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   VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419   

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VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419 (https://dejure.org/2019,42088)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.10.2019 - 14 BV 17.419 (https://dejure.org/2019,42088)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - 14 BV 17.419 (https://dejure.org/2019,42088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayNatSchG Art. 39; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs. 1; §§ 24 ff., 135a BauGB.
    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht - ökologische Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 39 BayNatSchG, Art. 14 Abs. 1 GG, §§ 24 ff., 135a BauGB

  • rewis.io

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht - ökologische Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 593
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205

    Erstreckung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auf Gesamtgrundstück

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    Da es für ein Angrenzen i.S.d. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG reicht, dass das Grundstück an einer Stelle mehr als nur punktförmig an das Gewässer angrenzt (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 36), ist auch dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG erfüllt, weil der Bach in einer Länge von etwa 100 m entlang der Grundstücksgrenze verläuft.

    Denn anders als bei den unter den Nummern 2 und 3 des Satzes 1 geregelten Tatbeständen, bei denen sich das Vorkaufsrecht nur auf einen genau abgegrenzten Teil des Kaufgrundstücks - dem in den bezeichneten Gebieten gelegenen Grundstücksteil - beziehen kann, sind keine Kriterien dafür ersichtlich, wie nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG ein Teil des Grundstücks abzugrenzen wäre, auf den sich das Vorkaufsrecht von vornherein beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 37).

    Auch bei - wie vorliegend im Verhältnis zum Gewässer - ungewöhnlich großen Grundstücken gilt: Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich im Einzelfall nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, also nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, und damit letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 a.a.O. Rn. 38; siehe hierzu d) bb)).

    Da maßgebend für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung der Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags ist, ist allerdings Voraussetzung, dass diese Rechtfertigungsgründe nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. zu all dem BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 41).

    Entscheidend ist vorliegend, dass die Beigeladene zu 1 die mögliche ökologische Aufwertung des Grundstücks durchführen will (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. nur BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 54).

    (1) Gegen eine solche Sperrwirkung des Bauplanungsrechts spricht aus Sicht des Art. 39 BayNatSchG bereits durchgreifend, dass naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen, tatsächlich - wie hier - vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53).

    In diesem Sinne waren auch die Folgeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu verstehen (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.9.1999 - 9 B 97.82 - juris Rn. 23 [gleichzeitige Vorsehung des Grundstücks zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen in Vollzug eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses]; U.v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n.v. UA S. 15 [Einstellung eines Grundstücks in ein Ökokonto als solche nicht ausreichend]; B.v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn. 13 [bloße Absicht zur Einstellung des Grundstücks in ein Ökokonto nicht ausreichend]; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53 [bloße Absicht zur Einstellung von Grundstücken in ein Ökokonto nicht ausreichend]).

  • VGH Bayern, 22.05.1995 - 9 B 92.1183
    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    Soweit der Beigeladene zu 2 geltend macht, er habe den Grundstücksverkauf zu einem familiären Vorzugspreis getätigt, zu welchem er der Beigeladenen zu 1 das Grundstück nicht verkauft hätte, macht er schon keine (gemischte) Schenkung geltend, bei der das Vorliegen eines "Verkaufs" zweifelhaft sein könnte (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554/555).

    Mit diesem Inhalt hat der notarielle Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.1995 a.a.O.).

    Hierbei ist von der Legaldefinition des Begriffs eines "oberirdischen Gewässers" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554/555).

    Es genügt, dass beispielhaft genannte Möglichkeiten als geeignete Maßnahmen einer ökologischen Optimierung in Betracht kommen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554/556).

    ff) Auch soweit der Kläger unter Verweis auf einen Auszug aus der Feldstückkarte Bayern 2016 die Ansicht vertritt, beim streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um kein besonders schützenswertes Landstück, vermag er die Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung nicht in Frage zu stellen, weil selbst von diesem Standpunkt aus gesehen die beabsichtigte ökologische Verbesserung des Grundstücks durch die vom Beklagten bzw. der Beigeladenen zu 1 angeführten Maßnahmen nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554/555 f.).

