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   VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245   

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VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245 (https://dejure.org/2018,22999)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2018 - 22 B 17.2245 (https://dejure.org/2018,22999)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 22 B 17.2245 (https://dejure.org/2018,22999)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 12 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 1, Abs. 4, § 146, § 148; BayVwVfG Art. 9, Art. 35 Abs. 1 S. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 46
    Untersagung des Gewerbes "Grafikdesign"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Untersagung des Gewerbes "Grafikdesign"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung des Gewerbes "Grafikdesign"; Erstreckung der Untersagung auf die "Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit"; Abgrenzung zwischen gewerblicher und künstlerischer Betätigung als Grafikdesigner; keine Unbestimmtheit des Bescheids trotz der insoweit bestehenden ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Untersagung der Ausübung des Gewerbes "Grafikdesignerin"; Notwendigkeit einer eindeutigen Beschränkung der Untersagung auf gewerbliche Betätigungen; Erforderlichkeit einer Anhörung der Industrie- und Handelskammer bei einer Gewerbeuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    Die Unmöglichkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren, entbindet den Rechtsanwender nicht von der Pflicht, im Einzelfall darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, da der aus diesem Grundrecht folgende Schutzauftrag andernfalls leerlaufen könnte (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 213/225).

    1.1.2.1 In der Mehrzahl seiner zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergangenen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht das Wesen der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung erblickt, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfG, B.v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173/188 f.; B.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 213/226; B.v. 3.6.1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369/377; B.v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130/138; B.v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1/20 f.).

    Das Vorliegen eines Kunstwerks setzt danach eine Schöpfung voraus, die "primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers" ist (BVerfG, B.v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173/189; B.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 213/226).

    1.1.2.2 Im Beschluss vom 17. Juli 1984 (1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 213/226 f.) hat das Bundesverfassungsgericht die vorgenannten Kriterien um den Hinweis darauf ergänzt, dass die Einstufung eines Objekts als Kunstwerk auch dann geboten sein kann, wenn "bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind".

    Der "formale Kunstbegriff" (BVerfG, B.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 213/227) versagt hier in ähnlicher Weise wie bei Fotografien oder bei Bauwerken: Auch insoweit lässt sich über die Kunsteigenschaft eines Objekts nicht bereits aus seiner Zugehörigkeit zu einer Gattung, sondern erst unter Hinzunahme weiterer Kriterien befinden (vgl. von Arnauld in Bonner Kommentar zum GG, Stand Mai 2017, Art. 5 Abs. 3 Rn. 52).

    1.1.2.3 Im Beschluss vom 17. Juli 1984 (1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 213/227) hat sich das Bundesverfassungsgericht im Übrigen ebenfalls nicht mit der Zugehörigkeit der seinerzeit zu beurteilenden Bühnenaufführung zur Gattung "Theater" begnügt, sondern zusätzlich danach gefragt, ob dem zu beurteilenden Werk "im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen" sind, "so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung" ergebe.

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    Da die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfende Geltung der Schutzvorschriften des Arbeitsrechts nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden kann (BAG, U.v. 9.6.1993 - 5 AZR 123/92 - juris Rn. 12), würde die bloße Deklarierung einer Beschäftigung als selbständige Tätigkeit, die in Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung (vgl. zu deren Maßgeblichkeit z.B. BAG, U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129/136; U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/222) stünde, nicht ausreichen, um eine Anstellung in persönlicher Abhängigkeit - und damit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses - zu verneinen.

    Die gebotene Betrachtung des Gesamtbilds der Tätigkeit (vgl. Eisenmenger in Landmann/Rohmer, GewO, Stand März 2018, § 1 Rn. 9) bzw. die erforderliche Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände (BAG, U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/223; B.v. 26.9.2002 - 5 AZB 19/01 - juris Rn. 70) führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gegenüber der l* ... GmbH als selbständige Werkunternehmerin oder Auftragnehmerin tätig wurde, ohne dort in abhängiger Stellung beschäftigt gewesen zu sein.

    Die letztgenannte Regelung würde jedoch nur dann den Schluss auf die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin rechtfertigen, wenn sie in die betriebliche Arbeitsorganisation der l* ... GmbH eingebunden gewesen wäre (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses z.B. BAG, U.v. 9.6.1993 - 5 AZR 123/92 - juris Rn. 13; U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 21/97 - juris Rn. 24; U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129/135; U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/222; B.v. 26.9.2002 - 5 AZB 19/01 - juris Rn. 70).

    Wer aber im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, gilt nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB als selbständig; diese Vorschrift enthält eine über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung (BAG, U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/223).

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96

    Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    Da die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfende Geltung der Schutzvorschriften des Arbeitsrechts nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden kann (BAG, U.v. 9.6.1993 - 5 AZR 123/92 - juris Rn. 12), würde die bloße Deklarierung einer Beschäftigung als selbständige Tätigkeit, die in Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung (vgl. zu deren Maßgeblichkeit z.B. BAG, U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129/136; U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/222) stünde, nicht ausreichen, um eine Anstellung in persönlicher Abhängigkeit - und damit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses - zu verneinen.

