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   VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967   

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VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967 (https://dejure.org/2013,9737)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.04.2013 - 10 C 11.1967 (https://dejure.org/2013,9737)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. April 2013 - 10 C 11.1967 (https://dejure.org/2013,9737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Löschungsanspruch; erkennungsdienstliche Unterlagen; Wiederholungsgefahr; Regelfristen; Kriminalaktennachweis; Tatverdacht; Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten richtet sich nach Polizeiaufgabengesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    Vielmehr richtet sich die weitere Verwendung erkennungsdienstlicher Daten für präventive Zwecke und für nicht konkrete weitere Strafverfahren inzwischen aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeirechtlichen Vorschriften (vgl. HessVGH, U.v. 16.12.2004 - 11 UE 2982/02 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18; B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2007 - juris Rn. 2).

    Nach den danach maßgeblichen Regelungen von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18; B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 2) hat der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke.

    Dabei kann offenbleiben, ob diese Regelung, nach der personenbezogene Daten, die die Polizei nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von einer einer Straftat verdächtigen Personen gewonnen und zum Zweck der Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeichert hat, zu löschen sind, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfällt, auf erkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt anwendbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18 und B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2007 - juris Rn. 3, wo die Frage jeweils offen gelassen wird; verneinend BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21).

    Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18; B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 02.09.2008 - 10 C 08.2087

    Erkennungsdienstliche Unterlagen; Löschungsanspruch

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    Nach den danach maßgeblichen Regelungen von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18; B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 2) hat der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke.

    Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18; B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 6).

    Außerdem ist der Verdacht im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG erst dann entfallen, wenn der Verdacht, dass der Antragsteller die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildende Körperverletzung begangen hat, vollständig ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 04.12.1992 - 21 B 92.929
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob die aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens wegen Fälschung von Zahlungskarten nach § 152a StGB auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO gewonnenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen in Form von Lichtbildern und Fingerabdrücken auf den Antrag des Antragstellers zu löschen sind, zwar nicht mehr nach § 81b Alt. 2 StPO (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 114/79 - juris Rn. 26 ff., BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21; U.v. 4.9.1996 - 24 B 94.3094 - juris Rn. 23).

    Dabei kann offenbleiben, ob diese Regelung, nach der personenbezogene Daten, die die Polizei nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von einer einer Straftat verdächtigen Personen gewonnen und zum Zweck der Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeichert hat, zu löschen sind, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfällt, auf erkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt anwendbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18 und B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2007 - juris Rn. 3, wo die Frage jeweils offen gelassen wird; verneinend BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob die aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens wegen Fälschung von Zahlungskarten nach § 152a StGB auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO gewonnenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen in Form von Lichtbildern und Fingerabdrücken auf den Antrag des Antragstellers zu löschen sind, zwar nicht mehr nach § 81b Alt. 2 StPO (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 114/79 - juris Rn. 26 ff., BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21; U.v. 4.9.1996 - 24 B 94.3094 - juris Rn. 23).

    Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind dabei insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 114/79 - juris Rn. 29).

  • VGH Bayern, 17.08.2010 - 10 C 09.3114

    Prozesskostenhilfe; Klage auf Löschung von Eintragungen im polizeilichen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    Denn Anhaltspunkte für eine neue Sach- und Beweislage oder sonst geänderte Umstände, die entgegen der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung einen Löschungsanspruch wegen Entfallens des Tatverdachts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2010 - 10 C 09.3114 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 24 CS 03.3324
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    Zwar können erkennungsdienstliche Unterlagen künftige Ermittlungsverfahren dann nicht wesentlich fördern, wenn sie zur Ermittlung des Täters oder zum Ausschluss eines Verdächtigen als Täter nichts beitragen können, weil die Identität des Täters ohnehin bekannt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.03.2004 - 24 CS 03.3324 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 27.09.1983 - 21 B 82 A.2261
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    cc) Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.1983 - 21 B 82 A 2261 -, NJW 1984, 2235/2238 f.; ablehnend Racher in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, S. 424 m.w.N. zum Streitstand).
  • VGH Bayern, 04.06.1996 - 24 B 94.3094
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob die aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens wegen Fälschung von Zahlungskarten nach § 152a StGB auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO gewonnenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen in Form von Lichtbildern und Fingerabdrücken auf den Antrag des Antragstellers zu löschen sind, zwar nicht mehr nach § 81b Alt. 2 StPO (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 114/79 - juris Rn. 26 ff., BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21; U.v. 4.9.1996 - 24 B 94.3094 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 17.08.2010 - 10 C 09.3111

    Prozesskostenhilfe; Klage auf Löschung von Eintragungen in der polizeilichen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    Denn danach besteht vor Ablauf dieser Regelfrist ein Anspruch auf Löschung nach Art. 45 Abs. 2 PAG grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2010 - 10 C 09.3111 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 C 11.1987

