Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294, 11 B 08.295   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,32980
VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294, 11 B 08.295 (https://dejure.org/2009,32980)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.08.2009 - 11 B 08.294, 11 B 08.295 (https://dejure.org/2009,32980)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. August 2009 - 11 B 08.294, 11 B 08.295 (https://dejure.org/2009,32980)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,32980) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 29.01.2008 - 11 ZB 07.1858

    Einlegung einer vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Berufung; gleichzeitige

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
    Aus dieser Funktion der Schlüsselzahl 172 folgt, dass sie nur solchen Personen zuerkannt werden darf, die der Sache nach weiterhin eine vor dem 1. Januar 1999 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 2 innehaben (vgl. BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858, RdNr. 17).

    Angesichts des geringen praktischen Nutzens, der dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE aus der Zuerkennung der Schlüsselzahl 172 erwächst, entspricht es pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens, den Streitwert für sich hierauf beziehende Verfahren nur auf 1.000,-- EUR festzusetzen (vgl. BayVGH vom 29.1.2008, a.a.O., RdNr. 23).

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
    Dass es sich bei behördlich gesetzten Fristen nicht um Ausschlussfristen im vorstehenden Sinn handeln kann, folgt bereits daraus, dass solche Fristen stets einer normativen Grundlage bedürfen (BVerwG vom 22.10.1993 NVwZ 1994, 575 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2001 - 21 A 1832/98

    Betrieb einer Anlage mit zwei Drehtrommelöfen zur Veraschung von

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
    Der Annahme, die Behörde sei in derartigen Fallgestaltungen ggf. gehalten, die materiellrechtliche Frist gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG rückwirkend zu verlängern, um den Besitzstand des Betroffenen zu wahren, steht entgegen, dass Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG dann unanwendbar ist, wenn das einschlägige Fachrecht spezielle Vorschriften darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen die vollziehende Gewalt eine befristete materiellrechtliche Position verlängern darf (vgl. OVG NRW vom 19.7.2001 NVwZ-RR 2002, 342).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
    Ein Polizeibeamter, der den Besitzer eines solchen Führerscheins kontrolliert, kann vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06; Az. C-334/06 bis C-336/06) jedoch zu der Auffassung gelangen, dieser habe eine Straftat nach § 21 StVG begangen, weil sich unmittelbar aus den Angaben im Führerschein ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis ergebe.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
    Ein Polizeibeamter, der den Besitzer eines solchen Führerscheins kontrolliert, kann vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06; Az. C-334/06 bis C-336/06) jedoch zu der Auffassung gelangen, dieser habe eine Straftat nach § 21 StVG begangen, weil sich unmittelbar aus den Angaben im Führerschein ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis ergebe.
  • BVerwG, 30.08.1973 - II C 21.71

    Zahlungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
    Bereits vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die als Rechtsgrundlage für die Verlängerung von an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen ablaufenden Fristen damals im Wesentlichen allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 193 BGB im Verwaltungsrecht sinngemäß anwendbar ist, "wenn nicht in dem jeweils einschlägigen öffentlichen Recht Sondervorschriften enthalten sind oder der Sinn des einschlägigen öffentlichen Rechts entgegensteht" (BVerwG vom 30.8.1973 BVerwGE 44, 45/47).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 10 A 1.94

    Auswärtiger Dienst - Heimaturlaub - Fahrtkosten - Zuschuß - Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
    In ähnlicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Dezember 1995 (BVerwGE 100, 206/209) den Rückgriff auf die §§ 187 bis 193 BGB zur Berechnung von Fristen und zur Bestimmung von Terminen im Verwaltungsrecht als zulässig angesehen, "soweit keine Sonderregeln oder besonderen verwaltungsrechtlichen Interessenlagen dem entgegenstehen".
  • RG, 19.12.1906 - I 282/06
    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
    Bereits das Reichsgericht hat im Urteil vom 19. Dezember 1906 (RGZ 65, 24/25) klargestellt, dass eine Frist auch dann nach § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen "von dem Tage" an oder "mit dem Tage" beginnt, in dessen Verlauf das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis stattgefunden hat (vgl. auch Grothe, a.a.O., RdNr. 3 zu § 187 BGB).
  • RG, 08.06.1928 - III 426/37

    Hemmung der Verjährung bei Aufwertungsansprüchen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294
    Unter einer "Frist" ist nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein abgegrenzter, also bestimmt bezeichneter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum zu verstehen (RG vom 8.6.1928 RGZ 120, 355/362; Grothe in: MK zum BGB, 5. Aufl. 2006, RdNr. 4 zu § 186; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, RdNr. 3 zu § 186).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2021 - 10 LB 96/20

    Bestandskraft; Prozesszinsen

    48 Zwar mag sich aus speziellen gesetzlichen Regelungen und ausnahmsweise auch aus sonstigen besonderen Umständen ergeben können, dass eine Frist entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X auch dann am Tage des Fristendes endet, wenn dieser auf einen dort genannten Tag fällt (vgl. Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 31 Rn. 53; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 20. Auflage 2019, § 31 Rn. 29a; Bayerischer VGH, Urteil vom 3.8.2009 - 11 B 08.294 -, juris Rn. 39 zu §§ 1 Abs. 1, 31 Abs. 3 BayVwVfG; BVerwG, Urteil vom 30.8.1973 - II C 21.71 -, juris Rn. 17, 29 zu § 193 BGB; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.3.2012 - 3 L 176/09 -, juris Rn. 31).

