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   VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205   

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VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205 (https://dejure.org/2016,13837)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2016 - 14 B 15.205 (https://dejure.org/2016,13837)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - 14 B 15.205 (https://dejure.org/2016,13837)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Vorkaufsrechts bei an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken; Vorkaufsrecht von Gebietskörperschaften wie Gemeinden für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Grundstücke; Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 75 VwGO, Art. 64 Abs. 2 BayBO, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BauVorlV
    Bauordnungsrecht: Vorlage einer schalltechnischen Begutachtung | Untätigkeitsklage (unzulässig); Bauvorlagen (unvollständig); Anfordern einer schalltechnischen Begutachtung; "Ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten"

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 75 VwGO, Art. 64 Abs. 2 BayBO, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BauVorlV
    Bauordnungsrecht: Vorlage einer schalltechnischen Begutachtung | Untätigkeitsklage (unzulässig); Bauvorlagen (unvollständig); Anfordern einer schalltechnischen Begutachtung; "Ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten"

  • rewis.io

    Erstreckung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auf Gesamtgrundstück

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Ausübung zugunsten einer Gemeinde; Umfang der Ausübung bei an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken; Rechtfertigung der Ausübung durch gegenwärtige und vor allem künftige Belange des Naturschutzes; ökologische Verflechtung ...

  • rechtsportal.de

    Beschränkung des Vorkaufsrechts bei an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken; Vorkaufsrecht von Gebietskörperschaften wie Gemeinden für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Grundstücke; Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 75 VwGO, Art. 64 Abs. 2 BayBO, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BauVorlV
    Bauordnungsrecht: Vorlage einer schalltechnischen Begutachtung | Untätigkeitsklage (unzulässig); Bauvorlagen (unvollständig); Anfordern einer schalltechnischen Begutachtung; "Ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 731
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250

    Fortfall der naturschutzrechtlichen Rechtfertigung wegen Absichtserklärung des

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - ZfBR 1990, 207 zum baurechtlichen Vorkaufsrecht; BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 6 m. w. N.; U. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 12 f. m. w. N.).

    Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. etwa Art. 40 Nr. 2 BayNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. m. w. N.; vgl. auch Kraft in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2001, § 66 Rn. 17; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 BNatSchG Rn. 27).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 7 m. w. N.).

    Auch Bewirtschaftungsvereinbarungen, wie etwa der Vertragsnaturschutz, können den Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nicht ersetzen (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. Rn. 10 f.).

  • VGH Bayern, 18.01.2000 - 9 B 95.31
    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Die Vorschrift des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG sei nach herrschender Meinung und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 9 B 95.31 - (juris) vor allem auf Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bestimmung zugeschnitten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein nur teilweise an ein Gewässer angrenzendes Grundstück nur zum Teil in das Eigentum der öffentlichen Hand überführt werden könne.

    Die Breite des Uferstreifens, für die die Ausübung des Vorkaufsrechts noch als rechtmäßig angesehen werden kann, wäre demnach völlig unbestimmt und die Behörde wäre bei der Vorkaufsrechtsausübung der Unwägbarkeit ausgesetzt, ob ihre eigene Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung stand hielte oder nicht (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 24; Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 39 BayNatSchG Rn. 7, 9).

    Dennoch beruht die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Bestimmung geregelte Alternative nicht auf einem Redaktionsversehen; denn es verbleiben Anwendungsmöglichkeiten für besondere Fallgestaltungen, etwa wenn ein Buchgrundstück durch eine tatsächlich vorhandene und ein selbstständiges Grundstück bildende Wegefläche geteilt wird (BayVGH, B. v. 18.1.2000 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.).

    Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U. v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657).

  • VGH Bayern, 11.05.1994 - 9 B 93.1514

    Zu den Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U. v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657).

    Da maßgebend für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung der Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags ist (vgl. BayVGH, U. v. 11.5.1994 a. a. O.), ist allerdings Voraussetzung, dass diese Rechtfertigungsgründe nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 14 ZB 15.2071

    Rechtmäßige Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts (Fischteiche) -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Die Einstellung von Grundstücken in ein Ökokonto als solche hätte die Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht gerechtfertigt (BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn.13; B. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 15).

    Naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen, lassen tatsächlich vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 a. a. O.).

  • BVerwG, 09.04.2002 - 4 B 20.02

    Begründungspflicht als Verfahrenserfordernis; Nichtzulassung der Revision ;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Das ist der Fall, wenn die von der Behörde angestellten Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue - insbesondere nachträglich entstandene - Tatsachen nachgeschoben werden (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2002 - 4 B 20.02 - Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 25 m. w. N.).

    Denn der Gesetzgeber hat in Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG (bzw. in § 114 Satz 2 VwGO) angeordnet, dass Mängel in der Begründung unter den dort genannten Voraussetzungen unbeachtlich sind (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2002 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 28.11.2001 - 9 ZB 01.625
    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Allerdings kann die Frist des Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG erst dann in Lauf gesetzt werden, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist, was bei einem - hier nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) - genehmigungspflichtigen Kaufvertrag erst nach Erteilung dieser Genehmigung der Fall ist; erst dann liegt ein wirksamer Kaufvertrag mit einem Dritten vor (BayVGH, B. v. 28.11.2001 - 9 ZB 01.625 - juris Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, U. v. 29.10.1993 - V ZR 136/92 - NJW 1994, 315).

    Erst wenn der Kaufvertrag genehmigt ist und diese Tatsache der zuständigen Behörde mitgeteilt ist, beginnt die Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG zu laufen (BayVGH, B. v. 28.11.2001 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 15.09.2006 - 9 B 04.1233

    Ausübung des gesetzl. Vorkaufsrechts

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Der Umstand, dass sich die angestrebten Ziele nur nach und nach verwirklichen lassen, lässt die Rechtfertigung nicht entfallen; die Rechtfertigungsgründe des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG sind auf eine langfristige Wirkung angelegt (BayVGH, B. v. 15.9.2006 - 9 B 04.1233 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 24.01.2001 - 9 ZB 99.241
    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Denn Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG lässt auch zukünftige Belange ausreichen (BayVGH, B. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 15; B. v. 24.1.2001 - 9 ZB 99.241 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 8 CS 15.1096

    Das Fischereirecht nach Art. 1 Abs. 1 BayFiG gewährt gegenüber

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Dafür, dass die Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft wären, ist nichts ersichtlich (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 BV 08.789

    Sperrung der B 8 bei Regensburg für den Mautausweichverkehr nur teilweise

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205
    Dieses konnte gemäß § 114 Satz 2 VwGO - auch durch die Landesanwaltschaft Bayern (vgl. oben unter II 2 a und BayVGH, U. v. 18.1.2010 - 11 BV 08.789 - BayVBl 2010, 371) - ergänzt werden.
  • VGH Bayern, 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

  • VGH Bayern, 22.05.1995 - 9 B 92.1183
  • BVerwG, 07.11.2000 - 6 B 19.00

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unzulässige Enteignung

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BGH, 29.10.1993 - V ZR 136/92

    Erfüllung der Mitteilungspflicht des Vorkaufsverpflichteten

  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht - ökologische Verflechtung von Gewässer- und

    Da es für ein Angrenzen i.S.d. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG reicht, dass das Grundstück an einer Stelle mehr als nur punktförmig an das Gewässer angrenzt (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 36), ist auch dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG erfüllt, weil der Bach in einer Länge von etwa 100 m entlang der Grundstücksgrenze verläuft.

    Denn anders als bei den unter den Nummern 2 und 3 des Satzes 1 geregelten Tatbeständen, bei denen sich das Vorkaufsrecht nur auf einen genau abgegrenzten Teil des Kaufgrundstücks - dem in den bezeichneten Gebieten gelegenen Grundstücksteil - beziehen kann, sind keine Kriterien dafür ersichtlich, wie nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG ein Teil des Grundstücks abzugrenzen wäre, auf den sich das Vorkaufsrecht von vornherein beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 37).

