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   VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549   

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https://dejure.org/2009,27508
VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549 (https://dejure.org/2009,27508)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.12.2009 - 16a D 07.549 (https://dejure.org/2009,27508)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 16a D 07.549 (https://dejure.org/2009,27508)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Disziplinarrecht;Leiter einer staatlichen Realschule (nunmehr im vorzeitigen Ruhestand);Unerlaubte Einwahl in das Internet zu privaten Zwecken über den Schulcomputer unter unzulässiger Verwendung eines Passworts als innerdienstliches Dienstvergehen (Schaden knapp unter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen gegen einen unter bipolarer affektiver Störung leidenden Lehrer im Ruhestand wegen des Abspeicherns von kinderpornographischen Darstellungen; Erkennbarkeit der Verwerflichkeit des Herunterladens kinderpornographischer Bilddateien ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen gegen einen unter bipolarer affektiver Störung leidenden Lehrers im Ruhestand wegen des Abspeicherns von kinderpornographischen Darstellungen; Erkennbarkeit der Verwerflichkeit des Herunterladens kinderpornographischer Bilddateien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    Der Kürzungsbruchteil ist bei Beamten und Ruhestandsbeamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig auf ein Zehntel festzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2001, Az. 1 D 29/00, ZBR 2001, 1212).
  • BVerwG, 11.12.1996 - 1 D 56.95

    Verfassungsrecht - Recht auf informationelle Selbstbestimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    So lag bei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (Az. 1 D 56/95, NVwZ-RR 1997, 631; Degradierung von BesGr. A 13 auf A 12) bei einem durch unbefugtes Führen von privaten Telefongesprächen verursachten Schaden von mindestens 450 DM der Schwerpunkt des Dienstvergehens auf anderen Sachverhalten.
  • VGH Bayern, 15.04.2009 - 16a DZ 07.1529

    DisziplinarrechtAnfechtungsklage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung,

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 15.4.2009, Az. 16a DZ 07.1529 m.w.N. -Juris).
  • BVerwG, 19.05.2004 - 1 D 17.03

    Technischer Fernmeldehauptsekretär; Missbrauch eines Diensthandys zu privaten

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    Im Fall des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2004 (Az. 1 D 17/03, IÖD 2004, 269; Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst) lag der Schaden bei knapp 24.000 Euro, wobei - anders als im vorliegend zu entscheidenden Fall - in maßgeblichem Umfang mit hohen Gebühren belegte Vorwahlnummern 0190 kontaktiert wurden.
  • VGH Bayern, 12.07.2006 - 16a D 05.981
    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    Er hat sich stets vor Augen zu halten, dass solche Handlungen dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes und das Am-Leben-Erhalten durch seine Nutzung sexuell missbraucht werden, dass ferner die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam dagegen wehren können, und dass ein dem entsprechendes Handeln - auch im privaten Bereich - dem beruflichen Erziehungs- und Bildungsauftrag des Lehrers und den daraus abzuleitenden Verhaltenspflichten im Kernbereich widerspricht (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 12.7.2006, Az. 16a D 05.981 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2009, Az. DL 16 S 71/09, NVwZ-RR 2009, 772 [Leitsatz]; zur Sozialschädlichkeit ausführlich BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, Az. 2 WD 29/01, NVwZ 2002, 1378; zur Rechtsprechung, die hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrags der Schule hervorhebt und als Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst sieht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.1.2008, Az. 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.1993 - 1 D 48.93

    Beamtenrecht - Disziplinarmaß - Betrug - Privates Telefonat

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    Vom disziplinaren Gewicht und von der disziplinaren Einstufung her hat das Bundesverwaltungsgericht derartige Betrugsfälle mit der zur missbräuchlichen Verwendung von Essensmarken ergangenen Rechtsprechung vergleichbar angesehen, die regelmäßig zu einer Gehaltskürzung geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1993 Az. 1 D 48/93, ZBR 1004, 605).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2009 - DL 16 S 71/09

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst wegen Verschaffung und Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    Er hat sich stets vor Augen zu halten, dass solche Handlungen dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes und das Am-Leben-Erhalten durch seine Nutzung sexuell missbraucht werden, dass ferner die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam dagegen wehren können, und dass ein dem entsprechendes Handeln - auch im privaten Bereich - dem beruflichen Erziehungs- und Bildungsauftrag des Lehrers und den daraus abzuleitenden Verhaltenspflichten im Kernbereich widerspricht (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 12.7.2006, Az. 16a D 05.981 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2009, Az. DL 16 S 71/09, NVwZ-RR 2009, 772 [Leitsatz]; zur Sozialschädlichkeit ausführlich BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, Az. 2 WD 29/01, NVwZ 2002, 1378; zur Rechtsprechung, die hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrags der Schule hervorhebt und als Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst sieht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.1.2008, Az. 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.08.1996 - 1 D 66.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst des

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    Sie ist im vorliegenden Fall dadurch gegeben, dass der Kläger nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten -nämlich unter Verwendung seiner näheren Kenntnisse über die technischen Einrichtungen der Realschule T, über die er seinen Zugriff auf das Internet realisierte, ferner durch die Verwendung eines Passwortes und einer Zugangskennung, die ihm nur im Hinblick auf seine vorangegangene dienstliche Tätigkeit bei dieser Schule zur Verfügung gestellt und bekannt geworden waren - in der Lage war, den ihm zur Last gelegten und oben näher dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen und hierdurch zugleich auch seine Beamtenpflichten schuldhaft zu verletzen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.1996, Az. 1 D 66/95, Dok.Ber. B 1997, 49).
  • BVerwG, 08.11.2001 - 2 WD 29.01
    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    Er hat sich stets vor Augen zu halten, dass solche Handlungen dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes und das Am-Leben-Erhalten durch seine Nutzung sexuell missbraucht werden, dass ferner die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam dagegen wehren können, und dass ein dem entsprechendes Handeln - auch im privaten Bereich - dem beruflichen Erziehungs- und Bildungsauftrag des Lehrers und den daraus abzuleitenden Verhaltenspflichten im Kernbereich widerspricht (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 12.7.2006, Az. 16a D 05.981 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2009, Az. DL 16 S 71/09, NVwZ-RR 2009, 772 [Leitsatz]; zur Sozialschädlichkeit ausführlich BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, Az. 2 WD 29/01, NVwZ 2002, 1378; zur Rechtsprechung, die hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrags der Schule hervorhebt und als Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst sieht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.1.2008, Az. 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669 m.w.N.).
  • VG Meiningen, 11.06.2007 - 6 D 60002/04

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; disziplinarische Ahndung der Nutzung des

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549
    Demgegenüber lag in einem vom VG Meiningen entschiedenen Fall (Urteil vom 11.6.2007, Az. 6 D 60002/04. Me, ThürVBl 2008, 279; Geldbuße 3.000 Euro) der Schaden bei lediglich 100 bis 150 DM.
  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

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