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   VGH Bayern, 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576   

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VGH Bayern, 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576 (https://dejure.org/2021,5280)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576 (https://dejure.org/2021,5280)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2021 - 22 ZB 20.1576 (https://dejure.org/2021,5280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewO § 35; InsO § 15a; GmbHG § 5a, § 13
    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Insolvenzverschleppung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GewO § 35 ; InsO § 15a; GmbHG § 5a; GmbHG § 13
    Erweiterte Gewerbeuntersagung als als Generalunternehmer für Bauvorhabenwegen wegen Insolvenzverschleppung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576
    Dies wird mit der Möglichkeit der Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO begründet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 25; U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576
    Dies wird mit der Möglichkeit der Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO begründet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 25; U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15).
  • OLG Hamm, 04.12.2012 - 5 RVs 88/12

    Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Strafklageverbrauch; Unterlassen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576
    Dem Vortrag des Klägers steht entgegen, dass es sich bei dem von ihm verwirklichten Tatbestand des § 15a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 InsO um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das weder eine Minderung der von der Insolvenzordnung geschützten Vermögen noch eine konkrete Gefährdung dieser Vermögen voraussetzt (vgl. OLG Hamm, B.v. 4.12.2012 - III-5 RVs 88/12 u.a. - juris Rn. 4; Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 15a InsO Rn. 4).
  • BVerwG, 06.12.1994 - 1 B 234.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576
    Es kommt lediglich darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1994 - 1 B 234.94 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 28.8.2017 - 4 A 2232.15 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 - 2 BvR 2426.17 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81

    Überlassung von (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576
    Die Norm schützt damit das Vermögen aller Personen, die rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zu einer Gesellschaft oder Körperschaft ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter bzw. unbeschränkt haftendes Mitglied unterhalten oder aufnehmen wollen (BGH, U.v. 31.3.1982 - 2 StR 744/81 - juris Rn. 24; Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 15a InsO Rn. 1).
  • VGH Bayern, 19.10.2021 - 22 ZB 21.1862

    Widerruf einer Reisegewerbekarte und erweiterte Gewerbeuntersagung wegen

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sowohl des Widerrufs der Reisegewerbekarte als auch der (erweiterten) Gewerbeuntersagung und damit für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. allgemein zum Widerruf einer gewerblichen Erlaubnis etwa BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 11 B 53.96 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - juris Rn. 4; B.v. 3.12.1990 - 1 CB 35.90 - juris Rn. 4; zur Reisegewerbekarte BayVGH, B.v. 9.8.2016 - 22 ZB 16.1347 - juris Rn. 25; zur Gewerbeuntersagung etwa BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15; B.v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 22 ZB 21.1302

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Weiter hat es angenommen, dass die über einen längeren Zeitraum dokumentierten gewerbebezogenen Rechtsverstöße des Klägers die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger in gewerberechtlicher Hinsicht unzuverlässig sei (UA Rn. 33; vgl. zum Schutzzweck des § 15a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 InsO und zur gewerberechtlichen Relevanz der Verwirklichung dieses Straftatbestands auch BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576 - juris Rn. 11 f., Rn. 15 f.).
  • VGH Bayern, 13.08.2021 - 22 C 21.1940

    Streitwert bei erweiterter Gewerbeuntersagung

    Wenn keine näheren Anhaltspunkte hinsichtlich des erzielten oder erwarteten Gewinns bestehen (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs) ergibt sich damit ein Streitwert von insgesamt 20.000 Euro (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576; B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.362; B.v. 17.8.2020 - 22 ZB 20.1037; zur Festsetzung dieses Streitwerts auch bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe und bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vgl. B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 bzw. B.v. 15.3.2010 - 22 ZB 10.336; alle juris).
  • VGH Bayern, 17.10.2022 - 22 ZB 22.856

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen (UA Rn. 30), dass die Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, nicht bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes eingetreten zu sein brauchen; es kommt darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken (BVerwG, B.v. 6.12.1994 - 1 B 234.94 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 11.08.2021 - 22 C 21.1788

    Erfolglose Streitwertbeschwerde (Widerruf einer Gewerbeerlaubnis)

    Demnach ist der Streitwert auf mindestens 15.000 Euro festzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren erzielten oder erwarteten Gewinn bestehen (vgl. für den Widerruf einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO etwa BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 39; für den im Streitwertkatalog wortgleich formulierten Fall der Gewerbeuntersagung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576; B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.362; B.v. 17.8.2020 - 22 ZB 20.1037; alle juris; für andere Obergerichte vgl. exemplarisch OVG Saarl, B.v. 29.8.2017 - 1 A 399/17 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 13.01.2022 - 22 C 21.2496

    Erfolglose Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss im Verfahren gegen den

    Demnach ist der Streitwert auf mindestens 15.000 Euro festzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren erzielten oder erwarteten Gewinn bestehen (vgl. für den Widerruf einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO etwa BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 39; für den im Streitwertkatalog wortgleich formulierten Fall der Gewerbeuntersagung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576; B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.362; B.v. 17.8.2020 - 22 ZB 20.1037; alle juris; für andere Obergerichte vgl. exemplarisch OVG Saarl, B.v. 29.8.2017 - 1 A 399/17 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 12.05.2023 - 22 C 23.124

    Bestimmung des Streitwerts bei Klage gegen Gewerbeuntersagung

    Wenn keine näheren Anhaltspunkte hinsichtlich des erzielten oder erwarteten Gewinns bestehen (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs), ergibt sich damit ein Streitwert von insgesamt 20.000 Euro (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B.v. 26.1.2023 - 22 ZB 22.1292; B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229; B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576, jeweils juris).
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