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   VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037   

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VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037 (https://dejure.org/2020,5956)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.03.2020 - 22 AS 19.40037 (https://dejure.org/2020,5956)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. März 2020 - 22 AS 19.40037 (https://dejure.org/2020,5956)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PBefG § 28 Abs. 1, § 29; UmwRG § 4, § 6, § 7 Abs. 5; UVPG a.F. § 9, § 21 Abs. 2; BayVwVfG Art. 25 Abs. 3, Art. 73; BauGB § 38 S. 1, § 50 S. 1; BImSchG § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 S. 2; RL 2011/92 Art. 11
    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

  • rewis.io

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Die Aussagekraft des Gutachtens wird nur unter der Voraussetzung erschüttert, dass konkrete Fehler der Berechnung oder der Berechnungsgrundlagen aufgezeigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 78).

    Nur dann, wenn ein neuer Verkehrsweg im Zusammenhang mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt eine Belastung hervorruft, die den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht oder zu einem Eingriff in die Substanz des Eigentums führt, darf es mit einer bloß sektoralen Betrachtung nicht sein Bewenden haben (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 85; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Planfeststellungsbehörde hat die vom Vorhabenträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachzuvollziehen; dabei darf sie sich nicht auf die Kontrolle zurückziehen, ob sich eine andere als die gewählte Variante nur als offensichtlich bessere Lösung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 131).

    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.).

    Die damit angesprochene Zumutbarkeitsschwelle ist bei Einwirkungen durch Erschütterungen nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt, sondern nach den Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 96; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 79).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn ihr Eintreten konkret zu erwarten ist, ihr Ausmaß sich jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschätzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 25.5.2005 - 9 B 41/04 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Die damit angesprochene Zumutbarkeitsschwelle ist bei Einwirkungen durch Erschütterungen nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt, sondern nach den Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 96; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 79).

    Mit Blick auf Immissionen durch sekundären Luftschall richten sich Ansprüche auf Schutzvorkehrungen bzw. auf Geldausgleich wie bei Erschütterungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91; U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zur Orientierung die Werte der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 41; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - juris Rn. 47; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91).

    Dabei geht die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass es wie bei Erschütterungen auch beim sekundären Luftschall angemessen ist, Immissionen erst nach Inbetriebnahme einer Bahnstrecke zu messen und erst dann über den Einbau von Schutzmaßnahmen bzw. eine Entschädigung in Geld zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 8, 43 ff.; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 A 14.09

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Schutzauflage; Ausgleichszahlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Mit Blick auf Immissionen durch sekundären Luftschall richten sich Ansprüche auf Schutzvorkehrungen bzw. auf Geldausgleich wie bei Erschütterungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91; U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zur Orientierung die Werte der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 41; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - juris Rn. 47; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91).

    Dabei geht die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass es wie bei Erschütterungen auch beim sekundären Luftschall angemessen ist, Immissionen erst nach Inbetriebnahme einer Bahnstrecke zu messen und erst dann über den Einbau von Schutzmaßnahmen bzw. eine Entschädigung in Geld zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 8, 43 ff.; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

    Ein Abwägungsfehler liegt selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn ihr Eintreten konkret zu erwarten ist, ihr Ausmaß sich jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschätzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 25.5.2005 - 9 B 41/04 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76).

  • VGH Bayern, 25.03.2009 - 22 AS 08.40042

    Planfeststellung für eine Straßenbahn; sofortige Vollziehbarkeit; keine

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Dem Antragsteller wird eine Darlegungslast hinsichtlich der Gründe auferlegt, aus denen nach seiner Auffassung unter Abweichung von dem in § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen ist; die Darlegungslast ist mit einer Ausschlussfrist verknüpft (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2009 - 22 AS 08.40042 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 18.11.1996 - 11 VR 2/96 - juris Rn. 11 zum wortgleichen § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG a.F.).

    Nur insoweit als dem Betroffenen nach seinem Kenntnisstand ein bestimmter Vortrag nicht möglich ist, findet die Substantiierungspflicht im Hinblick auf das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ihre Grenze (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2009 - 22 AS 08.40042 - juris Rn. 10).

    Diesen Maßgaben kann ein Antragsteller nicht durch eine Ergänzung der ursprünglichen Begründung nach Ablauf der Begründungsfrist entgehen, selbst wenn durch die Begründungsfrist ein späterer vertiefender Vortrag nicht ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2009 - 22 AS 08.40042 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von den Antragstellern als verletzt gerügte § 41 BImSchG grundsätzlich nur einen Anspruch auf (aktive) Lärmschutzmaßnahmen begründet; zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann ein Verstoß gegen die Vorschrift oder gegen Vorschriften der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) nur führen, wenn die Ausgewogenheit der Planungsentscheidung als solcher in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen kein ausreichender Rechtsschutz durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren erreicht werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 - juris Rn. 17; U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - juris Rn. 59; BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - juris Rn. 26).

