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   VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069   

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VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069 (https://dejure.org/2016,10754)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2016 - 3 B 13.1069 (https://dejure.org/2016,10754)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069 (https://dejure.org/2016,10754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versetzung eines Polizeibeamten auf eine andere Dienststelle nach einem Disziplinarverfahren; Präsidien als selbständige Behörden hinsichtlich Umsetzung eines Beamten

  • rewis.io

    Rechtmäßige Versetzung eines Polizeibeamten auf andere Dienststelle nach Disziplinarverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstposten; Präsidium; Versetzung; Polizeibeamter; Sachentscheidungsbefugnis; Dienstliches Bedürfnis; Dienstfähigkeit; Disziplinarverfahren

  • rechtsportal.de

    Versetzung eines Polizeibeamten auf eine andere Dienststelle nach einem Disziplinarverfahren; Präsidien als selbständige Behörden hinsichtlich Umsetzung eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Bayern, 30.04.2012 - 3 CS 11.2351

    Vorläufiger Rechtsschutz; Verfahrensart; Meistbegünstigungsklausel;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Mit Beschluss vom 21. September 2011 (W 1 S 11.687) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab; die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (3 CS 11.2351) zurückgewiesen.

    Eine regionale Abgrenzung sachlich gleicher Aufgaben sowie eine hierarchische Unterordnung unter die zentral untergebrachten Abteilungen o. ä. sprechen dafür, dass es sich um eine übergeordnete und eine oder mehrere nachgeordnete Dienststellen (Behörden) handelt (BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 42).

    Zudem erfüllen nicht nur solche Verwaltungseinheiten den dienstrechtlichen Behördenbegriff, denen personal- und organisationsrechtliche Befugnisse wie insbesondere die Befugnis, Beamte zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, zustehen (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 46).

    Eine Verwendung des Antragstellers bei der VPI Sch. als Sachbearbeiter der 3. QE entspricht der Wertigkeit seines bisherigen Dienstpostens und ist auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht ermessensfehlerhaft (BayVGH, B. v. 30.4.2012 a. a. O. Rn. 49).

  • VGH Bayern, 08.03.2013 - 3 CS 12.2365

    Versetzung eines Lehrers; innerdienstliches Spannungsverhältnis; Verschulden

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25).

    Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 26).

    Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, B. v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 27).

  • VGH Bayern, 17.05.2013 - 3 AS 13.234

    Polizeibeamter (BesGr. A 11); Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung im

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Am 1. Februar 2013 beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen sowie die Vollziehung der Versetzung aufzuheben, was der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2013 (3 AS 13.234) ablehnte.

    Damit würde ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluss, unbestritten zusteht (BVerwG, B. v. 10.9.1957 - I CB 20/57 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 - 3 Bs 611/03 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 AS 13.234 - juris Rn. 22).

    Danach war das Polizeipräsidium berechtigt, den Kläger ab 1. August 2012 zur VPI Sch. zu versetzen, da - wie unter 2.1.3 noch näher auszuführen sein wird - hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestand (BayVGH, B. v. 17.5.2013 a. a. O. Rn. 24).

  • VGH Bayern, 26.01.2015 - 3 B 12.943

    Beamte, Beamter, Dienstherr, Dienstunfall, Ermessensentscheidung, Personalrat,

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Bei den den Präsidien der Landespolizei unmittelbar nachgeordneten Dienststellen i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 POG handelt es sich demzufolge um selbstständige Behörden (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Teil C Rn. 46 Fn. 62; Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Auflage 2014, Art. 4 POG Rn. 23-25; Samper/Honnacker, POG, Art. 4 Rn. 11), so dass die - für den Beamten mit einem Behördenwechsel verbundene - Übertragung eines anderen Dienstpostens im Bereich eines Polizeipräsidiums nicht lediglich als behördeninterne Umsetzung, sondern als Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG zu qualifizieren ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.1.2015 - 3 B 12.943 - juris Rn. 15 ff.).

    Insoweit hat er schon nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass dort Mitte 2012 überhaupt eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar war (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 18).

    Ein Polizeibeamter muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, im gesamten Staatsgebiet eingesetzt zu werden (BayVGH, U. v. 26.1.2015 a. a. O. Rn. 19).

  • BVerwG, 28.04.2009 - 2 A 8.08

    Dienstliche Beurteilung; Widerspruch; Abhilfe; Rücknahme der Beurteilung;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Damit hat das Polizeipräsidium dem Widerspruch des Klägers gegen die verfügte Umsetzung vollumfänglich abgeholfen, so dass der Beklagte diesbezüglich auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (BVerwG, U. v. 28.4.2009 - 2 A 8/08 - juris Rn. 17).

    Aufgrund der inmitten stehenden schwierigen beamtenrechtlichen Rechtsfragen war auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG für notwendig zu erklären (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 20).

    Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf abstellt, dass im Interesse des Widerspruchsführers die Entscheidungskompetenzen der Behörde als Erstbehörde im Verwaltungsverfahren und als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren zu trennen sind, ist es der mit der Erstbehörde identischen Widerspruchsbehörde zwar i.d.R. verwehrt, anstelle einer Abhilfeentscheidung einen Rücknahmebescheid zu erlassen, um sich so ihrer Kostenlast zu entziehen (BVerwG, U. v. 28.4.2009 a. a. O. Rn. 16).

