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   VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961   

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VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961 (https://dejure.org/2018,18759)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2018 - 20 BV 16.1961 (https://dejure.org/2018,18759)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 20 BV 16.1961 (https://dejure.org/2018,18759)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF
  • BAYERN | RECHT

    GRCh Art. 16; AEUV Art. ... 28; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 2 Abs. 2 lit. d, lit. e, Art. 8 Abs. 7, Art. 12 Abs. 2, Art. 26; RL 2001/110/EG Art. 2 Nr. 4 lit. b; LMKV § 3; HonigV § 3; RL 2000/13/EG Art. 1, Art. 13, Art. 14
    Pflicht zur Angabe der Ursprungsländer auf Honig-Portionspackungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Pflicht zur Angabe der Ursprungsländer auf Honig-Portionspackungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honig-Portionspackungen; Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer; Vorverpacktes Lebensmittel; Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung; Verantwortlichkeit; Unternehmerische Freiheit; Freier Warenverkehr; Kennzeichnungspflicht; Verbraucherschutz; ...

  • rechtsportal.de

    Pflicht zur Angabe der Ursprungsländer auf vorverpackten Honig-Portionspackungen; Inverkehrbringen der Portionspackungen desselben Honigs ohne Angabe des Ursprungslandes auf der Portionspackung; Maßgeblichkeit der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Lebensmittelrecht - Kennzeichnungspflicht für Honig-Portionspackungen

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Honig-Portionspackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Honig-Kennzeichnungspflicht: Herkunft muss auch auf Mini-Verpackungen angegeben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Honig-Portionspackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Hinweis auf Ursprungsland bei Honig-Portionspackungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Honig-Portionspackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kennzeichnungspflicht für Hotels auch für Portionspackungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Honig-Portionspackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten - Kennzeichnungspflicht verstößt nicht gegen Grundsatz des freien Warenverkehrs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    Mit Urteil vom 22. September 2016, Az. C-113/15, beantwortete der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage wie folgt:.

    Die Klägerin führte im Wesentlichen aus, dem ALTS-Beschluss stehe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-113/15 nicht entgegen, da sich dieses ausweislich des Tenors sowie der Begründung (Rn. 36) ausschließlich auf die überkommene Rechtslage nach der Richtlinie 2000/13/EG beziehe.

    Entsprechende Änderungen des materiellen Rechts ließen sich auch dem eingeholten Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs, Rechtssache C-113/15, dort Rn. 36, entnehmen, wenn dieser in Ermangelung "über die erforderlichen Informationen tatsächlicher und rechtlicher Art" nicht zu der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Stellung genommen habe.

    Nach der Überzeugung des Senats lässt sich insoweit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren vom 22. September 2016 (Rechtssache C-113/15, juris) zur Rechtslage nach der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29; sog. Lebensmitteletikettierungsrichtlinie) übertragen.

    Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2016 steht fest, dass dem Dokument der Sachverständigengruppe vom 31. Januar 2013 keinerlei Bindungswirkung zukommt (C-113/15, juris Rn. 78).

    Nach Art. 2 Nr. 4 b) RL 2001/110/EG handelt es sich bei der Angabe des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer des Honigs somit um eine Pflichtangabe im Sinne des Art. 3 der (mittlerweile aufgehobenen) Richtlinie 2000/13/EG (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 42).

    Denn nach Art. 1 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 geht Art. 2 Nr. 4 RL 2001/110/EG als sog. vertikale Regelung für Honig den für alle Lebensmittel geltenden, horizontalen Regelungen der Verordnung vor (vgl. Erwägungsgrund 5 der VO (EU) Nr. 1169/2011 sowie Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Nr. C 113 LMIV Art. 1 Rn. 25 f.; Hagenmeyer, LMIV, Art. 1 Rn. 15 und Art. 26 Rn. 1a; ebenso - zum Verhältnis von Honigrichtlinie und Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie - EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 40 f.).