    Die letztgenannte Regelung würde jedoch nur dann den Schluss auf die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin rechtfertigen, wenn sie in die betriebliche Arbeitsorganisation der l* ... GmbH eingebunden gewesen wäre (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses z.B. BAG, U.v. 9.6.1993 - 5 AZR 123/92 - juris Rn. 13; U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 21/97 - juris Rn. 24; U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129/135; U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/222; B.v. 26.9.2002 - 5 AZB 19/01 - juris Rn. 70).

    Da nach § 613 Satz 1 BGB ein zu Dienstleistungen Verpflichteter im Zweifel in eigener Person tätig zu werden hat, stellt die Befugnis, die geschuldete Leistung auf Dritte zu delegieren, im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ebenfalls ein Indiz dar, das gegen die Arbeitnehmereigenschaft spricht (BAG, U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129/137 f.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    1.2 Die Klägerin war im insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich beim Erlass bzw. bei der am 9.3.2016 erfolgten Bekanntgabe des Bescheids vom 7.3.2016; vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) unzuverlässig, da sie zuvor über eine beträchtliche Zeit hinweg ihrer Steuerentrichtungspflicht nicht nachgekommen war und sie zudem, wie aus den erfolglos gebliebenen Vollstreckungsversuchen und der sie betreffenden Eintragung im Vollstreckungsportal folgt, wirtschaftlich nicht leistungsfähig war.

    Da nach dem 9. März 2016 liegende Verhaltensweisen der Klägerin bei der Beurteilung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit außer Betracht bleiben müssen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.), ist lediglich nachrichtlich anzumerken, dass die von ihr nach Bescheidserlass abgegebenen Steuererklärungen und die seither geleisteten Zahlungen ebenfalls zu keiner effektiven Reduzierung der Gesamtheit der gegen sie gerichteten Steuerforderungen geführt haben.

  • OVG Hamburg, 31.07.1990 - Bf VI 71/90

    Unzuverlässigkeit; Gewerberecht; Kunstfreiheit; Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    Namentlich hätte die Aufnahme einer Aussage in den Bescheidstenor oder die Bescheidsgründe, der zufolge die wirtschaftliche Verwertung eigener Erzeugnisse der Klägerin, die als "Kunst" einzustufen sind, auch dann nicht von dem auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützten Ausspruch erfasst wird, wenn solche Werke mit den Mitteln des Grafikdesigns geschaffen wurden (vgl. die im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31.7.1990 - Bf VI 71/90 - juris Rn. 18 referierte Vorgehensweise der dortigen Gewerbebehörde in einer vergleichbaren Fallgestaltung), die Rechtsanwendungssicherheit im Ergebnis in keiner Weise erhöht.

    Denn der durch § 35 Abs. 1 GewO bezweckte Schutz der Allgemeinheit und von künftigen potenziellen Vertragspartnern vor den Nachteilen, die aus der Teilnahme einer gewerberechtlich unzuverlässigen Person am Wirtschaftsverkehr erwachsen können, gebietet es, dem Betroffenen bei einer nicht auflösbaren Gemengelage zwischen gewerblicher und künstlerischer Tätigkeit eine Berufung auf den Wirkbereich der Kunstfreiheit zu versagen (OVG Hamburg, U.v. 31.7.1990 - Bf VI 71/90 - NJW 1991, 1500/1501 f.; SächsOVG, B.v. 23.8.2011 - 3 B 247/10 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    Ebenfalls erfüllt ist die weitere Voraussetzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen dürfen, die die künftige Ausübung eines anderen Gewerbes durch die Klägerin oder ihr Wechseln in eine Vertreter- bzw. Betriebsleiterposition als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/11).

    Die Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung durch sie folgt vielmehr bereits daraus, dass sie trotz eingetretener Unzuverlässigkeit an der Ausübung ihres Gewerbes festgehalten hat (vgl. auch dazu BVerwG, U.v. 2.2.1982 a.a.O. S. 11); ihrem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zufolge endete die Tätigkeit für die l* ... GmbH erst dadurch, dass sie seitens dieses Unternehmens keine Aufträge mehr erhalten hat.

  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63

    Beruf

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    Ermessensfehlerfrei kann die Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO erwähnten Stellen ferner dann unterbleiben, wenn sie offensichtlich nicht sachdienlich sein kann (BVerwG, U.v. 4.11.1965 - I C 6.63 - BVerwGE 22, 286/296).

    Letzteres setzt allerdings voraus, dass sich bereits auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, die grundsätzlich zu beteiligende Stelle werde zur Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung der Untersagungsbehörde (vgl. zu dieser Funktion der Anhörung BVerwG, U.v. 4.11.1965 a.a.O. S. 296) nichts beitragen können.

