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   VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542   

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VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542 (https://dejure.org/2016,5974)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542 (https://dejure.org/2016,5974)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2016 - 15 ZB 14.1542 (https://dejure.org/2016,5974)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonerweiterung mit Treppe in den rückwärtigen Teil eines Grundstücks; Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze

  • rewis.io

    Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze - Balkonerweiterung mit Treppe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umgebungsbebauung; Grundstücksfläche; Annahme; Voraussetzungen; Baugrenze; Baugenehmigung; Vorhaben; Balkonerweiterung

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonerweiterung mit Treppe in den rückwärtigen Teil eines Grundstücks; Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Bayern, 10.07.1998 - 2 B 96.2819
    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Ob hinsichtlich dieses Merkmals "in der Regel" auf einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung abzustellen und ob bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets "regelmäßig" das "Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite" heranzuziehen sind, wie der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) meint, ist unerheblich.

    Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs vom 10. Juli 1998 (Az. 2 B 96.2819 - juris Rn. 25) und vom 27. September 2010 (Az. 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 2 ZB 08.2775

    Einfügen; nähere Umgebung; Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Ob hinsichtlich dieses Merkmals "in der Regel" auf einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung abzustellen und ob bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets "regelmäßig" das "Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite" heranzuziehen sind, wie der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) meint, ist unerheblich.

    Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs vom 10. Juli 1998 (Az. 2 B 96.2819 - juris Rn. 25) und vom 27. September 2010 (Az. 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • BVerwG, 12.09.2014 - 5 PB 8.14

    Rechtsbeschwerde wegen Divergenz gegen den Beschluss des Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 21 ff.).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 85.03

    Nichtzulassung der Revision; Umfassende Sachverhaltsermittlung des

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8) kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
  • BVerwG, 27.10.2014 - 2 B 52.14

    Enthebung eines Beamten aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens als

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 21 ff.).
  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 2.14

    Rückübertragung eines Grundstücks mit einem Gutshof an eine Erbengemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 21 ff.).
  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2765

    Versagung einer Baugenehmigung für eine Top-Lux-Werbeanlage; Überschreitung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Bei der überbaubaren Grundstücksfläche kann zur Konkretisierung dieser Anforderungen auf die Vorschrift des § 23 BauNVO als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Die Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung in der Weise, dass sich der Kläger mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 19; BayVGH vom 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38/10 - ZOV 2011, 45 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542
    Diese bestimmt sich - anders als die Bebauungstiefe - nicht nach einem festen, von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermittelnden Tiefenmaß (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - ZfBR 2009, 693 = juris Rn. 4), sondern ist durch eine unabhängig von der Entfernung zur Straße in der gemeinsamen Flucht der rückwärtigen Außenwände der Gebäude verlaufende Linie gekennzeichnet.
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

  • VGH Bayern, 18.01.2011 - 8 ZB 10.2239

    Berufungszulassung (abgelehnt); Anforderungen an die Darlegung von

  • VGH Bayern, 29.01.2016 - 15 ZB 13.1759

    Erfolglose Nachbarklage gegen Tagesstätte für Menschen mit Behinderung im

  • VGH Bayern, 07.10.2015 - 15 ZB 12.2042

    Berufungszulassung (abgelehnt), Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung,

  • BVerwG, 25.03.1999 - 4 B 15.99
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14

    Baugenehmigung für eine Neuerrichtung einer Werbeanlage (Fremdwerbung); Einfügen

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

  • OVG Sachsen, 18.10.2013 - 5 A 117/11

    Zulassung der Berufung, Abwasserbeitrag, Bebaubarkeit, Abstandsflächen

  • VGH Bayern, 09.09.2013 - 2 ZB 12.1544

    Vorbescheid; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Innenbereich; Einfügen

  • VGH Bayern, 26.10.2021 - 15 B 19.2130

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht wegen Ensembleschutz und Nähe zu

    Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung ebenso wie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche tendenziell enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (BVerwG, B.v. 13.5.2014 a.a.O. Rn. 7; BayVGH, B.v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris Rn. 19; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 f.; B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 8; ThürOVG, U.v. 26.4.2017 - 1 KO 347/14 - BauR 2018, 485 = juris Rn. 38); entscheidend ist eine Einzelfallbetrachtung nach den konkreten Umständen des Falles.