  • OVG Berlin, 07.01.1977 - III B 7.76
    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Sie kann deshalb keine eigenständige Regelung treffen, die über den Inhalt der mit dem Widerspruch angefochtenen Maßnahme hinausgeht (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 - III B 7.76 - juris Rn. 21) und insbesondere der angefochtenen Ausgangsentscheidung keine "neue" Entscheidung hinzufügen (BayVGH, U. v. 7.7.1998 a. a. O.).

    Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt und ihr gegenüber dieser nicht nur ein Weisungs-, sondern auch ein Selbsteintrittsrecht zukommt (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 a. a. O. Rn. 28) oder wenn - wie im vorliegenden Fall - die Widerspruchs- und die Ausgangsbehörde identisch sind (OVG Koblenz, U. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 - juris Rn. 34).

  • OVG Hamburg, 06.05.2004 - 3 Bs 611/03

    Reformatio in peius im ausländerrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Damit würde ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluss, unbestritten zusteht (BVerwG, B. v. 10.9.1957 - I CB 20/57 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 - 3 Bs 611/03 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 AS 13.234 - juris Rn. 22).

    Dass dies mit dem Verlust einer Verwaltungsinstanz verbunden ist (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie auch § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO zeigt (OVG Hamburg, B. v. 6.5.2004 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 07.07.1998 - 2 B 95.3824
    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Die Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO ist gegenständlich allerdings auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen begrenzt (BayVGH, U. v. 7.7.1998 - 2 B 95.3824 - juris Rn. 22).

    Sie kann deshalb keine eigenständige Regelung treffen, die über den Inhalt der mit dem Widerspruch angefochtenen Maßnahme hinausgeht (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 - III B 7.76 - juris Rn. 21) und insbesondere der angefochtenen Ausgangsentscheidung keine "neue" Entscheidung hinzufügen (BayVGH, U. v. 7.7.1998 a. a. O.).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Die Umsetzung eines Beamten ist kein Verwaltungsakt, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme, mit der die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verbunden ist (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 16; U. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn.18).

    Durch diese Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung von der Versetzung als der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn sowie von der Abordnung als der vorübergehenden Zuweisung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 a. a. O. Rn. 17).

  • BVerwG, 19.03.2012 - 6 P 6.11

    Personalvertretungsrecht; Mitbestimmung bei Abordnungen; Maßgeblichkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069
    Erforderlich ist eine hinreichend verselbstständigte organisatorische Einheit, die mit Beschäftigten und sachlichen Mitteln ausgestattet, jedoch vom Wechsel der Personen unabhängig ist, und einen abgegrenzten Bereich staatlicher Aufgaben wahrnimmt (BVerwG, B. v. 19.3.2012 - 6 P 6/11 - juris Rn. 10).

    Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich insoweit von der auf Bundesebene und in anderen Bundesländern, wonach nur die Polizeipräsidien bzw. -direktionen, nicht jedoch ihre Untergliederungen selbstständige Behörden sind (Lisken/Denninger a. a. O.; zur Bundespolizei BVerwG, B. v. 3.7.1990 - 6 P 10/87 - juris Rn. 16; VGH BW, U. v. 23.7.2013 - 4 S 671/12 - juris Rn. 34; zu Berlin BVerwG, B. v. 19.3.2011 - 6 P 6/11 - juris Rn. 19; zu Niedersachsen OVG Lüneburg, B. v. 15.3.2007 - 5 ME 195/06 - juris Rn. 22; zu Baden-Württemberg VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 4 S 2527/15).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91

    Widerspruchsbescheid; Beschwer des Widerspruchsführers; Vorverfahren; Vorliegen

  • BVerwG, 27.11.2000 - 2 B 42.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • VGH Bayern, 09.10.2003 - 25 CS 03.897

    Kindertagesstätte; reines Wohngebiet; Nutzungsänderung; Befreiung; Zuständigkeit

  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 51.84

    Widerspruchsverfahren - Reformatio in peius - Abänderung zum Nachteil des

  • OVG Hamburg, 23.08.2012 - 1 Bs 154/12

    Zur Frage der Behördeneigenschaft des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • VGH Bayern, 01.02.1999 - 3 CS 98.2773
  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

  • BVerwG, 10.09.1957 - I CB 20.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.09.1991 - 1 B 107.91

    Gewerberecht: Sperrzeitverkürzung bei einer Gaststätte

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

  • OVG Hamburg, 24.04.1990 - Bf VI 27/89

    Verwaltungsverfahrensrecht: Erweiterung der Gewerbeuntersagung im

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 2527/15

    Polizeibehörden nach der Polizeistrukturreform Baden-Württemberg 2014-01-01

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2013 - 4 S 671/12

    Dienstlicher Wohnsitz eines Polizeibeamten beim deutsch-schweizerischen

  • VG Würzburg, 03.05.2011 - W 1 K 10.1008
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