    Aus der tatbestandsmäßigen Einschränkung des Vorkaufsrechts (Art. 39 Abs. 1 BayNatSchG) und dem Erfordernis einer zusätzlichen Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung (Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG) kann auch unter Berücksichtigung anderer, insbesondere bauplanungsrechtlicher Bestimmungen zu Vorkaufsrechten nicht entnommen werden, dass von dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausgleichsflächen für eine gemeindliche Bauleitplanung nicht Gebrauch gemacht werden darf (vgl. bereits BayVGH, U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554/556 zu einer straßenrechtlichen Planfeststellung).

    Die Entscheidung des 9. Senats vom 22. Mai 1995 - 9 B 92.1183 u.a. - (NuR 1995, 554/556) besagte lediglich, dass ein ohnehin gegebener Rechtfertigungsgrund nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG nicht schon deshalb entfällt, weil die in einem späteren Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Regelungen über den Ausgleich oder Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft ebenfalls den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    Einschränkungen für die Ergänzung von Ermessenserwägungen ergeben sich zunächst aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 31 ff.).

    Hinzu kommt, dass neue Gründe für einen Verwaltungsakt grundsätzlich nur nachgeschoben werden dürfen, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 32).

    Diese letztgenannte zeitliche Einschränkung wird für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts fachrechtlich modifiziert, wobei das Fachrecht allgemein eine Quelle weiterer Restriktionen der nachträglichen Ermessensergänzung darstellt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 31).

    Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach dem Vorstehenden in Betracht, so muss dies auch hinreichend bestimmt geschehen (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 35).

  • VGH Bayern, 11.05.1994 - 9 B 93.1514

    Zu den Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    Abgesehen von der Unabhängigkeit der verschiedenen Gesetzgeber will der bayerische Gesetzgeber durch Art. 39 Abs. 9 BayNatSchG der aus seiner Sicht atypischen Fallgestaltung eines gewichtigen Interesses an der Person des Erwerbers bei einer Veräußerung an nahe Angehörige Rechnung tragen (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - NVwZ 1995, 304/306).

    Diese Unterscheidung ist gerechtfertigt, weil das objektive Aufwertungspotential grundstücksbezogene Umstände betrifft, die auch für die Kaufvertragsparteien zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses (vgl. hierzu grundlegend BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - NVwZ 1995, 304/307) feststellbar sind.

    Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht des Art. 39 BayNatSchG ist hingegen weit mehr durch gemeinnützige Rechtfertigungsgründe geprägt, die regelmäßig unvereinbar sind mit einer ausschließlich privaten Grundstücksnutzung (vgl. zu all dem BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - NVwZ 1995, 304/307).

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 14 ZB 15.2071

    Rechtmäßige Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts (Fischteiche) -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    (1) Gegen eine solche Sperrwirkung des Bauplanungsrechts spricht aus Sicht des Art. 39 BayNatSchG bereits durchgreifend, dass naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen, tatsächlich - wie hier - vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53).

    In diesem Sinne waren auch die Folgeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu verstehen (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.9.1999 - 9 B 97.82 - juris Rn. 23 [gleichzeitige Vorsehung des Grundstücks zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen in Vollzug eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses]; U.v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n.v. UA S. 15 [Einstellung eines Grundstücks in ein Ökokonto als solche nicht ausreichend]; B.v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn. 13 [bloße Absicht zur Einstellung des Grundstücks in ein Ökokonto nicht ausreichend]; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53 [bloße Absicht zur Einstellung von Grundstücken in ein Ökokonto nicht ausreichend]).

  • VGH Bayern, 13.10.2009 - 14 B 07.1760

    Begriff der Verlandungsfläche in Art 34 Abs 1 S 1 Nr 1 NatSchG BY; Rechtfertigung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen gegen die Gültigkeit der Regelungen über das Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind (vgl. nur BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 07.1760 - NVwZ-RR 2010, 390/392).