    Für die Annahme einer faktischen Baugrenze, als eine sich durch die tatsächliche Bebauung faktisch herausgebildete Linie, die von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf (entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO), müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen; die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes "Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 12; B.v. 19.10.2020 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 22.9.2016 - 4 B 23.16 - BRS 84 Nr. 74 = juris Rn. 7).

    Bei einer unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht kann von einer faktischen vorderen bzw. rückwärtigen Baugrenze grundsätzlich nicht gesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris Rn. 8; B.v. 3.3.2016 a.a.O. juris Rn. 12).

    Es muss - ggf. unter Ausblendung von funktionell und räumlich-gegenständlich untergeordneten Nebenanlagen (z.B. Garagen, Einfriedungen) entsprechend § 23 Abs. 5 i.V. mit § 14 Abs. 1 BauNVO wie z.B. Garagen oder Einfriedungen (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O. Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.5.2018 a.a.O. Rn. 30; ThürOVG, U.v. 26.4.2017 - 1 KO 347/14 - BauR 2018, 485 = juris Rn. 41) - aus der Lage der vorhandenen Umgebungsbebauung eine Regel ableitbar (d.h. erkennbar und formulierbar) sein, wie aus der Flucht der Vorderfassaden eine gemeinsame Baugrenze gebildet wird.

  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 15 ZB 20.280

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Errichtung eines Carports

    Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens, die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1999 - 4 B 15.99 - ZfBR 2000, 68 = juris Rn. 5 f.; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 17).

    Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden daher auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen (zum Ganzen vgl. z.B. BVerwG, B.v. 28.9.1988 - 4 B 175.88 - NVwZ 1989, 354 = juris Rn. 4; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - ZfBR 2009, 693 = juris Rn. 4; B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 16; B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13; B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 8; ThürOVG, U.v. 26.4.2017 - 1 KO 347/14 - BauR 2018, 485 = juris Rn. 41).

    Hierfür bedarf es unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen aus Art. 14 Abs. 1 GG wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation; die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes "Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg, U.v. 13.3.2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 45; U.v. 24.5.2018 - OVG 2 B 3.17 - juris Rn. 30; OVG SH, U.v. 19.2.2015 - 1 LB 5/14 - juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, B.v. 22.9.2016 - 4 B 23.16 - BRS 84 Nr. 74 = juris Rn. 7).

    Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen "Rahmen" bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, weil das Bauplanungsrecht in § 23 Abs. 5 BauNVO für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen gewisse Erleichterungen vorsieht (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - NVwZ-RR 1998, 539 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 12, 18; OVG Berlin-Bbg, U.v. 13.3.2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 51; U.v. 24.5.2018 - OVG 2 B 3.17 - juris Rn. 30; ThürOVG, U.v. 26.4.2017 - 1 KO 347/14 - BauR 2018, 485 = juris Rn. 41).

    Unabhängig davon - und ohne dass es darauf streitentscheidend ankommt - weist der Senat darauf hin, dass der maßgebliche prägende Umgebungsbereich i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB bei der Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche abhängig von den Umständen des Einzelfalls enger gezogen werden kann als bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der Nutzungsart (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris Rn. 19; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 f.; B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 8; ThürOVG, U.v. 26.4.2017 - 1 KO 347/14 - BauR 2018, 485 = juris Rn. 38) und dass deshalb für den Ansatz, den ca. 170 m langen Bereich der H ...straße zwischen dem K ...weg und dem M ...weg mit insgesamt 16 Häusern allein auf der Nordseite als Bereich mit einheitlicher Struktur für die Prägung einer faktischen Baugrenze genügen zu lassen, in der Sache Vieles spricht (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 20).

  • VG München, 12.04.2021 - M 8 K 19.3921

    Baugenehmigung für zwei Doppelhaushälften - rückwärtige Baugrenze

    Zur Konkretisierung der Anforderungen zur überbaubaren Grundstücksfläche kann im unbeplanten Innenbereich auf die Vorschrift des § 23 BauNVO als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Die vorhandene Bebauung bzw. eine hieraus folgende Baugrenze darf kein bloßes "Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Einer einheitlichen Bebauungstiefe des gesamten Bereichs bedarf es hingegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 12 f.).

    Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage aus (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 17 m.w.N.).

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