    Auch bei - wie vorliegend im Verhältnis zum Gewässer - ungewöhnlich großen Grundstücken gilt: Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich im Einzelfall nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, also nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, und damit letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 a.a.O. Rn. 38; siehe hierzu d) bb)).

    Da maßgebend für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung der Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags ist, ist allerdings Voraussetzung, dass diese Rechtfertigungsgründe nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. zu all dem BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 41).

    Entscheidend ist vorliegend, dass die Beigeladene zu 1 die mögliche ökologische Aufwertung des Grundstücks durchführen will (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. nur BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 54).

    (1) Gegen eine solche Sperrwirkung des Bauplanungsrechts spricht aus Sicht des Art. 39 BayNatSchG bereits durchgreifend, dass naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen, tatsächlich - wie hier - vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53).

    In diesem Sinne waren auch die Folgeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu verstehen (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.9.1999 - 9 B 97.82 - juris Rn. 23 [gleichzeitige Vorsehung des Grundstücks zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen in Vollzug eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses]; U.v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n.v. UA S. 15 [Einstellung eines Grundstücks in ein Ökokonto als solche nicht ausreichend]; B.v. 3.3.2016 - 14 ZB 15.2071 - juris Rn. 13 [bloße Absicht zur Einstellung des Grundstücks in ein Ökokonto nicht ausreichend]; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53 [bloße Absicht zur Einstellung von Grundstücken in ein Ökokonto nicht ausreichend]).

  • VG Ansbach, 31.01.2023 - AN 11 K 21.02046

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechtes - mithin der Zeitpunkt des Vertragsschlusses - hier der 20. August 2021 (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.2021 - 14 BV 19.1075 - NuR 2021, 497, juris Rn. 27; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2022 - 14 ZB 22.1545 - juris Rn. 6; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 41 m.w.N), und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 a.a.O. Rn. 54 m.w.N).

    Da maßgebend für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung der Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags ist, ist allerdings Voraussetzung, dass diese Rechtfertigungsgründe nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199, juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 41).

    Es reicht grundsätzlich aus, dass der Vorkaufsrechtsberechtigte eine ökologische Aufwertung eines Grundstücks im Sinn der von ihm benannten Zielrichtung durchführen will (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 8; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846).

    Die rechtlich geschützten Privatinteressen sind nicht auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Rechtfertigung i.S.v. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG zu prüfen, sondern im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abzuwägen (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2020 - 14 B 19.96 - BayVBl 2021, 454; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 57; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 57; B.v. 27.1.2014 - 14 ZB 13.1552 - juris Rn. 8 ff.), wobei die Ermessenserwägungen in der Begründung (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) niederzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NuR 2020, 199 Rn. 62 f.).

    Die Frage, ob sich das Vorkaufsrecht danach auf die gesamten Grundstücke erstreckt - was grundsätzlich möglich ist, denn anders als bei den unter den Nr. 2 und 3 geregelten Tatbestständen, bei denen sich das Vorkaufsrecht nur auf einen genau abgegrenzten Teil des Kaufgrundstücks, dem in den bezeichneten Gebieten gelegenen Grundstücksteil, beziehen kann, sind keine Kriterien dafür ersichtlich, wie nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG ein Teil der Grundstücke abzugrenzen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - juris Rn. 37), - kann vorliegend insoweit dahinstehen.

    Den streitgegenständlichen Grundstücken kommt nach der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 3. November 2021, die im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise ergänzt wurde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 43 und 46), eine besondere ökologische Bedeutung zu.

  • VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 10 K 11028/17

    Voraussetzungen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach WasG BW 2014 § 29 Abs 6 im

    Diese Gründe dürfen jedoch nicht erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts (d.h. bei Abschluss des Kaufvertrags) entstanden sein, da für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Zeitpunkt maßgebend ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 03.05.2016 - 14 B 15.205 -, juris Rn. 41 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 21.09.2020 - Au 9 K 19.605

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - an oberirdisches Gewässer

    Denn anders als bei den in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayNatSchG geregelten Tatbeständen, bei denen sich das Vorkaufsrecht nur auf einen genau abgegrenzten Teil des Kaufgrundstücks - dem in den bezeichneten Gebieten gelegenen Grundstücksteil - beziehen kann, sind im Fall des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG keine allgemeingültigen Kriterien ersichtlich, wie nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG ein Teil des Grundstücks abzugrenzen wäre, auf den sich das Vorkaufsrecht von vornherein beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 37).

    Auch bei im Verhältnis zum Gewässer ungewöhnlich großen Grundstücken gilt: Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich im Einzelfall nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, also nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, und damit letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 a.a.O. Rn. 38).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann der Verwaltungsakt über die Ausübung des Vorkaufsrechts trotz seiner Fristgebundenheit nachgebessert werden bzw. es können im Prozess weitere (Ermessens-)Gründe nachgeschoben werden; insbesondere kann eine bisher unvollständige Begründung ergänzt werden, indem die bereits im Ansatz vorgetragene naturschutzrechtliche Rechtfertigung untermauert wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 43; B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 6).

    Das ist der Fall, wenn die von der Behörde angestellten Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue - insbesondere nachträglich entstandene - Tatsachen nachgeschoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 43).

    Denn Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG lässt auch zukünftige Belange ausreichen (BayVGH, B.v. 24.1.2001 - 9 ZB 99.241 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 52).

  • VG Ansbach, 22.06.2016 - AN 11 K 15.01378

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechtes - mithin der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BayVGH v. 03.05.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 41 mw.N. = juris).

    Das Vorkaufsrecht bezieht sich - auch in Anbetracht des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG - grundsätzlich auf das gesamte Grundstück, denn es sind keinerlei Kriterien ersichtlich, inwiefern das Tatbestandselement des "Angrenzen" in weitere Teilbereiche zerlegt werden könnte (BayVGH v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 37 = juris).

    Auch das Vorliegen der soeben genannten Rechtfertigungsgründe unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 41 = juris).

    Zum einen folgt dies daraus, dass das Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 2015 erst 7 Jahre alt war und zum anderen daraus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts auch rechtmäßigerweise aus rein fiskalischen Gründen der Finanzierbarkeit - welche bei Bauland erhöhte Anforderungen stellt - abgelehnt werden kann (BayVGH v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 58 m. w. N. = juris).

  • VGH Bayern, 09.07.2020 - 14 B 19.96

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als Ermessensentscheidung

    Bei der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts aus Art. 39 BayNatSchG sind rechtlich geschützte Privatinteressen nicht auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Rechtfertigung i.S.v. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG zu prüfen, sondern von der Verwaltung im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2014 - 14 ZB 13.1552 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 57; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 57), wobei die Ermessenserwägungen in der Begründung (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) niederzulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 62, 63).

    Im Ergebnis hält der Senat somit - entgegen einer in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht, wonach diese Prüfung privater Interessen nicht beim behördlichen Ermessen, sondern bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG angesiedelt sein soll (Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Oktober 2019, Art. 39 BayNatSchG Rn. 22a) - daran fest, dass die besagten (grund) rechtlich geschützten Privatinteressen von der Verwaltung im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abzuwägen sind (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2014 - 14 ZB 13.1552 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 57; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 57; U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 - NVwZ-RR 2020, 593 Rn. 62, 63), während es bei Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG allein um die - zur gerichtlich vollständig überprüfbaren Tatbestandsseite gehörende - Prüfung der für die Vorkaufsrechtsausübung sprechenden naturschutzrechtlichen Belange geht (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 a.a.O. Rn. 35).

    Zwar führt Letzteres als solches nicht zu einem Ermessensfehler, wenn die Verwaltung nach zunächst unterlassenen Vorkaufsrechtsausübungen in einem weiteren Vorkaufsfall schließlich doch von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht (vgl. etwa BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 58; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - VGH n.F. 69, 103 Rn. 58).