  • BVerwG, 03.07.1990 - 6 P 10.87

    Mitbestimmung des Personalrats i.R.e. vorübergehenden Zuweisung eines

  • VG Neustadt, 10.01.2022 - 5 K 737/21

    Sicherstellung von Gesichtsmasken zur Verschleierung der Identität bei

    Zulässig ist der Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde allerdings dann, wenn sie hierfür auch allgemein zuständig ist, also entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt (vgl. Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 10. Mai 2017 - 3 K 812/16.NW -, Rn. 66 - 67, juris mit Verweis auf Bayerischer VGH, Urteil vom 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069 -, juris).
  • VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16

    Materielle Voraussetzung einer isolierten Abweichungsentscheidung;

    Zulässig ist der Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nur dann, wenn sie hierfür auch allgemein zuständig ist, also entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - 3 B 13.1069 -, juris).

    Damit würde ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluss, unbestritten zusteht (Bay. VGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - 3 B 13.1069 -, juris).

  • VG Ansbach, 01.12.2020 - AN 1 K 19.00694

    Fehlende Klagebefugnis bei Ver-/Umsetzungskonkurrenz

    Es obliegt allein dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 74).

    Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung maßgeblich auf die zum Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen ist (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 69), sind nachträgliche Verbesserungen der Gesundheit des Klägers unbeachtlich.

  • VG München, 09.06.2017 - M 5 S 17.1372

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung wegen innerdienstlicher Spannungen

    Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - KommunalPraxis BY 2016, 306 Ls., juris Rn. 64 ff.; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 26 f.).

    Anders mag das sein, wenn ein Beamter - so der Sachverhalt in dem vom Polizeipräsidium in der Antragserwiderung mehrfach zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2016 (3 B 13.1069 - juris) - disziplinarisch oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.

  • VG Augsburg, 23.06.2022 - Au 2 K 22.1069

    Abordnung, Verwaltungsakt, Vollziehung, Ermessensentscheidung, Arbeitnehmer,

    In diesen Konstellationen darf insbesondere im Rahmen der Ermessensausübung aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ob ein etwa eindeutig feststellbares oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses angenommen werden kann (so z.B. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 64 ff.; B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 12.11.2018 - M 5 E 18.4144 - juris Rn. 31; B.v. 20.11.2017 - M 5 S 17.4599 - juris Rn. 19).

    Dies liegt jedenfalls noch im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, zumutbaren Fahrzeitaufwands (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - BeckRS 2016, 46002 Rn. 75; VG Ansbach, B.v. 11.9.2017 - AN 1 S 17.01865 - juris Rn. 37, Eck in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand April 2022, Art. 47 BayBG Rn. 53 ff.).

  • VGH Bayern, 19.01.2018 - 3 ZB 17.442

    Erfolglose Berufung im Verfahren um Dienstpostenbesetzung

    Es kann offen bleiben, ob das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das vor dem Hintergrund einer Umsetzungskonkurrenz ergangen ist (a.a.O. Rn. 16 ff.), auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, in dem es sich hinsichtlich des Klägers wohl um eine Versetzungskonkurrenz handeln dürfte (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 43).
  • VG Bayreuth, 18.02.2020 - B 5 K 18.777

    Anrechnung von förderlichen Vorbeschäftigungszeiten zur fiktiven Vorverlegung des

    Dass bei Gelegenheit des Widerspruchsverfahrens zusätzlich zur Verbescheidung des Widerspruchs auch Regelungen, die nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sind, getroffen werden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Widerspruchsbehörde auch für die ergänzend getroffenen Regelungen zuständig ist und die Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage erfüllt sind (so im Ergebnis, wenn auch unter irriger Annahme einer reformatio in peius OVG Hamburg, B.v. 6.5.2004 - 3 Bs 611/01 - juris Rn. 20 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris).
  • VG München, 18.11.2019 - M 5 S 19.4618

    Versetzung wegen innerdienstlicher Spannungen

    Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 64 ff.; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 26 f.).
  • VG München, 20.11.2017 - M 5 S 17.4599

    Versetzung wegen innerdienstlicher Spannungen

    Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 64 ff.; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 26 f.).
  • VG München, 05.02.2018 - M 5 E 17.6144

    Aufhebung einer Zuweisungsentscheidung im Pflichtwahlpraktikum wegen Belästigung

    Das geht über bloße Regelungen des Dienstbetriebs hinaus, wie sie etwa die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch Umsetzung darstellt (BVerwG, U.v. 12.2.1981 - 2 C 42/78 - NVwZ-RR 1982, 178; BayVGH, B.v. 11.3.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 38 f.; OVG NRW, B.v. 27.8.2010 - 6 A 1020/09 - juris Rn. 4 ff. - offen gelassen für Antrag auf Rückgängigmachung einer Zuweisungsentscheidung zu einer anderen Ausbildungsschule gegenüber einer Studienreferendarin).
  • VG München, 07.04.2022 - M 5 K 21.3056

    Unzulässigkeit einer Klage betreffend ein Interessenbekundungsverfahren mangels

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