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   VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442   

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VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442 (https://dejure.org/2019,10986)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442 (https://dejure.org/2019,10986)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. April 2019 - 8 ZB 18.32442 (https://dejure.org/2019,10986)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG §§ 43 Abs. 3, 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4; EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einer Asylsuchenden aus Äthiopien

  • rewis.io

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einer Asylsuchenden aus Äthiopien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache in der Berufungsbegründung; Aussetzung der Abschiebung bei unterschiedlichem Verlauf der Asylverfahren von Familienmitgliedern

  • rechtsportal.de

    Berufungszulassung (abgelehnt); Asylsuchende aus Äthiopien; fehlende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; Einzelfallbezug; Erfordernis einer konkreten; verallgemeinerungsfähigen Fragestellung; Aussetzung der Abschiebung bei unterschiedlichem Verlauf der Asylverfahren von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    "ob im Falle der Klägerinnen der Ausgang des Beweisbeschlusses des Senats vom 26. März 2018 Az. 8 B 17.31645 u.a. abgewartet werden muss",.

    Der Senat hat unter anderem mit Urteil vom 13. Februar 2019 (Az. 8 B 17.31645 - juris) entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. Leitsatz und Rn. 43).

    Im Übrigen gibt es zahlreiche Erkenntnismittel, die Auskunft über die derzeitige Lage in Äthiopien geben (siehe etwa die in den aktuellen Entscheidungen des Senats wiedergegebenen Erkenntnismittel, vgl. U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris Rn. 32 ff.; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris Rn. 24 ff.).

  • VGH Bayern, 05.12.2017 - 11 ZB 17.31711

    Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2005 - 9 ME 311/05

    Abschiebung; Erlass; Familie; Trennung; Vietnam; zumutbar

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    Die Bestimmung gestattet es, die Abschiebung bei unterschiedlichem Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig auszusetzen, solange noch andere Familienangehörige im Asylverfahren stehen, um eine gemeinsame Ausreise der Familienmitglieder auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen einen Duldungsgrund nicht vorsehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 8.9.2017 - 18 B 1075/17 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 12.9.2005 - 9 ME 311/05 - juris Rn. 8; BT-Drs. 12/2062 S. 34).
  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 100.90

    Abschiebungseinschränkungen bei verheirateten Ausländern

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet allerdings grundsätzlich nicht, mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ehegatten zuzuwarten, bis das Verfahren des anderen Ehepartners rechtskräftig abgeschlossen ist; vielmehr kann einem Ehegatten zugemutet werden, vor dem anderen auszureisen (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1980 - 9 B 100.90 - NVwZ-RR 1991, 215 = juris Leitsatz 2 und Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.12.1994 - 11 AA 94.34982 - BayVBl 1995, 375 = juris).
  • OVG Saarland, 22.10.1998 - 1 V 26/98

    Duldungsanspruch; Aufenthaltsgenehmigung; Anordnungsbegehren; Ausländerbehörde;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    Die Aussetzung der Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, die dieses unter Beachtung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auszuüben hat (vgl. VGH BW, B.v. 26.4.2016 - 11 S 432/16 - juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 22.10.1998 - 1 V 26/98 - juris Rn. 25; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Auf.
  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 12.10

    Rechtliches Gehör; Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    ist nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich somit in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.2010 - 9 B 12.10 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 20.7.2016 - 9 B 64.15 - juris Rn. 3; B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 7 ff.; vgl. B.v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 08.02.2013 - 10 CE 12.2396

    Aussetzung der Abschiebung; gemeinsame Ausreise von Familienangehörigen;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    Die Bestimmung gestattet es, die Abschiebung bei unterschiedlichem Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig auszusetzen, solange noch andere Familienangehörige im Asylverfahren stehen, um eine gemeinsame Ausreise der Familienmitglieder auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen einen Duldungsgrund nicht vorsehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 8.9.2017 - 18 B 1075/17 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 12.9.2005 - 9 ME 311/05 - juris Rn. 8; BT-Drs. 12/2062 S. 34).
  • VGH Bayern, 08.12.1994 - 11 AA 94.34982
    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet allerdings grundsätzlich nicht, mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ehegatten zuzuwarten, bis das Verfahren des anderen Ehepartners rechtskräftig abgeschlossen ist; vielmehr kann einem Ehegatten zugemutet werden, vor dem anderen auszureisen (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1980 - 9 B 100.90 - NVwZ-RR 1991, 215 = juris Leitsatz 2 und Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.12.1994 - 11 AA 94.34982 - BayVBl 1995, 375 = juris).
  • BVerwG, 30.09.2015 - 1 B 42.15

    Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2016 - 11 S 432/16

    Im Asylverfahren erfolglos gebliebener Ausländer; Duldungsbegehren; Streitigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
    Die Aussetzung der Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, die dieses unter Beachtung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auszuüben hat (vgl. VGH BW, B.v. 26.4.2016 - 11 S 432/16 - juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 22.10.1998 - 1 V 26/98 - juris Rn. 25; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Auf.
  • BVerwG, 20.07.2016 - 9 B 64.15

    Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht; Sachkunde; Verfahrensgrundsätze

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit; Überdenkensverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 18 B 1075/17

    Erteilung einer sog. Beschäftigungsduldung; Einstiegsqualifizierung als

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2017 - 13 A 2841/17

    Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Darlegungsanforderungen

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

  • VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines

    Die Bestimmung gestattet es, die Abschiebung bei unterschiedlichem Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig auszusetzen, solange die Asylverfahren anderer Familienangehöriger noch nicht abgeschlossen sind, um eine gemeinsame Ausreise der Familienmitglieder auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen einen Duldungsgrund nicht vorsehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rdnr. 9; OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2017 - 18 B 1075/17 -, juris Rdnr. 11).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2021 - 7 B 10843/21

    Abschiebung ausreisepflichtiger Familie ohne 16-jährigen Sohn rechtmäßig

    Es kann daher mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der Regelung des § 43 Abs. 3 AsylG überhaupt eröffnet ist, wenn die Asylverfahren aller Familienmitglieder unanfechtbar abgeschlossen sind und alle Familienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig sind, wie dies hier der Fall war (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 26. November 2018 - 3 B 381/18 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris, Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19

    Gewährung einer Erschwerniszulage für die Ruhezeiten an Bord eines

    Vielmehr ist die Frage des Klägers (vgl. Zulassungsschriftsatz, S. 4), ob die gesamte Dienstzeit auf einer mehrtägigen Einsatzfahrt auch Arbeitszeit ist, in der gestellten Form vor dem Hintergrund des geltenden Drei-Wachen-Arbeitszeitmodells nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich somit in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. zu letzterem OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 LA 175/20 -, juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rn. 16, 19 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 12.10 -, juris Rn. 9 ff. und vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 -, juris Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2022 - 2 LA 8/19

    Unterhaltssicherung für Reservisten; Anrechnung einer privaten Rentenversicherung

    Vielmehr ist die Behauptung des Klägers (vgl. Zulassungsschriftsatz, Seiten 5 und 8), aus den Regelungen des Unterhaltssicherungsgesetzes und der gesetzlichen Systematik folge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Empfängern privater Altersversorgung in der gestellten Form nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich somit in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. zu letzterem OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 LA 175/20 -, juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rn. 16, 19 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 12.10 -, juris Rn. 9 ff. und vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 -, juris Rn. 3).
  • VG Würzburg, 30.06.2021 - W 6 K 20.2129

    Feststellungsklage, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, Feststellung der

    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet allerdings grundsätzlich nicht, mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ehegatten zuzuwarten, bis das Verfahren des anderen Ehepartners rechtskräftig abgeschlossen ist; vielmehr kann einem Ehegatten zugemutet werden, vor dem anderen auszureisen (BayVGH, B.v. 3.42019 - 8 ZB 18.32442 - juris - unter Verweis auf BVerwG, B.v. 13.8.1980 - 9 B 100.90 - NVwZ-RR 1991, 215 = juris Leitsatz 2 und Rn. 7).
  • VG Bayreuth, 16.06.2021 - B 7 K 21.30337

    Erfolglose Klage gegen Ablehnung des zweiten Folgeantrages als unzulässig

    Die Asylerstanträge der Ehefrau und der Tochter des Klägers sind ebenfalls rechtskräftig abgelehnt (B 7 K 17.31796 und 8 ZB 18.32442).
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