    Für die Frage, ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, ist - anders, als dies bei der rein objektiven Prüfung der Rechtfertigung nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG der Fall ist - die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderliche Begründung des Bescheids über die Vorkaufsrechtsausübung in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 07.1760 - NVwZ-RR 2010, 390/393) - diese Begründung hat den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu entsprechen.

  • VG Regensburg, 10.01.2017 - RO 4 K 16.1290

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufrechts

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    Nachdem der Kläger am 12. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Juli 2016 hatte erheben lassen, hob ihn das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Januar 2017 - RO 4 K 16.1290 - (juris) auf und ließ die Berufung gegen sein Urteil zu.

    Selbst wenn der Einwand des Verwaltungsgerichts angesichts der von ihm im Urteil vom 10. Januar 2017 - RO 4 K 16.1290 - (juris Rn. 55) zitierten Kommentarstelle "Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a.a.O. Art. 39 BayNatSchG Rn. 20" so zu verstehen sein sollte, dass sich die Gemeinde in einer Konstellation, in der sie mit der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auch den Zweck der Beschaffung von bauleitplanungsrechtlich erforderlichen Ausgleichsflächen verfolgt, nur dann auf Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG stützen können soll, wenn sie für diese Belange ein vom Bauplanungsrecht losgelöstes, nicht auf die Kompensation von Eingriffen bezogenes Naturschutzkonzept hat (vgl. die dortige Fußnote 1), überzeugte dieser Einwand nicht.

  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768

    Normenkontrollverfahren Landschaftsschutzgebiet "Oberer Bayerischer Wald"

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    cc) Die besagten objektiven ökologischen Belange entsprechen außerdem den in § 4 Nr. 6 Buchst. a erster und dritter Unterpunkt niedergelegten besonderen Schutzzwecken der zwar mit Wirkung vom 1. Februar 2006 aufgehobenen, aber dennoch wegen Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG a.F. bzw. Art. 15 Abs. 2 BayNatSchG hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet weiter geltenden (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 14 N 16.768 - BayVBl 2018, 415 Rn. 35) Verordnung über den "Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald" vom 2. September 1997.
  • VGH Bayern, 16.09.1999 - 9 B 97.82
    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    In diesem Sinne waren auch die Folgeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu verstehen (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.9.1999 - 9 B 97.82 - juris Rn. 23 [gleichzeitige Vorsehung des Grundstücks zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen in Vollzug eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses]; U.v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n.v. UA S. 15 [Einstellung eines Grundstücks in ein Ökokonto als solche nicht ausreichend]; B.v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn. 13 [bloße Absicht zur Einstellung des Grundstücks in ein Ökokonto nicht ausreichend]; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53 [bloße Absicht zur Einstellung von Grundstücken in ein Ökokonto nicht ausreichend]).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419
    Bei seiner damit verbundenen Auswahl des vom Vorkaufsrechtsausschluss begünstigten Personenkreises darf der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG typisieren, womit regelmäßig hinzunehmende Abgrenzungshärten für nicht zum begünstigten Personenkreis Gehörende einhergehen (vgl. hierzu nur allgemein BVerfG, B.v. 23.6.2004 - 1 BvL 3/98 u.a. - BVerfGE 111, 115/137).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • VG Ansbach, 31.01.2023 - AN 11 K 21.02046

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

    Gegen die Gültigkeit der Regelung über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bestehen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Bedenken, auch wenn die Vorkaufsrechtsausübung nicht für den Freistaat Bayern, sondern zugunsten eines Dritten - hier des Beigeladenen zu 1 - erfolgt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199 Rn. 25).

    Bei Aufwertungskonstellationen muss das objektive Aufwertungspotential zum Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts gegeben sein, zugehörige Aufwertungsvorstellungen spätestens im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, d.h. zum Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199, juris Rn. 35 m.w.N).

    In Übereinstimmung mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 469 BGB ist in der Judikatur des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass auch die Ausübungsfrist des Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG erst mit dem Zugang des richtigen, vollständigen und wirksamen Vertrags in Lauf gesetzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199 Rn. 26).