    Zu Art. 3 Nr. 8 RL 2000/13/EG hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das Fehlen der Angabe des Ursprungslandes oder der Ursprungsländer des Honigs geeignet ist, einen Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Honigs hervorzurufen (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 juris Rn. 44; Hagenmeyer, LMIV, Art. 26 Rn. 4).

    Wie der Europäische Gerichtshof zu der vorgenannten Richtlinie festgestellt hat, gilt die Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes des Honigs auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett auch für Honig-Portionspackungen, die an solche gemeinschaftlichen Einrichtungen abgegeben werden (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 44 f.).

    Wie aus dem Wortlaut in anderen Sprachfassungen ("to be ready for consumption by the final consumer", "pretes à etre consommées par le consommateur final") deutlicher als aus dem deutschen Wortlaut hervorgeht, meint die Formulierung, dass das betreffende Lebensmittel gegebenenfalls so zubereitet wird, dass keine weitere Zubereitung vor dem Verzehr erforderlich ist, d.h. dass eine verzehrfertige Abgabe erfolgt (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 113 LMIV, Art. 2 Rn. 58; zur Notwendigkeit des Vergleichs verschiedener Sprachfassungen bei der Auslegung EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 58 m.w.N.).

    Davon ist der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zu Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b) RL 2000/13/EG ausgegangen (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 54 ff.).

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Lebensmitteletikettierungsrichtlinie ist auch auf die hier anzuwendende Lebensmittelinformationsverordnung übertragbar, wenngleich sich der Gerichtshof zur letztgenannten Verordnung nicht geäußert hat (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 36).

    Der Senat teilt die Einschätzung der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren Az. C-113/15, dass die Rechtslage nach der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie (RL 2000/13/EG) und der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) gleich zu beurteilen ist (Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston v. 5.4.2016, C-113/15 - juris Rn. 68 ff.).

    Die Regelungszwecke der Lebensmittelinformationsverordnung und der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie sind dieselben, wie aus den Erwägungsgründen 3, 17 und 22 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 hervorgeht (vgl. Schlussantrag der Generalanwältin v. 5.4.2016 - C-113/15 - juris Rn. 71).

    Ferner greift vorliegend auch die Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 nicht (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 4 RL 2000/13/EG EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 74 f.), weil die größte Oberfläche der streitgegenständlichen Honig-Portionspackungen mehr als 10 cm 2 beträgt, worüber zwischen den Beteiligten auch Übereinstimmung besteht.

    Auch diese Ausnahme greift hier nicht, da die Honigportionsbecher unverändert weitergegeben werden (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 48 zu Art. 13 Abs. 1 b), 2. Spiegelstrich RL 2000/13/EG; Hagenmeyer, LMIV, Art. 8 Rn. 9; Zipfel/Rathke a.a.O., Rn. 65 f.).

    Fehlt die Ursprungsbezeichnung auf der einzelnen Portionspackung, so ist dies geeignet, einen Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Honigs hervorzurufen (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 44; Hagenmeyer, LMIV, Art. 26 Rn. 4).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-51/93

    Meyhui / Schott Zwiesel Glaswerke

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane (EuGH, U.v. 12.7.2012 - C-59/11, Association Kokopelli - juris Rn. 80; U.v. 12.7.2005 - C-154/04 u. 155/04, Alliance for Natural Health - juris Rn. 47 ff.; U.v. 9.8.1994 - C-51/93, Meyhui - juris Rn. 11; U.v. 17.5.1984, Rs. 15/83, Denkavit - juris Rn. 15).

    Der Grundsatz des freien Warenverkehrs verbietet Hemmnisse für den Warenverkehr innerhalb der Union, die sich daraus ergeben, dass Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle inländischen und eingeführten Erzeugnisse gelten (EuGH, U.v. 9.8.1994 - C-51/93, Meyhui - juris Rn. 10; U.v. 2.2.1994 - C-315/92, Clinique - juris Rn. 13; U.v. 24.11.1993 - C-267/91 u. C-268/91, Keck u. Mithouard - juris Rn. 15).