    Das von den Antragstellern mit ihrer Klage zudem verfolgte Rechtsschutzziel, den Beklagten zu verpflichten, über den Planfeststellungsbeschluss hinaus weitergehende Auflagen zum passiven Lärmschutz zu erlassen, kann im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreicht werden; insoweit müsste ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - juris Rn. 26), an dem es hier fehlt.

  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 A 14.40037

    Planfeststellung, Selbstständige Betriebsanlage, Einheitlicher Beschluss, AEG

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Bei der Prüfung der einzelnen Alternativen ist die Planfeststellungsbehörde zu einem gestuften Vorgehen berechtigt, indem sie nach einer Art Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen ausscheiden darf, die nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - juris Rn. 29; U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris Rn. 25).

    Die Behörde muss dagegen nicht und darf nicht selber planen und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt (BayVGH, U.v. 25.10.2019 - 22 A 18.40029 - juris Rn. 39; U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 56; U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn ihr Eintreten konkret zu erwarten ist, ihr Ausmaß sich jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschätzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 25.5.2005 - 9 B 41/04 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76).

    Die DIN 4150 ist ein technisches Regelwerk, aber keine Rechtsnorm; in ihr kommt vielmehr naturwissenschaftlich-technischer Sachverstand zum Ausdruck (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 30 m.w.N).

  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 A 09.40034

    Auflassung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört zur Sammlung des Abwägungsmaterials auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der "Null-Variante" (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - juris Rn. 29).

    Bei der Prüfung der einzelnen Alternativen ist die Planfeststellungsbehörde zu einem gestuften Vorgehen berechtigt, indem sie nach einer Art Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen ausscheiden darf, die nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - juris Rn. 29; U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 18.11.1996 - 11 VR 2.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
    Dem Antragsteller wird eine Darlegungslast hinsichtlich der Gründe auferlegt, aus denen nach seiner Auffassung unter Abweichung von dem in § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen ist; die Darlegungslast ist mit einer Ausschlussfrist verknüpft (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2009 - 22 AS 08.40042 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 18.11.1996 - 11 VR 2/96 - juris Rn. 11 zum wortgleichen § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG a.F.).

    Mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, dem Gericht eine zügige Entscheidungsfindung über im Anschluss an eine Planfeststellung anhängig werdende Aussetzungsverfahren zu ermöglichen (BVerwG, B.v. 18.11.1996 - 11 VR 2/96 - juris Rn. 11), muss von einem Antragsteller erwartet werden, dass er innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist alle ihm bekannten Angriffe gegen die streitgegenständliche Entscheidung vorbringt.

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen;

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652

    Die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen einer gegen eine

  • BVerwG, 23.11.2005 - 9 A 28.04

    Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung;

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06

    Klagebefugnis, Planfeststellung, Plangenehmigung, naturschutzrechtliche

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung;

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 19.03.2014 - 7 A 24.12

    Planfeststellungsbeschluss; Neubaustrecke; Baustelle; Baustellenlärm; AVV

  • BVerwG, 24.11.2010 - 4 BN 28.10

    Lärmpegelbildung beim Bau öffentlicher Straßen

  • BVerwG, 02.04.2009 - 7 VR 1.09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 22 A 18.40029

    Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss über Erneuerung einer

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 71.07

    Klagen gegen den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen Kerpen

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 22 A 12.40062

    Lärmschutzwand statt freier Sicht

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 22.87

    Örtliche fachplanerische Entscheidung

  • BVerwG, 31.07.2000 - 11 VR 5.00

    Anforderungen an die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau einer

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 VR 1.14

    Abwägung schutzwürdiger und privater Belange i.R.d. Änderung der Plangenehmigung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2017 - 5 S 2449/14

    Rechtmäßigkeit der Umgestaltung einer Zufahrt sowie der Schließung einer zweiten

  • BVerwG, 31.10.2000 - 11 VR 12.00

    Plangenehmigung für den Bau einer Funktsystem-Basisstation; Beeinträchtigung der

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

  • VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034

    Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und

    In Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Überprüfung, auf den in den zitierten Randnummern ebenfalls eingegangen wird, wird auf die Ausführungen in den Eilbeschlüssen jeweils vom 2. März 2020 - 22 AS 19.40035 - juris Rn. 141 und - 22 AS 19.40037 - juris Rn. 127 verwiesen (entspricht den Ausführungen in der folgenden Randnummer).

    Die Beigeladene hat in ihren Schriftsätzen jeweils vom 22. November 2019 in den Verfahren 22 AS 19.40035 und 22 AS 19.40037 nachvollziehbar erläutert, dass von der Endhaltestelle aus hin zu der klägerseits favorisierten Trasse nur zwei Ost-West-Verbindungen denkbar wären, über die entweder die K. Straße oder die H. Straße erreicht werden könnten, nämlich die I. Straße oder die A. Straße.

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