    Da maßgebend für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung der Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags ist, ist allerdings Voraussetzung, dass diese Rechtfertigungsgründe nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199, juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 41).

    Die rechtlich geschützten Privatinteressen sind nicht auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Rechtfertigung i.S.v. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG zu prüfen, sondern im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abzuwägen (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2020 - 14 B 19.96 - BayVBl 2021, 454; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 57; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 57; B.v. 27.1.2014 - 14 ZB 13.1552 - juris Rn. 8 ff.), wobei die Ermessenserwägungen in der Begründung (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) niederzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199 Rn. 62 f.).

    Im Übrigen ist dem Inhalt dieses Kaufvertrags kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass Leistung und Gegenleistung nach der maßgeblichen subjektiven Wertung der Vertragsparteien nicht als äquivalent angesehen wurden; mit diesem Inhalt hat der notarielle Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199; U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554).

    Es genügt, dass beispielhaft genannte Möglichkeiten als geeignete Maßnahmen einer ökologischen Optimierung in Betracht kommen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199; U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554/556).

    Denn es kommt für diese Rechtfertigung nur auf die noch nicht notwendig in einer entsprechenden Planung konkretisierten Vorstellungen des Beigeladenen zu 1 über auf den streitgegenständlichen Grundstücken durchzuführende Erhaltungs- und Optimierungsmaßnahmen an (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199 Rn. 44), wobei vorliegend kein greifbarer Anhaltspunkt für die von der Klägerin unsubstantiiert geäußerte Skepsis an der Realisierung der künftigen naturschutzfachlichen Maßnahmen ersichtlich ist.

    Die Begründung des Bescheids hat den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59 m.w.N.); es ist kein Fall des intendierten Ermessens gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2020 - 14 B 19.765 - BayVBl 2021, 529 Rn. 37; U.v. 9.7.2020 - 14 B 19.96 - BayVBl 2021, 454 Rn. 35 f.).

  • VGH Bayern, 09.07.2020 - 14 B 19.96

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als Ermessensentscheidung

    Bei der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts aus Art. 39 BayNatSchG sind rechtlich geschützte Privatinteressen nicht auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Rechtfertigung i.S.v. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG zu prüfen, sondern von der Verwaltung im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2014 - 14 ZB 13.1552 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 57; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 57), wobei die Ermessenserwägungen in der Begründung (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) niederzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 62, 63).

    Für die somit bei Vorkaufsrechtsausübungen gemäß Art. 39 BayNatSchG in aller Regel - abgesehen von Fällen einer Ermessensreduzierung - gebotene behördliche Ermessensausübung hat die Verwaltung sämtliche Bestandteile des zu entscheidenden Sachverhalts zu bewerten, sodann ebenfalls alle entscheidungserheblichen Sachverhaltsbestandteile im Verhältnis zueinander zu gewichten (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59) und schließlich zu entscheiden, ob sie trotz gegebenenfalls im Raum stehender (grund) rechtlich relevanter privater Belange das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ausübt.

    Diese Begründung des Bescheids hat den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59 m.w.N.).

    Im Ergebnis hält der Senat somit - entgegen einer in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht, wonach diese Prüfung privater Interessen nicht beim behördlichen Ermessen, sondern bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG angesiedelt sein soll (Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Oktober 2019, Art. 39 BayNatSchG Rn. 22a) - daran fest, dass die besagten (grund) rechtlich geschützten Privatinteressen von der Verwaltung im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abzuwägen sind (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2014 - 14 ZB 13.1552 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 57; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 57; U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 62, 63), während es bei Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG allein um die - zur gerichtlich vollständig überprüfbaren Tatbestandsseite gehörende - Prüfung der für die Vorkaufsrechtsausübung sprechenden naturschutzrechtlichen Belange geht (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 a.a.O. Rn. 35).

    Genügt - wie hier - die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht, kommt eine Ergänzung von Ermessenserwägungen nicht schrankenlos in Betracht (BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59).