    Die Verpflichtung, ein Produkt in einer bestimmten Weise zu kennzeichnen, kann die grenzüberschreitende Vermarktung dieses Produktes erschweren, beispielsweise dann, wenn - wie hier - bestimmte Hinweise verlangt werden, welche einen erhöhten Herstellungs- bzw. Verpackungsaufwand erfordern, weil sie je nach dem Zielort des Exportes in verschiedenen Sprachfassungen aufgedruckt werden müssen (vgl. EuGH, U.v. 9.8.1994 - C-51/93, Meyhui - juris Rn. 13).

    Diese Beschränkung des freien Warenverkehrs ist jedoch gerechtfertigt, weil sie einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses dient und der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-525/14, Waarborg Holland - juris Rn. 35; U.v. 9.8.1994 - C-51/93, Meyhui - juris Rn. 10; U.v. 20.2.1979 - Rs. 120/78, Rewe Central - juris Rn. 8).

    Die korrekte Information des Verbrauchers über die lokale oder regionale Herkunft einer Ware und damit der Schutz vor einem Irrtum über diese Eigenschaft stellt ein vom europäischen Unionsrecht gebilligtes zwingendes Allgemeinwohlinteresse dar (EuGH, U.v. 9.8.1994 - C-51/93, Meyhui - juris Rn. 18 ff.).

  • VG München, 25.09.2013 - M 18 K 13.259

    Angabe des Ursprungslandes bei Honig-Portionspackungen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2013 (Az. M 18 K 13.259) wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegen § 4 Ziff. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 Ziff. 1 HonigV verstößt, wenn sie mehrere, nicht zum Einzelverkauf bestimmte Portionspackungen desselben Honigs ohne Angabe des Ursprungslandes in einer Fertigpackung, auf der Füllmenge, Anzahl der einzelnen Verpackungen sowie die Kennzeichnungselemente nach der HonigV (einschl. des Ursprungslandes) und der LMKV - wie aus der Anlage BK 1 ersichtlich -angegeben sind, in Verkehr bringt.

    die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München Az. M 18 K 13.259 wird zurückgewiesen.

    unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2013 (Az. M 18 K 13.259) wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegen § 4 Ziff. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 Ziff. 1 HonigV verstößt, wenn sie mehrere, nicht zum Einzelverkauf bestimmte Portionspackungen desselben Honigs ohne Angabe des Ursprungslandes in einem vorverpackten Lebensmittel, auf dem Füllmenge, Anzahl der einzelnen Verpackungen sowie die Kennzeichnungselemente nach der HonigV (einschl. des Ursprungslandes) und der LMIV angeben sind, in Verkehr bringt.

  • VG Oldenburg, 05.12.2017 - 7 A 4064/16

    Besondere Behandlungsmethode; Flüssigwürzung; Irreführung;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    Schließlich ergibt sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2017 (Az. 7 A 4064/16, juris), welches die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung heranzieht, keine tragfähige Begründung für eine rechtliche Bindungswirkung von Beschlüssen des ALTS.

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht Oldenburg im genannten Fall einen ALTS-Beschluss als fachliche Bewertungsgrundlage für die Einschätzung herangezogen, ob in einem bestimmten Fall eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt (VG Oldenburg, U.v. 5.12.2017 - 7 A 4064/16 - juris Rn. 29).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-134/15

    Lidl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    Das Grundrecht nach Art. 16 GR-Charta umfasst die Freiheit zur Ausübung einer Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (EuGH, U.v. 30.6.2016 - C-134/15, Lidl/Freistaat Sachsen - juris Rn. 26; U.v. 22.1.2013 - C-283/11, Sky Österreich - juris Rn. 42) und geht dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 15 GR-Charta vor, jedenfalls soweit produktbezogene Kennzeichnungspflichten als Modalitäten einer selbständigen Berufstätigkeit im Streit stehen (EuGH, U.v. 30.6.2016 - C-134/15, Lidl/Freistaat Sachsen -juris Rn. 26 ff.; vgl. auch Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 16 Rn. 4a).

