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   VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859   

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VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859 (https://dejure.org/2020,5957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.03.2020 - 22 ZB 18.859 (https://dejure.org/2020,5957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. März 2020 - 22 ZB 18.859 (https://dejure.org/2020,5957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BayWG Art. 15; GG Art. 28 Abs. 1; BlmSchG § 4
    Unzulässige Negativplanung zur Verhinderung einer Anlage zur Lagerung und Verladung von Abfällen

  • rewis.io

    Unzulässige Negativplanung zur Verhinderung einer Anlage zur Lagerung und Verladung von Abfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veränderungssperre zur Sicherung einer beabsichtigten Bebauungsplanänderung bezüglich eines Gewerbegebiets, das bis auf das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück vollständig bebaut ist und genutzt wird; Erforderlichkeit der Bauleitplanung; unzulässige "reine ...

  • rechtsportal.de

    BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 4
    Veränderungssperre zur Sicherung einer beabsichtigten Bebauungsplanänderung bzgl. eines Gewerbegebiets; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen in einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859
    Nach der Rechtsprechung liegt zwar eine unzulässige reine Negativplanung nicht schon dann vor, wenn ein bestimmtes Bauvorhaben verhindert werden soll; für die Annahme einer solchen Planung reicht es nicht aus, dass ein Bebauungsplan "nach seiner Entstehungsgeschichte einen ad-hoc-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben" aufweist, dass also eine bestimmte Planung durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist und demzufolge zunächst darauf gerichtet ist, eine drohende Fehlentwicklung zu vermeiden (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - juris Rn. 15 und 16; BVerwG, B.v. 23.6.1992 - 4 B 55/92 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Nicht verzichtet werden kann indes darauf, dass eine bestimmte Planung selbst - nicht nur die Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung dieser Planung - "für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung" erforderlich ist im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - juris Rn. 16), wenn auch das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aus der Sicht der gerichtlichen Kontrolle nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit ist (OVG NW, U.v. 27.2.1996 - 11 A 3960.95 - juris Rn. 37 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859
    Die Darlegungen des Kläger sind nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Auffassung ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen, dass der streitigen Veränderungssperre eine reine Verhinderungsplanung zugrunde liegt, die Veränderungssperre somit unwirksam ist (was in diesem Zusammenhang gleichbedeutend mit "nichtig" ist, vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - juris Rn. 15 und 17) und somit nicht als Recht des Klägers ins Feld geführt werden kann, das - in Verbindung mit der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) - durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt würde.

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - juris Rn. 23) - ausdrücklich anerkannt, dass das zum streitigen Vorhaben erteilte Einvernehmen den Kläger grundsätzlich nicht gehindert hat, nach der Einvernehmenserteilung seine Bauleitplanung zu ändern und zu deren Sicherung eine Veränderungssperre zu erlassen (Urteilsabdruck - UA - Rn. 44).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859
    Dieser Zulassungsgrund erfordert, dass im Zulassungsantrag eine Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt wird, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36; BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 B 55.92

    Bauplanungsrecht: Festsetzung eines "Sondergebiets Fremdenverkehr" in einem

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859
    Nach der Rechtsprechung liegt zwar eine unzulässige reine Negativplanung nicht schon dann vor, wenn ein bestimmtes Bauvorhaben verhindert werden soll; für die Annahme einer solchen Planung reicht es nicht aus, dass ein Bebauungsplan "nach seiner Entstehungsgeschichte einen ad-hoc-Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben" aufweist, dass also eine bestimmte Planung durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist und demzufolge zunächst darauf gerichtet ist, eine drohende Fehlentwicklung zu vermeiden (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - juris Rn. 15 und 16; BVerwG, B.v. 23.6.1992 - 4 B 55/92 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859
    Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13/11 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859
    Es hat weiter ausgeführt, dass die planerischen Vorstellungen der Gemeinde - entgegen der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung (z.B. BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - juris) - "jedenfalls nicht für das gesamte Gebiet der Veränderungssperre auf eine Realisierung angelegt sind, sondern sich ihre Bedeutung in der "Sperrung" der Flurnummer 365/6 erschöpft" (UA Rn. 56).
  • VG Augsburg, 26.04.2017 - Au 4 K 16.1015

    Unwirksame Veränderungssperre wegen Verhinderungsplanung in Bezug auf das

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.859
    Das Berufungszulassungsverfahren wurde später eingestellt; es wurde festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 - Au 4 K 16.1015 - wirkungslos geworden ist, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 22 ZB 17.1141).
  • VG Neustadt, 22.10.2020 - 4 K 1252/19

    Erlass einer baurechtlichen Veränderungssperre; Abgrenzung zur Negativplanung -

    Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen - und unter Beachtung ihrer Grenzen - grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8/90 -, Rn. 14, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2020 - 22 ZB 18.859 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2020 - OVG 10 A 1.16 -, Rn. 81, juris).
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