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   VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44   

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VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44 (https://dejure.org/2008,19629)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.04.2008 - 4 CS 08.44 (https://dejure.org/2008,19629)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. April 2008 - 4 CS 08.44 (https://dejure.org/2008,19629)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer Sondervereinbarung an die gemeindliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Nebenbetriebs an einer Bundesautobahn im Fall des KlärwerkneubausGemeindliche Kanalisation; Anschluss- und Benutzungsrecht ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anschlussrecht und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer Sondervereinbarung an die gemeindliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Nebenbetriebs an einer Bundesautobahn im Fall eines Klärwerkneubaus; Herleitung eines fernstraßenrechtlichen ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4; ; BayWG Art. 41 b Abs. 1; ; BayWG Art. 41 b Ab... s. 2; ; Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes Wachenroth (Entwässerungssatzung - EWS) vom 1. Oktober 1990; ; GO Art. 62 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen: Gemeindliche Kanalisation; Anschluss- und Benutzungsrecht eines Nebenbetriebs nach § 15 FStrG (hier: Entzug); Sondervereinbarung; technische Unmöglichkeit; unzumutbarer hoher Aufwand; Finanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 22.10.1998 - 23 B 96.4172

    Rechtmäßigkeit der Regelungen einer Gebührensatzung zu einer Entwässerungssatzung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44
    Auch wenn der Abschluss einer Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung der Antragstellerin an den Investitionskosten für die neue Zentralkläranlage, zu dem sie jedoch nicht gezwungen werden kann, im verständlichen Interesse des Antragsgegners liegt (BayVGH vom 15.5.2001 - 23 B 00.1904; vom 22.10.1998 - 23 B 96.4172; Schieder/Happ BayVBl 1980, 472/473), ist bei summarischer Prüfung die Behauptung des Antragsgegners, es sei ihm unmöglich, die Finanzierung vorteilsgerecht und kostendeckend zu gestalten, nicht durchgreifend.
  • VGH Bayern, 15.05.2001 - 23 B 00.1904
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44
    Auch wenn der Abschluss einer Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung der Antragstellerin an den Investitionskosten für die neue Zentralkläranlage, zu dem sie jedoch nicht gezwungen werden kann, im verständlichen Interesse des Antragsgegners liegt (BayVGH vom 15.5.2001 - 23 B 00.1904; vom 22.10.1998 - 23 B 96.4172; Schieder/Happ BayVBl 1980, 472/473), ist bei summarischer Prüfung die Behauptung des Antragsgegners, es sei ihm unmöglich, die Finanzierung vorteilsgerecht und kostendeckend zu gestalten, nicht durchgreifend.
  • VGH Bayern, 27.01.2000 - 23 N 99.1741
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44
    Es steht der einzelnen Gemeinde im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens frei, darüber zu entscheiden, ob sie die Deckung ihres Investitionsaufwands nur über Beiträge, teils über Beiträge und Gebühren oder nur über Benutzungsgebühren sicherstellen will, da beide Abgaben demselben Ziel dienen, gemeindliche Aufwendungen für spezielle Leistungen sachgerecht zu finanzieren (BayVGH vom 27.1.2000 BayVBl 2000, 405 m.w.N.; Friedl/Wiethe-Körprich in Driehaus, RdNr. 721 zu § 8; Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 4 zu Art. 5).
  • VGH Bayern, 20.06.2007 - 4 CE 07.685
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44
    Dieser Umstand führt indes nicht dazu, dass mit dem Auflassen der in § 1 der Sondervereinbarung genannten Kläranlage das Anschluss- und Benutzungsrecht wegen des vollzogenen Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation nunmehr nicht dem Satzungsrecht unterliegen kann (Senatsbeschluss vom 20.6.2007 - 4 CE 07.685 ).
  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019

    Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte einer

    Im maßgeblichen Bereich ist schon kein geeigneter Vorfluter vorhanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 4; ebenso bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 31, unter Hinweis auf die damaligen wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen).

    Dabei ist vor allem an Fälle zu denken, in denen Abwässer aufgrund ihrer Zusammensetzung für eine Beseitigung in einer Abwasseranlage ungeeignet sind oder in denen die Menge des anfallenden Abwassers zu groß ist, um von der Entwässerungseinrichtung aufgenommen werden zu können (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 31; Zöllner in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 22 f.).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass solche Abwässer bereits seit Jahrzehnten vom Kläger übernommen werden und dass dieser bei der Neuerrichtung der Zentralkläranlage die Notwendigkeit, derartiges Abwasser zu klären, berücksichtigt hat (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 31).

    Ein solcher wäre etwa anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die Abwasserbeseitigung die sonst Üblichen erheblich überschritten und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Anlage der durch den Anschluss angestrebte Erfolg für die Gewässerreinhaltung nicht mehr tragbar erschiene (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 32).

    Ebenso wenig wie im Jahr 2008 (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - a.a.O.) ist ersichtlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

    Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der gemeindlichen Pflicht zur schadlosen Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 BayWG 2010 im Hinblick auf den im öffentlichen Interesse liegenden Gewässerschutz ein hoher Stellenwert zukommt (BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 32).