    Der vorliegende Eingriff in die Freiheit der selbständigen Berufsausübung ist jedoch durch das legitime Gemeinwohlziel der Verbraucherinformation und den Schutz der Verbraucher vor Irreführung über die Herkunft des Honigs gedeckt (vgl. zum Verbraucherschutz als legitimem Allgemeinwohlziel EuGH, U.v. 30.6.2016 - C-134/15, Lidl/Freistaat Sachsen - juris Rn. 32).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-95/14

    UNIC und UNI.CO.PEL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art.

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    Dies sei ausweislich der 15. Begründungserwägung der Richtlinie 2000/13/EG nicht gewollt (unter Verweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-95/14, UNIC).

    Eine andere Sichtweise folgt nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 (Rechtssache C-95/14, UNIC/Rat - juris), auf welche die Klägerin Bezug nimmt, weil schon der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    Das Grundrecht nach Art. 16 GR-Charta umfasst die Freiheit zur Ausübung einer Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (EuGH, U.v. 30.6.2016 - C-134/15, Lidl/Freistaat Sachsen - juris Rn. 26; U.v. 22.1.2013 - C-283/11, Sky Österreich - juris Rn. 42) und geht dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 15 GR-Charta vor, jedenfalls soweit produktbezogene Kennzeichnungspflichten als Modalitäten einer selbständigen Berufstätigkeit im Streit stehen (EuGH, U.v. 30.6.2016 - C-134/15, Lidl/Freistaat Sachsen -juris Rn. 26 ff.; vgl. auch Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 16 Rn. 4a).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-525/14

    Die Tschechische Republik hat dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass sie

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    Diese Beschränkung des freien Warenverkehrs ist jedoch gerechtfertigt, weil sie einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses dient und der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-525/14, Waarborg Holland - juris Rn. 35; U.v. 9.8.1994 - C-51/93, Meyhui - juris Rn. 10; U.v. 20.2.1979 - Rs. 120/78, Rewe Central - juris Rn. 8).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane (EuGH, U.v. 12.7.2012 - C-59/11, Association Kokopelli - juris Rn. 80; U.v. 12.7.2005 - C-154/04 u. 155/04, Alliance for Natural Health - juris Rn. 47 ff.; U.v. 9.8.1994 - C-51/93, Meyhui - juris Rn. 11; U.v. 17.5.1984, Rs. 15/83, Denkavit - juris Rn. 15).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961
    Der Grundsatz des freien Warenverkehrs verbietet Hemmnisse für den Warenverkehr innerhalb der Union, die sich daraus ergeben, dass Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle inländischen und eingeführten Erzeugnisse gelten (EuGH, U.v. 9.8.1994 - C-51/93, Meyhui - juris Rn. 10; U.v. 2.2.1994 - C-315/92, Clinique - juris Rn. 13; U.v. 24.11.1993 - C-267/91 u. C-268/91, Keck u. Mithouard - juris Rn. 15).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 02.02.1994 - C-315/92

    Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder

  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 20 BV 14.494

    Kennzeichnungspflicht von Honig in Portionsverpackung

  • LG München I, 20.06.2017 - 1 HKO 3051/17
  • VG Trier, 25.06.2019 - 2 K 624/19

    Bezeichnung eines Weins als Perlwein

    Sowohl aus der Zusammensetzung des Gremiums als auch von seiner Aufgabe her kann es lediglich Standpunkte und Empfehlungen aus fachlicher Sicht abgeben, denen als solche jedoch kein rechtlich verbindlicher Charakter zukommt (vgl. zu den Stellungnahmen des ALTS: Bay VGH, Urteil vom 3. Mai 2018 - 20 BV 16.1961 -, juris, Rn. 35).
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