    Hinzu kommt, dass neue Gründe für einen Verwaltungsakt grundsätzlich nur nachgeschoben werden dürfen, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen (BVerwG, U.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 32), wobei speziell im Bereich des Art. 39 BayNatSchG Ergänzungen von Ermessenserwägungen im Hinblick auf das objektive Aufwertungspotential naturschutz-fachrechtlich nur dann nachgeschoben werden dürfen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Vorkaufsrechts vorlagen, wohingegen für die zugehörigen Aufwertungsvorstellungen der Zeitpunkt des Bescheiderlasses die äußerste zeitliche Grenze für das Nachschieben von Gründen markiert (BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59).

    Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach dem Vorstehenden in Betracht, so muss dies auch hinreichend bestimmt geschehen (BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 28.03.2023 - W 4 K 22.1118

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht, naturschutzrechtliche Rechtfertigung,

    Gegen die Gültigkeit der Regelung über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bestehen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, auch wenn die Vorkaufrechtsausübung nicht für den Freistaat Bayern, sondern zugunsten eines Dritten, hier der Stadt Aschaffenburg, erfolgt (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199 Rn. 25).

    In Übereinstimmung mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 469 BGB ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geklärt, dass auch die Ausübungsfrist des Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG erst mit dem Zugang des richtigen, vollständigen und wirksamen Vertrags in Lauf gesetzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199 Rn. 26).

    Da maßgebend für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung der Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages ist, ist allerdings Voraussetzung, dass diese Rechtfertigungsgründe nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199).

    Die rechtlich geschützten Privatinteressen sind nicht auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Rechtfertigung i.S.v. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG zu prüfen, sondern im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abzuwägen (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2020 - 14 B 19.96 - BayVBl 2021, 454), wobei die Ermessenserwägungen in der Begründung (Art. 39 BayNatSchG) niederzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199 Rn. 62 f.).

    Im Übrigen ist dem Inhalt dieses Kaufvertrags kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass Leistungen und Gegenleistungen nach der maßgeblichen subjektiven Wertung der Vertragsparteien nicht als äquivalent angesehen wurden; mit diesem Inhalt hat der notarielle Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199).

    Es genügt, dass beispielhaft genannte Möglichkeiten als geeignete Maßnahmen einer ökologischen Optimierung in Betracht kommen (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199).

    Die Begründung des Bescheides hat den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59 m.w.N.).

  • VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161

    Vorkaufsrecht hinsichtlich des ,,Gasthof Fels" wurde zu Unrecht ausgeübt

    Dagegen ist es gerechtfertigt, für die zugehörigen Aufwertungsvorstellungen auf den Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung abzustellen, weil sich diese Vorstellungen, die erst zu einem konkreten Belang im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG führen, in aller Regel erst nach Kenntnis des Vorkaufsrechts innerhalb der Zweimonatsfrist nach Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG, § 469 Abs. 2 S. 1 BGB bilden können, was das Gesetz gestattet, auch wenn dies für die Kaufvertragsparteien nicht schon von vorneherein erkennbar ist (zum Ganzen: BayVGH, Urt.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich aber im Einzelfall nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, also nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, und damit letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt wird (BayVGH, B.v. 24.07.2018 - 14 ZB 17.2275 - juris Rn. 6; U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 31).

    Zweitens hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen auch später diesbezüglich nicht ergänzt, mithin die Möglichkeit einer Heilung nicht genutzt (zur Heilungsmöglichkeit: BayVGH, U.v. 09.07.2020 - 14 B 19.96 - juris Rn. 33, 41 ff.; U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung bestehen gegen die Gültigkeit der Regelungen über das Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) anzusehen sind (BayVGH, U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Für ein "Angrenzen" reicht es aus, dass das Grundstück an einer Stelle mehr als nur punktförmig an das Gewässer angrenzt; es muss nicht mit einer ganzen Seitenlänge am Gewässer anliegen (vgl. BayVGH, U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 09.07.2020 - 14 B 19.765

    Ökologische Verflechtung des Gewässers mit den Landbereichen

    Dabei beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Frage, bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, im Einzelfall nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, also nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, also letztlich nach den Belangen, nach denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt wird (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 31 m.w.N.).