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Rücknahme der Klage; Niederlassungserlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967
    Der Antragsteller hat unabhängig davon, ob man als maßgeblichen Zeitpunkt den Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Prozesskostenhilfeantrags (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 10 C 11.1987) oder den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde legt (vgl. dazu Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 24. Ergänzungslieferung 2012, § 166 Rn. 52 m.w.N.), weder Anspruch auf Löschung der erkennungsdienstlichen Unterlagen (I.) noch auf Löschung der die von ihm benannten Ermittlungsverfahren betreffenden im Kriminalaktennachweis gespeicherten personenbezogenen Daten (II.).
  • VGH Hessen, 16.12.2004 - 11 UE 2982/02

    Erkennungsdienst; polizeiliche Speicherungspraxis; Löschung von Daten;

  • VG Würzburg, 29.10.2015 - W 5 K 14.1307

    Anspruch auf Löschung polizeilich gespeicherter Daten

    Die weitere Verwendung von aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens gewonnenen und gespeicherten Daten für präventive Zwecke richtet sich aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeilichen Vorschriften (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.).

    aa) Es kann offenbleiben, ob die Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG auf erkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt anwendbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N. zum Streitstand), denn diese Vorschrift verpflichtet den Beklagten bereits deshalb nicht zur Löschung der gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen, weil der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist (vgl. oben).

    Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris).

    Vor Ablauf der Regelfrist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 PAG) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Löschung nach Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris).

    Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.).

  • VG Würzburg, 29.10.2015 - W 5 K 14.950

    Anspruch auf Löschung polizeilich gespeicherter Daten

    Die weitere Verwendung von aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens gewonnenen und gespeicherten Daten für präventive Zwecke richtet sich aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeilichen Vorschriften (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.).

    aa) Es kann offenbleiben, ob die Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG auf erkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt anwendbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N. zum Streitstand), denn diese Vorschrift verpflichtet den Beklagten bereits deshalb nicht zur Löschung der gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen, weil der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist (vgl. oben).

    Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris).

    Vor Ablauf der Regelfrist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 PAG) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Löschung nach Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris).

    Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.).

  • VGH Bayern, 12.11.2013 - 10 B 12.2078

    Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen

    Die Voraussetzungen für den weiteren Umgang mit erkennungsdienstlichem Material, das nach § 81b Alt. 2 StPO erhoben wurde, richten sich nach den Bestimmungen des Polizeirechts (BayVGH, B.v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris Rn. 4).

    § 481 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 484 Abs. 4 StPO bestimmen insoweit, dass die Polizeibehörden nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden dürfen und sich die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, nach den Polizeigesetzen der Länder richtet (BayVGH, B.v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris Rn. 4; Krause in Loewe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Stand August 2008, § 81b Rn. 27 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606

    Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen

    Die weitere Verwendung von aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens - wie hier auf der Rechtsgrundlage des § 81b Alt. 2 StPO - gewonnenen und gespeicherten Daten für präventive Zwecke richtet sich aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeilichen Vorschriften (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.).

    Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris).

    Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.).

  • VG München, 27.01.2021 - M 23 S 20.3112

    Eilantrag gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

    Auch wenn dieses Verfahren im Jahr 2017 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, stützt es die Annahme, dass die Antragstellerin auch künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris Rn. 14.).
  • VGH Bayern, 10.06.2013 - 10 C 13.62

    Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis; Löschungsanspruch;

    Nach der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers besteht vor Ablauf dieser Frist ein Anspruch auf Löschung nach Art. 45 Abs. 2 PAG grundsätzlich nicht (BayVGH, B.v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VG München, 14.04.2021 - M 23 K 19.4483

    Keine Löschung personenbezogener Daten beim Bayerischen Landeskriminalamt nach

    Die Speicherung von personenbezogenen Daten für präventive Zwecke im KAN, welche die Polizei - wie hier - im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, richtet sich nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 PAG i.V.m. § 484 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 11.09.2020 - 1 K 230.18

    Löschung von polizeilich gespeicherten personenbezogenen Daten

    Bei dieser Beurteilung ist auf die Art, die Schwere und die Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, auf seine Persönlichkeit sowie auf den Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114.79, juris, Rn. 29, BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - juris, Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 3. April 2013 - 10 C 11.1967 - juris, Rn. 11).
  • VG Augsburg, 27.06.2022 - Au 8 K 21.1830

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Bereits nach dem Wortlaut der Vorschriften geht damit keine erwiesene Unschuld einher (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 04.11.2013 - 1 K 410.11

    Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen

    16 Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem Strafverfahren, das Anlass für die erkennungsdienstliche Behandlung war, gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen überführend oder entlastend, fördern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - juris, Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 3. April 2013 - 10 C 11.1967 - juris, Rn. 11).
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