsstreit nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück (BayVGH, B.v. 1.8.2018 - 22 BV 17.1059).

    Dies ist indes hinsichtlich des vorliegenden Klageverfahrens nicht der Fall (das mit Beschluss des BayVGH vom 1.8.2018 - 22 BV 17.1059 aufgehobene Urteil des VG München vom 11. April 2017 - M 19 K 16.1912 wurde von einer inzwischen nicht mehr zuständigen Kammer getroffen und äußerte sich lediglich zu inzwischen überholten Fragen der Zulässigkeit der Klage).

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 22 CS 18.2310

    Eilantrag eines Umweltverbandes gegen die sofort vollziehbare Genehmigung einer

    Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des (damaligen) Klägers hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. August 2018 (22 BV 17.1059) das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
  • VG Schwerin, 16.09.2020 - 7 A 1408/17

    Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer

    Der gegenüber der Vorgängerregelung deutlich verschärfte § 6 UmwRG in der ab dem 02.06.2017 geltenden Fassung kann sich allerdings schon aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes nicht auf Rechtsbehelfe erstrecken, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 29.05.2017 bereits erhoben waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 7 C 5/18 - juris Rn. 28; Bayerischer VGH, B. v. 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 -, juris Rn. 67 f.; VGH München, B. v. 01.08.2018 - 22 BV 17.1059 -, EnWZ 2019, 36 Rn. 40; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, UmwRG, § 8 Rn. 18 f.).
  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 22 CS 20.841

    Bayerischer Windkrafterlass als antizipiertes Sachverständigengutachten

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ jedoch die Berufung des (jetzigen) Antragsgegners zu, hob das angegriffene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurück, weil der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht noch nicht ausreichend ermittelt und die Begründetheit der Klage vom Verwaltungsgericht noch nicht geprüft worden sei (BayVGH, B.v. 1.8.2018 - 22 BV 17.1059).
  • VG Koblenz, 19.09.2018 - 4 L 796/18

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruch einer nach dem UmwRG anerkannten

    Insoweit ist zunächst vorauszuschicken, dass auch ein Widerspruch einer noch nicht anerkannten Vereinigung aufschiebende Wirkung hat, auch wenn sie bei Einlegung des Widerspruchs nicht widerspruchsbefugt (bzw. für ein nachfolgendes Klageverfahren nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO) war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 22 BV 17.1059 - juris; BVerwG, Urteil vom 28. Juni - 4 A 59/01 - NVwZ 2002, 1234).
  • VG München, 03.04.2020 - M 28 S7 20.600

    Abänderung eines gerichtlichen Eilbeschlusses zur sofortigen Vollziehung der

  • VG München, 15.07.2019 - M 28 S7 19.2522

    Genehmigung für Windenergieanlage - Abänderungsantrag im einstweiligen

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