  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    Nur in "Grenz- und Übergangsfällen" setzt die Bejahung bzw. Verneinung der Einstufung eines Erzeugnisses als Kunst die Einholung eines Gutachtens voraus (BFH, U.v. 14.12.1976 - VIII R 76/75 - juris Rn. 24 f.; B.v. 1.6.2006 - IV B 200/04 - juris Rn. 21), sofern das Gericht nicht ausnahmsweise auch insofern über die für die Beurteilung derartiger Konstellationen erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung FG München, U.v. 10.7.2014 - 15 K 2275/11 - juris Rn. 28),.

    1.3 Wie vor allem die Rechtsprechung der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zur Abgrenzung zwischen gewerbesteuerpflichtigen und - wegen des künstlerischen Charakters der erstellten Werke - nicht gewerbesteuerpflichtigen Betätigungen von Gebrauchs- oder Werbegrafikern zeigt (vgl. z.B. BFH, B.v. 1.6.2006 - IV B 200/04 - juris; FG Düsseldorf, U.v. 5.11.2004 - 1 K 3118/02 G - juris; FG Köln, U.v. 15.2.2006 - 14 K 7867/98 - juris; FG RhPf, U.v. 24.10.2013 - 6 K 1301/10 - juris; FG München, U.v. 10.7.2014 - 15 K 2275/11 - juris), kann auch eine Tätigkeit als Grafikdesigner je nach Lage des einzelnen Falles nichtgewerblichen Charakter aufweisen.

  • BFH, 01.06.2006 - IV B 200/04

    Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert im

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    Nur in "Grenz- und Übergangsfällen" setzt die Bejahung bzw. Verneinung der Einstufung eines Erzeugnisses als Kunst die Einholung eines Gutachtens voraus (BFH, U.v. 14.12.1976 - VIII R 76/75 - juris Rn. 24 f.; B.v. 1.6.2006 - IV B 200/04 - juris Rn. 21), sofern das Gericht nicht ausnahmsweise auch insofern über die für die Beurteilung derartiger Konstellationen erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung FG München, U.v. 10.7.2014 - 15 K 2275/11 - juris Rn. 28),.

    1.3 Wie vor allem die Rechtsprechung der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zur Abgrenzung zwischen gewerbesteuerpflichtigen und - wegen des künstlerischen Charakters der erstellten Werke - nicht gewerbesteuerpflichtigen Betätigungen von Gebrauchs- oder Werbegrafikern zeigt (vgl. z.B. BFH, B.v. 1.6.2006 - IV B 200/04 - juris; FG Düsseldorf, U.v. 5.11.2004 - 1 K 3118/02 G - juris; FG Köln, U.v. 15.2.2006 - 14 K 7867/98 - juris; FG RhPf, U.v. 24.10.2013 - 6 K 1301/10 - juris; FG München, U.v. 10.7.2014 - 15 K 2275/11 - juris), kann auch eine Tätigkeit als Grafikdesigner je nach Lage des einzelnen Falles nichtgewerblichen Charakter aufweisen.

  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

    Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245
    Die gebotene Betrachtung des Gesamtbilds der Tätigkeit (vgl. Eisenmenger in Landmann/Rohmer, GewO, Stand März 2018, § 1 Rn. 9) bzw. die erforderliche Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände (BAG, U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/223; B.v. 26.9.2002 - 5 AZB 19/01 - juris Rn. 70) führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gegenüber der l* ... GmbH als selbständige Werkunternehmerin oder Auftragnehmerin tätig wurde, ohne dort in abhängiger Stellung beschäftigt gewesen zu sein.

    Die letztgenannte Regelung würde jedoch nur dann den Schluss auf die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin rechtfertigen, wenn sie in die betriebliche Arbeitsorganisation der l* ... GmbH eingebunden gewesen wäre (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses z.B. BAG, U.v. 9.6.1993 - 5 AZR 123/92 - juris Rn. 13; U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 21/97 - juris Rn. 24; U.v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129/135; U.v. 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218/222; B.v. 26.9.2002 - 5 AZB 19/01 - juris Rn. 70).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter

  • OVG Sachsen, 23.08.2011 - 3 B 247/10

    Gewerbeuntersagung, künstlerische Tätigkeit

  • FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 7867/98

    Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Einkünfte aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1301/10

    Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische, son-dern

  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

  • BVerwG, 19.02.1993 - 1 B 20.93

    Gewerbeuntersagungsverfahren - Betriebsaufgabe

  • FG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 K 3118/02

    Graphiker; Freiberufliche Tätigkeit; Künstlerische Tätigkeit; Werbezwecke;

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 76/75

    Für die Abgrenzung der künstlerischen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit sind

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Dozenten

  • VG München, 28.05.2019 - M 16 K 18.1033

    Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis

    Dies hat nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO zur Folge, dass etwaige in der Person der Ehefrau entstandene steuerliche Verbindlichkeiten eigenen Steuerschulden des Klägers gleichstehen (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2018 - 22 B 17.2245 - juris Rn. 50).
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