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   VGH Bayern, 02.02.2009 - 10 CS 08.3358   

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https://dejure.org/2009,26716
VGH Bayern, 02.02.2009 - 10 CS 08.3358 (https://dejure.org/2009,26716)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.02.2009 - 10 CS 08.3358 (https://dejure.org/2009,26716)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Februar 2009 - 10 CS 08.3358 (https://dejure.org/2009,26716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Straffälligkeit; Bewährungsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 35 Abs. 1; AufenthG § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 35 Abs. 3 S. 3; EMRK Art. 8; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
    D (A), Niederlassungserkaubnis, Kindernachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Straftaten, Ermessen, Aufenthaltserlaubnis, Bewährung, Bewährungszeit, in Deutschland geborene Kinder, Integration, Privatleben, Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 582
  • DÖV 2009, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 17.12.2008 - 19 CS 08.2655

    Privilegierung von minderjährig eingereisten Ausländern bei Erteilung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2009 - 10 CS 08.3358
    Daher kann auch der inzwischen volljährig gewordene Ausländer unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten (vgl. BayVGH vom 17.12.2008 19 C 08.2657, juris RdNr. 20).

    Etwas anderes kann nur in atypischen Ausnahmefällen gelten, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erheblich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage abweicht, so dass ungeachtet der Strafaussetzung zur Bewährung ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht (vgl. BayVGH vom 17.12.2008 19 CS 08.2655, juris RdNr. 26 m.w.N.).

  • EGMR, 28.06.2007 - 31753/02

    D (A), Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, Europäische

    Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2009 - 10 CS 08.3358
    Da der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG der besonderen Schutzbedürftigkeit im Bundesgebiet geborener oder aufgewachsener Ausländer Rechnung tragen wollte und weil diese Gruppe der sog. Ausländer der zweiten Generation auch im Rahmen des Art. 8 EMRK einen besonderen Schutz genießt (vgl. EGMR vom 28.6.2007 InfAuslR 2007, 325), müssen die für eine Ausnahmesituation angeführten Gründe und das für eine Aufenthaltsbeendigung sprechende öffentliche Interesse ein besonders schweres Gewicht haben.
  • Drs-Bund, 28.09.1983 - BT-Drs 10/420
    Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2009 - 10 CS 08.3358
    Danach sollen leichtere Straftaten, die lediglich mit Jugend- oder Bewährungsstrafen geahndet werden, in der Regel nicht zur Aufenthaltsbeendigung führen (vgl. BT-Drs. 10/420 S. 84).
  • VG München, 02.06.2010 - M 9 K 08.3767

    Keine Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf Fälle von Mehrfachdelinquenz

    Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Februar 2009, 10 CS 08.3358, die aufschiebende Wirkung der Klage an.

    Der Rechtsauffassung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2009, 10 CS 08.3358, zu § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG folgt die Kammer nicht.

    a) Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 2. Februar 2009, 10 CS 08.3358, nach der es für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei Straftaten während offener Bewährungsfristen darauf ankomme, ob ein Widerruf der Aussetzung zur Bewährung durch den Strafrichter zu erwarten sei, nicht an.

  • VGH Bayern, 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022

    Ermessensausweisung; Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen; spezielle

    Da der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 3 S. 3 AufenthG der besonderen Schutzbedürftigkeit im Bundesgebiet geborener oder aufgewachsener Ausländer Rechnung tragen wollte und weil diese Gruppe der sogenannten Ausländer der zweiten Generation auch im Rahmen des Art. 8 EMRK einen besonderen Schutz genießt, müssen die für eine Ausnahmesituation angeführten Gründe und das für eine Aufenthaltsbeendigung sprechende öffentliche Interesse ein besonders schweres Gewicht haben (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.2.2009 Az. 10 CS 08.3358).
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