    Hinsichtlich der Frage einer Refinanzierung über Beiträge oder Gebühren kann im Übrigen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 verwiesen werden (4 CS 08.44 - juris Rn. 33 f.), der ebenfalls zur hier streitgegenständlichen Tank- und Rastanlage ergangen ist.

    Ein derartiger Fall liegt bereits deshalb nicht vor, weil die bestehende (nunmehr erheblich umzubauende) Tank- und Rastanlage bereits an die Entwässerungseinrichtung des Klägers angeschlossen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris) und eine Beseitigung der Abwässer durch eine eigene Kläranlage mangels Vorfluter nicht in Betracht kommt (vgl. oben 2.1.2.1.1).

    Ziel der Tektur, durch die die entsprechenden, rot markierten Ergänzungen vorgenommen wurden, war es, in Bezug auf die vorhandenen Abwasserleitungen darzustellen, dass diese nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris) als öffentliche Leitungen anzusehen waren (vgl. etwa die Stellungnahme der ABD Nordbayern vom 8.1.2014, Bl. 1657 ff. der Behördenakte).

    In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris) wurde dazu bereits unter Verweis auf § 1 Abs. 3 EWS (in der damals geltenden Fassung) dargelegt, dass die Betriebsgrundstücke der A ... ... ... GmbH durch eine öffentliche Kanalleitung erschlossen wurden.

  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548

    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des

    Dass die Zuleitungen zu den Nebenbetrieben nie Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gewesen seien, treffe nicht zu, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 3. April 2008 ergebe (Az. 4 CS 08.44, juris Rn. 29).
  • VG Ansbach, 14.12.2010 - AN 1 K 08.02095

    Vorausleistung Verbesserungsbeitrag; Artzuschlag für

    Mit Beschluss vom 3. April 2008 (4 CS 08.44) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zurück.

    Im vorliegenden Fall scheide der Abschluss einer Sondervereinbarung zur Refinanzierung der Verbesserungsmaßnahmen bei Starkverschmutzern aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 3.4.2008, 4 CS 08.44) aus, da nach dieser Entscheidung auch ein Anschlussnehmer, der das Anschlussrecht nur über eine Sondervereinbarung erlangt habe, dieses Anschlussrecht ohne den Abschluss einer weiteren Sondervereinbarung behalte.

  • VGH Bayern, 24.01.2017 - 4 CE 15.273

    Verbot der Einleitung der Abwässer aus Rastanlagen in die örtliche Kläranlage

    In einer vor eini 17 gen Jahren bei einer anderen Rastanlage entstandenen ähnlichen Situation, bei der ebenfalls um die Beteiligung an den Kosten einer Kläranlage gestritten wurde und der Antragstellerin das Einleiten in die öffentliche Entwässerungseinrichtung mit sofort vollziehbarem Bescheid untersagt worden war (zum Sachverhalt BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris), erfolgte ersichtlich keine Kündigung des Konzessionsvertrags.
  • VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399

    Beteiligung an Investitionskosten bei Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage

    Darin liegt lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, an die kommunale Abwasserentsorgung angeschlossene Grundeigentümer und Einrichtungsbenutzer mit den Mitteln des kommunalen Abgabenrechts auch an den Investitionskosten für die Neuerrichtung einer Kläranlage zu beteiligen (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 33 f.).
  • VGH Bayern, 23.08.2023 - 4 B 22.192

    Erstattung anteiliger Abschreibungskosten für die Inanspruchnahme der

    Der Gemeinde G. stand damit von vornherein die Möglichkeit offen, im Falle eines künftigen Ersatzbaus die Investitionskosten wahlweise über Anschlussgebühren bzw. -beiträge und über die in § 5 Abs. 2 erwähnten, nach der jeweiligen Satzung berechneten Gebühren zu refinanzieren (vgl. zu einem Parallelfall BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - BayVBl 2009, 179 Rn. 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23

    Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung

    Insgesamt ist daher ein unverhältnismäßig hoher Aufwand anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die öffentliche Trinkwasserversorgung den sonst üblichen Aufwand erheblich überschreiten würden und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Versorgungseinrichtungen der durch den Anschluss angestrebte Erfolg für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge der Trinkwasserversorgung nicht mehr tragbar erschiene (vgl. zur Anwendung eines kombinierten Maßstabs für den Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht: VGH Bayern, Beschluss vom 3. April 2008 - 4 CS 08.44 -, juris Rn. 32; Urteil vom 27. Juli 2017 - 8 A 16.40019 -, juris Rn. 58).
  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331

    Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - Parallelentscheidung zu VG

    Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 3. April 2008 (4 CS 08.44 - juris) sei nicht einschlägig.
  • VG Würzburg, 21.01.2015 - W 2 E 14.1302

    Entwässerungseinrichtung, Kläranlage, Abwasser, Gemeinde, Schmutzwasser,

    Das angekündigte Einleitungsverbot könne auch nicht auf § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - BayVBl. 2009, 179).
  • VG Würzburg, 15.10.2014 - W 2 K 12.864

    Kostenbeteiligung für die Erneuerung einer gemeindlichen Kläranlage

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend vom Fall "W..." (vgl. BayVGH, U.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - BayVBl 2009, 179 ff.), weil ein wirksames vertragliches Anschlussrecht damit 1970/1973 allenfalls der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt worden sein könnte, nicht aber der Beklagten.
  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.1035

    Zur Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

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