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   VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691   

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https://dejure.org/2012,3637
VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691 (https://dejure.org/2012,3637)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691 (https://dejure.org/2012,3637)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Januar 2012 - 22 ZB 10.2691 (https://dejure.org/2012,3637)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung;Kosten einer Sanierung wegen schädlicher Bodenveränderungen aus früherem Gewerbebetrieb;Wertausgleich in Höhe der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines Grundstücks;Unwirksamkeit einer zwischenzeitlichen Grundstücksteilung wegen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für die Sanierung eines Grundstücks wegen schädlicher Bodenveränderung aus einem früherem Gewerbebetrieb; Anspruch auf Wertausgleich in Höhe der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines Grundstücks; Wirksamkeit einer zwischenzeitlichen Grundstücksteilung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme für die Sanierung eines Grundstücks wegen schädlicher Bodenveränderung aus einem früherem Gewerbebetrieb; Anspruch auf Wertausgleich in Höhe der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines Grundstücks; Wirksamkeit einer zwischenzeitlichen Grundstücksteilung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvR 83/97

    Zur Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers für Altlastensanierung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691
    Die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte zum Zweck der Verschiebung von Kostenlasten zum Nachteil Dritter oder der Allgemeinheit nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind, ist auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (vgl. BVerfG vom 24.8.2000 NVwZ 2001, 65/66 m.w.N.).

    Dass Rechtsgeschäfte zum Zweck der Verschiebung von Kostenlasten zum Nachteil Dritter oder der Allgemeinheit nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind, ist bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfG vom 24.8.2000 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1998 - 10 S 233/97

    Sittenwidrige Veräußerung eines Altlastengrundstücks zwecks Umgehung der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691
    Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Einzelfallentscheidung verneinte zwar die Sittenwidrigkeit auf Grund vorläufiger Würdigung der Sachlage im Eilverfahren, diese Rechtsprechung wurde aber im Hauptsacheverfahren aufgegeben (vgl. zunächst VGH BW vom 4.8.1995 NVwZ 1996, 1036/1037 f.; später aber VGH BW vom 20.1.1998 VBlBW 1998, 312 m.w.N.).

    Beispielsweise sind Veräußerungen von Altlastengrundstücken an mittellose Empfänger, um die Erkundungs- und Sanierungslast auf die öffentliche Hand abzuwälzen, nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB, weil ihr Ziel die Schädigung der Allgemeinheit ist (VGH BW vom 20.1.1998 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.12.2011 - 22 ZB 10.2247

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691
    Hiergegen erhob die Klägerin weitgehend erfolglos Klage im Parallelverfahren (Beschluss vom 29.12.2011 Az. 22 ZB 10.2247).

    Hierin liegt auch kein Widerspruch zur Entscheidung im Parallelverfahren (Beschluss vom 29.12.2011 Az. 22 ZB 10.2247), wo die gesamten Kosten der Verwaltungsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme den Streitgegenstand bilden, nicht aber der Wertausgleich in Höhe der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines einzelnen Grundstücks.

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691
    Dagegen spricht auch nicht, dass die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, von dem eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, durch einen Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 23.9.2004 BayVBl. 2005, 205/207) nicht gegen die guten Sitten verstößt.
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNrn. 62 f. zu § 124a).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 10 S 828/95

    Altlastensanierung - Störerauswahl

    Auszug aus VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691
    Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Einzelfallentscheidung verneinte zwar die Sittenwidrigkeit auf Grund vorläufiger Würdigung der Sachlage im Eilverfahren, diese Rechtsprechung wurde aber im Hauptsacheverfahren aufgegeben (vgl. zunächst VGH BW vom 4.8.1995 NVwZ 1996, 1036/1037 f.; später aber VGH BW vom 20.1.1998 VBlBW 1998, 312 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.03.2016 - 1 ZB 15.1560

    Erfolglose Nachbarklage gegen Vorbescheid - Kein Rechtsmissbrauch durch

    Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 - juris), in denen im Zusammenhang mit den Kosten einer Sanierung wegen schädlicher Bodenveränderungen aus früherem Gewerbebetrieb die Teilung des belasteten Grundstücks wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als rechtswidrig angesehen wurde mit der Folge der Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts, weil es allein der Schädigung der öffentlichen Hand diente, um eine Haftung des neuen Grundstücks für die aufgewandten Sanierungskosten zu unterlaufen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

    Die von den Klägern behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.1.2012 - 22 ZB 10.2691) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2000 - 1 BvR 83/97) ist weder dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (B. v. 20.1.1998 - 10 S 233.97) gegeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 10 S 1252/16

    Gegenstand des bodenschutzrechtlichen Wertausgleichsanspruchs; Grundstück im

    Insbesondere setzt die den Ausgleichsanspruch sichernde (vollstreckungsrechtliche) Bestimmung des Absatzes 6, wonach der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, voraus, dass Gegenstand des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs ein Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts ist (zum Ganzen vgl. Bickel, BBodSchG, 4. Aufl., § 25 Rn. 5, 19; Albrecht, NVwZ 2001, 1120, 1121 [Fußnote 26]; Lwowski/Tetzlaff, NZI 2000, 393, 397 und WM 1999, 2336, 2352 [Fußnote 213]; Guttenberger, Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 und § 25 BBodSchG, 2011, S. 239 ff., 254 f., 262, 265; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691 - W+B 2013, 107; VG Augsburg, Urteile vom 28.09.2010 - Au 3 K 10.798 - juris und vom 27.07.2010 - Au 3 K 09.939 - juris; Landel a. a. O. Rn. 41, 43 f., 71, 113 ff.).
  • OVG Sachsen, 26.04.2018 - 1 A 383/17

    Anfechtungsstreit; Beseitigungsanordnung; Abstandsfläche; Grundstücksbegriff;

    Der für § 138 Abs. 1 BGB erforderliche Verstoß gegen die guten Sitten kann sich nicht nur aus dem Inhalt des Geschäfts, sondern auch aus dem mit ihm verfolgten Zweck oder den Beweggründen der Beteiligten ergeben (Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 138 BGB Rn. 14; BayVGH, beschl. v. 2. Januar 2012 - 22 ZB 10.2691 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.).
  • VGH Bayern, 29.12.2011 - 22 ZB 10.2247
    Dieser Bescheid sei Gegenstand einer gesonderten Klage (Az. Au 3 K 10.798; Az. 22 ZB 10.2691), nicht dieses Verfahrens.
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