    Dagegen ist es gerechtfertigt, für die zugehörigen Aufwertungsvorstellungen auf den Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung abzustellen, weil sich diese Vorstellungen, die erst zu einem konkreten Belang im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG führen, in aller Regel erst nach Kenntnis des Vorkaufsrechts innerhalb der Zweimonatsfrist nach Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG, § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB bilden können, was das Gesetz gestattet, auch wenn dies für die Kaufvertragsparteien nicht schon von vorneherein erkennbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 34 f.).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 46 m.w.N.; vgl. auch OVG MV, B.v. 27.8.2013 - 1 L 241/12 - NordÖR 2014, 43/45).

    Diese Begründung des Bescheids hat den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59 m.w.N.).

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 24 L 305.23

    Flüchtlingsunterkunft in Pankow: Naturschutzrechtliches Fällverbot ist

    Für die bei einer Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG gebotene Ermessensausübung hat die Behörde den relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln, sodann alle entscheidungserheblichen Sachverhaltsbestandteile im Verhältnis zueinander zu gewichten und schließlich zu entscheiden, ob und inwieweit sie trotz gegebenenfalls im Raum stehender (grund)rechtlich relevanter privater Belange eine Maßnahme ergreift (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2019 - 14 BV 17.419 -, Rn. 59, juris in einem Vorkaufsfall).
  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 14 B 18.1472

    Austausch der Befugnisnorm bei Ermessensentscheidungen

    Für die somit bei einer Untersagung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG in aller Regel - abgesehen von Fällen einer Ermessensreduzierung - gebotene behördliche Ermessensausübung hat die Verwaltung sämtliche Bestandteile des zu entscheidenden Sachverhalts zu bewerten, sodann ebenfalls alle entscheidungserheblichen Sachverhaltsbestandteile im Verhältnis zueinander zu gewichten und schließlich zu entscheiden, ob und inwieweit sie trotz gegebenenfalls im Raum stehender (grund) rechtlich relevanter privater Belange einen Eingriff untersagt (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 59 in einem Vorkaufsfall).
  • VGH Bayern, 01.07.2021 - 14 BV 19.1075

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zugunsten einer Gemeinde

    Hier ist unstreitig zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 35 m.w.N.) keine der Tatbestandsvarianten des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BayNatSchG erfüllt.
  • VG Ansbach, 19.06.2020 - AN 11 K 18.00862

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch eine Stiftung

    Dabei muss das rechtfertigende objektive Aufwertungspotential zum Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts gegeben sein, während es ausreicht, dass die Aufwertungsvorstellungen erst zum Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung vorliegen müssen (BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199, juris Rn. 35 m.w.N).

    In Übereinstimmung mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 469 BGB ist in der Judikatur des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass auch die Ausübungsfrist des Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG erst mit dem Zugang des richtigen, vollständigen und wirksamen Vertrags in Lauf gesetzt wird (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419, - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 18.12.1997 - 9 B 94.1699 - n.v. UA S. 9).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2023 - 4 LA 142/22

    Auswirkungen; vorteilhaft Auswirkungen; positiv Effekt; Vorkaufsrecht;

    Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne des § 66 Abs. 2 BNatSchG liegt - anders als bei einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist - bereits dann vor, wenn der Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Ziele des Schutzes der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes hat (vgl. VGH München, Urt. v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 -, juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.7.2023 - 6 K 1258/21 -, juris Rn. 51; VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012 - 2 A 340/11 -, juris Rn. 28; VG Hamburg, Urt. v. 26.10.2018 - 7 K 8334/16 -, juris Rn. 61; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2023, § 66 BNatSchG, Rn. 20; Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl., § 66 Rn. 39 ).
  • VGH Bayern, 28.10.2019 - 14 ZB 18.2060

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1344/18

    Ermessen; Ermessensausfall; Ermessensnichtgebrauch; intendiertes Ermessen;

  • OVG Niedersachsen, 20.10.2023 - 4 LA 206/21

    Ermessen; Vorkaufsrecht; naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht;

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