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   VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090   

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VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090 (https://dejure.org/2020,6109)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090 (https://dejure.org/2020,6109)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. März 2020 - 3 ZB 19.1090 (https://dejure.org/2020,6109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 33 Abs. 2, Abs. 5; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; AGG Art. 10 S. 1; BayBG Art. 23 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 8 Abs. 4; GKG § 40; GRC Art. 21
    Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamten von 45 Jahren

  • rewis.io

    Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamten von 45 Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landesbeamtenrecht; Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis (hier: Vollendung des 45. Lebensjahrs); Einstellungshöchstaltersgrenze; Unionsrecht; Verfassungsrecht; Erforderlichkeit einer Ausnahmeregelung; Berücksichtigung persönlicher Umstände; ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines angestellten Lehrers auf Berufung in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze (hier: Vollendung des 45. Lebensjahrs)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15

    Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) vor (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 20 ff.).

    Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, U.v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen (BVerwG, U.v. 20.9.2018 - 2 A 9.17 - juris Rn. 48; U.v. 11.10.2016 a.a.O. Rn. 23).

    Das folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (BVerwG, U.v. 11.10.2016 a.a.O. juris Rn. 24).

    Das Erfordernis einer ausgewogenen Altersstruktur ist hingegen zur Rechtfertigung von Einstellungshöchstaltersgrenzen weitgehend ungeeignet, weil sich die Altersstruktur im Wesentlichen aus den im Haushalt vorgesehenen Stellen ableiten lässt (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 77 ff.; BVerwG, U.v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 18).

    Dies lässt außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Mitgliedstaaten über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen verfügen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 90; BVerwG, U.v. 20.9.2018 - 2 A 9.17 - juris Rn. 47; U.v. 11.10.2016 a.a.O. Rn. 22; U.v. 23.2.2012 - 2 C 76.10 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Dies lässt außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Mitgliedstaaten über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen verfügen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 90; BVerwG, U.v. 20.9.2018 - 2 A 9.17 - juris Rn. 47; U.v. 11.10.2016 a.a.O. Rn. 22; U.v. 23.2.2012 - 2 C 76.10 - juris Rn. 21).

    Die Klägerin trägt insoweit - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 (2 C 76.10 - juris Rn. 23) - vor, der Einschätzungsspielraum werde bei der Festlegung der Einstellungshöchstaltersgrenze durch den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz erheblich eingeschränkt.

    Das streitgegenständliche Einstellungshöchstalter orientiert sich offensichtlich nicht ausschließlich an dem Zeitraum, der üblicherweise für die Erlangung der Qualifikation benötigt wird (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 76.10 - juris Rn. 22 f.; B.v. 25.7.2014 - 2 B 40.13 - juris Rn. 8).

    Ausreichend ist vielmehr eine plausible und nachvollziehbare Planung (Eck in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: Dez. 2019, Art. 23 BayBG Rn. 58; BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 76.10 - juris Rn. 39).

    Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wegen der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 (2 C 76.10 - juris) liegt nicht vor.

  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17

    Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs 3 Landesbeamtengesetz NRW

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Er muss sich nicht strikt an die zur Erdienung einer Mindestversorgung erforderlichen Dienstzeit von 19, 5 Jahren orientieren, sondern darf eine gewisse weitere Zeitspanne als "Finanzierungspuffer" berücksichtigen (vorliegend: 2,5 Jahre; vgl. hierzu: BVerfG, B.v. 14.2.2019 - 2 BvR 2781/17 - juris Rn. 22).

    Eine solche Verschiebung wird auch nicht dadurch (vollständig) aufgewogen, dass Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis zur Kürzung von Versorgungsansprüchen führen können (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.2019 - 2 BvR 2781/17 - juris Rn. 25).

    Richtig ist, dass für die widerstreitenden Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 5 GG im Hinblick auf die Einstellungshöchstgrenze praktische Konkordanz herzustellen ist (BVerfG, B.v. 14.2.2019 - 2 BvR 2781/17 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Sie ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat (B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 75 ff.).

    Das Erfordernis einer ausgewogenen Altersstruktur ist hingegen zur Rechtfertigung von Einstellungshöchstaltersgrenzen weitgehend ungeeignet, weil sich die Altersstruktur im Wesentlichen aus den im Haushalt vorgesehenen Stellen ableiten lässt (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 77 ff.; BVerwG, U.v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 18).

    Dies lässt außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Mitgliedstaaten über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen verfügen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 90; BVerwG, U.v. 20.9.2018 - 2 A 9.17 - juris Rn. 47; U.v. 11.10.2016 a.a.O. Rn. 22; U.v. 23.2.2012 - 2 C 76.10 - juris Rn. 21).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, U.v. 13.11.2014 - Pérez, C-416/13 - juris Rn. 65).

    Die Klägerin meint, in tatsächlicher Hinsicht seien, wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2014 (Pérez, C-416/13 - juris) zeige, umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen zur Frage der Haushaltsbelastung und Altersstruktur erforderlich, wenn man diese als legitimes Ziel anerkennen wolle.

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 A 9.17

    Analogie; Ausnahmen; Beamter; Berufliches Rehabilitierungsgesetz;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen (BVerwG, U.v. 20.9.2018 - 2 A 9.17 - juris Rn. 48; U.v. 11.10.2016 a.a.O. Rn. 23).