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 14 ZB 16.280

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - Ergänzung der Begründung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann auch der Verwaltungsakt über die Ausübung des Vorkaufsrechts trotz seiner Fristgebundenheit nachgebessert bzw. es können im Prozess weitere (Ermessens-)Gründe nachgeschoben werden; insbesondere kann eine bisher unvollständige Begründung ergänzt werden, indem die bereits im Ansatz vorgetragene naturschutzrechtliche Rechtfertigung untermauert wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 43).

    Es reicht vielmehr aus, dass der Vorkaufsrechtsberechtigte eine ökologische Aufwertung eines Grundstücks im Sinn der von ihm benannten Zielrichtung durchführen will (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 53), was hier nicht im Zweifel steht.

  • VGH Bayern, 09.07.2020 - 14 B 19.765

    Ökologische Verflechtung des Gewässers mit den Landbereichen

    Da maßgebend für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung der Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags ist, ist allerdings Voraussetzung, dass diese Rechtfertigungsgründe nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. zu all dem BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 41).

    Der Freistaat Bayern ist nicht verpflichtet, vom Vorkaufsrecht in jedem Fall Gebrauch zu machen; er kann die in seinem Ermessen stehende Entscheidung durchaus davon abhängig machen, ob ein anderer Vorkaufsberechtigter im Hinblick auf von ihm verfolgte naturschutzrechtliche Zwecke die Ausübung verlangt, etwa weil diesem zum entsprechenden Zeitpunkt die erforderlichen Haushaltsmittel für den Grunderwerb gerade zur Verfügung stehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846 Rn. 58 m.w.N.).

  • VG München, 04.12.2018 - M 19 K 18.472

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

    Die - auch - verfolgte Absicht, das Grundstück in ein Ökokonto einzustellen, steht der Ausübung des Vorkaufsrechts angesichts der verfolgten Aufwertungsinteressen nicht entgegen (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - juris Rn. 53 m.w.N.).

    Es ist nicht erkennbar, weshalb für sie nicht die in ständiger Rechtsprechung angenommene allgemeine Erfahrungstatsache Geltung beanspruchen können sollte, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - juris Rn. 54; B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 7 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1116

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen

    Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (s. hierzu BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846; B.v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657).

    Es reicht vielmehr aus, dass der Vorkaufsrechtsberechtigte eine ökologische Aufwertung eines Grundstücks im Sinn der von ihm benannten Zielrichtung durchführen will (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 8; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846).

  • VG Regensburg, 10.01.2017 - RO 4 K 16.1290

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufrechts

  • VGH Bayern, 31.08.2020 - 14 C 19.1910

    Festsetzung des Streitwertes bei Ausübung eines naturschutzrechtlichen

  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 14 ZB 17.2275

    Umfang der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - Teichgrundstück

  • VG Ansbach, 19.06.2020 - AN 11 K 18.00862

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch eine Stiftung

  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 14 ZB 22.1667

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht gemäß Art. 39 BayNatSchG, Ausübung durch

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1344/18

    Ermessen; Ermessensausfall; Ermessensnichtgebrauch; intendiertes Ermessen;

  • VGH Bayern, 28.08.2017 - 14 C 17.947

    Streitwert bei Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

  • VG München, 23.10.2019 - M 19 K 18.343

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht an Seegrundstück - rechtswidrige Reduzierung

  • VG München, 17.10.2022 - M 19 K 22.26

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht und Gewässereigenschaft bei einem

  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 14 ZB 22.1545

    Anfechtungsklage gegen Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

  • VG Würzburg, 18.10.2016 - W 4 K 16.395

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts an oberirdischem Gewässer

  • VG München, 18.07.2018 - M 19 K 17.4841

    Negativzeugnis über Vorkaufsrecht im Naturschutzrecht

  • VG Würzburg, 28.03.2023 - W 4 K 22.1118

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht, naturschutzrechtliche Rechtfertigung,

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