    Dies lässt außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Mitgliedstaaten über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen verfügen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 90; BVerwG, U.v. 20.9.2018 - 2 A 9.17 - juris Rn. 47; U.v. 11.10.2016 a.a.O. Rn. 22; U.v. 23.2.2012 - 2 C 76.10 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 03.07.2019 - 3 CE 19.1118

    Bewerbung um einen Dienstposten, hier: Sachgebietsleitung im Finanzamt

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Der Familienzuschlag bleibt hierbei außer Betracht (§ 52 Abs. 6 Satz 3 GKG), wohingegen die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) anteilig zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118).
  • BVerwG, 22.05.2013 - 7 KSt 5.13

    Streitwert; Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Die Begrenzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG findet in der vorliegenden Konstellation, in der die Klägerin Rechtsmittelführerin ist, keine Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 7 KSt 5.13 - juris Rn. 3; Hecker in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, i) Wertberechnung in Rechtsmittelverfahren, § 47 GKG).
  • BVerwG, 25.07.2014 - 2 B 40.13

    Versorgungsabschlag als Ablehnungsgrund für Verbeamtung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Das streitgegenständliche Einstellungshöchstalter orientiert sich offensichtlich nicht ausschließlich an dem Zeitraum, der üblicherweise für die Erlangung der Qualifikation benötigt wird (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 76.10 - juris Rn. 22 f.; B.v. 25.7.2014 - 2 B 40.13 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07 - juris Rn. 18 ff.) mit dieser Frage auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, dass es keine systemkonforme, rechtlich unbedenkliche Lösung gebe, die überhöhten Kosten im Rahmen des Versorgungsrechts zu vermeiden.
  • VG Augsburg, 16.12.2021 - Au 2 K 20.1068

    Kein Verstoß der Einstellungshöchstaltersgrenze ins Beamtenverhältnis von 45

    Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) vor (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 20 ff. zur Einstellungshöchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LGB NRW; BayVGH, B.v. 2.3.2020 - 3 ZB 19.1090 - juris Rn. 3).

    Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, U.v. 13.11.2014 - Pérez, C-416/13 - juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 2.3.2020 - 3 ZB 19.1090 - juris Rn. 4 ff.).

    Die Einstellungshöchstaltersgrenze verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2020 - 3 ZB 19.1090 - juris Rn. 3).

    Dies ist bei beruflichen Vordienstzeiten von Lehrern im öffentlichen Schuldienst regelmäßig der Fall, vgl. Art. 19 Nr. 1 Buchst. b BayBeamtVG (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2020 - 3 ZB 19.1090 - juris Rn. 13 f.).

  • OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20

    Übernahme in das Beamtenverhältnis - Altersgrenze; Beamtenverhältnis;

    Die Festlegung auf das 45. Lebensjahr ist dabei Ausfluss einer typisierenden Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs (inklusive Vor- und Ausbildung) unter Einbeziehung (anerkennenswerter) beruflicher Verzögerungen bzw. von Kindererziehungszeiten etc. Aufgrund des in dieser Regelung großzügig bemessenen zeitlichen Korridors für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis besteht kein Erfordernis, weitergehende Ausnahmen, wie sie die Klägerin für angezeigt hält, zu statuieren (so im Hinblick auf eine etwaige Diskriminierung wegen des Alters: auch BayVGH, Beschl. v. 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090, juris Rn. 19).

    Das streitgegenständliche Einstellungshöchstalter orientiert sich offensichtlich nicht ausschließlich an dem Zeitraum, der üblicherweise für die Erlangung der Qualifikation benötigt wird (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090, a.a.O., Rn. 20).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 2 LA 390/18

    Ablehnung der Übernahme einer Lehrerin in das Beamtenverhältnis wegen

    Es ist daher nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter abzüglich der zur Erdienung einer Mindestversorgung erforderlichen Dienstzeit ergibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 2. März 2020 - 3 ZB 19.1090 -, juris Rn. 8).

    Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht die in Nordrhein-Westfalen geltende, niedrigere Höchstaltersgrenze von 42 Jahren nicht beanstandet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 19 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 -, juris Rn. 36 ff. ; OVG Hamburg, Urteil vom 26. August 2021 - 5 Bf 186/19 -, juris Rn. 92 ff. ; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 - 2 LC 324/20 -, juris LS 1 und Rn. 29 ff. und 45 <45 Jahre, mit dem hiesigen Landesrecht inhaltsgleiche Regelung>; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Mai 2021 - 2 A 65/21 -, juris Rn. 32 f. ; VGH München, Beschluss vom 2. März 2020 - 3 ZB 19.1090 -, juris Rn. 10 ff. ; OVG Münster, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 6 A 566/18 -, juris Rn. 10 ff.).

  • VG Bremen, 11.09.2020 - 6 K 112/19

    Übernahme in das Beamtenverhältnis / Entschädigung, Urteil vom 11.09.2020 -

    Die Höchstaltersgrenze orientiert sich offensichtlich nicht ausschließlich an dem Zeitraum, der üblicherweise für die Erlangung der Qualifikation benötigt wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090 -, juris Rn. 20).
  • VG Regensburg, 23.06.2021 - RO 1 K 20.556

    Schadensersatz, Bescheid, Arbeitsvertrag, Widerspruchsbescheid, Ernennung,

    Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) vor (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 20 ff., so mit näheren Ausführungen BayVGH, B.v. 2.3.2020 - 3 ZB 19.1090 - juris Rn. 3).
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