    § 26 Abs. 4 SGB X soll ausschließen, dass es zu einer Verlängerung befristeter, gegen die öffentliche Hand gerichteter (Geld-)Leistungsansprüche kommt, wenn der letzte Tag der Leistungspflicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Bayerischer VGH, Urteil vom 3.8.2009 - 11 B 08.294 -, juris Rn. 36).

    Einer solchen Begrenzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X (Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: September 2020, § 26 SGB X Rn. 11; Siefert in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 26 Rn. 23; Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 31 Rn. 54; Bayerischer VGH, Urteil vom 3.8.2009 - 11 B 08.294 -, juris Rn. 36) bedarf es bei der Befristung der Antragstellung nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5.5.2020 - 10 LA 319/18 -, juris Rn. 11).

  • VG Würzburg, 09.12.2009 - W 6 K 08.2252

    Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse C; Schlüsselzahl 172

    Aus dieser Funktion folgt, dass sie nur solchen Personen zuerkannt werden darf, die der Sache nach weiterhin eine vor dem 1. Januar 1999 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 innehaben (BayVGH, U.v. 03.08.2009, 11 B 08.294 bzw. 11 B 08.295, Rn. 27).

    Ob eine Verlängerung bzw. der Fortbestand einer alten Fahrerlaubnis unter Wahrung des Bestandsschutzes die Aushändigung des Führerscheins oder eines Ersatzdokumentes voraussetzt oder ob eine rechtzeitige Antragstellung vor Ablauf der Befristung genügt, wurde durch den BayVGH und durch das Bundesverwaltungsgerichts bislang tendenzlos offen gelassen (vgl. BVerwG, U.v. 17.05.1995, 11 C 2.94; BayVGH, U.v. 03.08.2009, 11 B 08.294 bzw. 11 B 08.295, Rd.Nr. 54; B.v. 29.01.2008, 11 ZB 07.1858, Rd.Nr. 18).

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Angaben im Führerschein nicht rechtsbegründend sind, der Führerschein lediglich eine Beweisurkunde darstellt und grundsätzlich maßgeblich die materielle Rechtslage ist, also der Umfang der Fahrerlaubnis, nicht aber die Angaben im Führerschein (vgl. BayVGH, U.v. 03.08.2009, a.a.O., Rd.Nr. 63, 64).

    Sollte nicht bereits die rechtzeitige Antragstellung genügen, um den Bestandsschutz von sog. Fahrerlaubnissen alten Rechts zu wahren, stellt sich vor allem unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BayVGH vom 3. August 2009, 11 B 08.294 bzw. 11 B 08.295, Rd.Nr. 67, die Frage, ob die Verlängerung einer Fahrerlaubnis auch mündlich möglich ist, oder ob diese zumindest die Übergabe irgendeines Dokumentes voraussetzt, aus welchem sich die Fahrberechtigung ergibt.

  • LSG Bayern, 11.05.2022 - L 2 U 140/13

    Bekanntgabefiktion gilt im Sozialverwaltungsverfahren auch an Sonn- und

    So hat beispielsweise der Bayer. Verwaltungsgerichtshof - VGH - im Urteil vom 03.08.2009, 11 B 08.294, zu der Regelung in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz, die § 108 Abs. 3 AO entspricht, zwischen verfahrensrechtlichen Fristen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder auf hoheitlicher Anordnung bzw. Rechtsgeschäft beruhen und sich ihrer Bedeutung nach auf den Ablauf eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens beschränken, und materiell-rechtlichen Fristen, die das das Bestehen eines Rechts bzw. einer Pflicht zum Gegenstand haben, differenziert.
  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 11 B 11.1848

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG

    Im Hinblick auf die sehr geringe wirtschaftliche und die vollständig fehlende ideelle Bedeutung, die der Berechtigung zukommt, leere Omnibusse beliebiger Größe fahren zu dürfen (sie wird durch die Schlüsselzahl 172 im Führerschein dokumentiert), setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Streitwert von Verfahren, die die Eintragung der Schlüsselzahl 172 zum Gegenstand haben, in ständiger Spruchpraxis mit nur 1.000,-- EUR an (BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858 RdNr. 23; vom 3.8.2009 Az. 11 B 08.294/11 B 08.295 RdNrn. 71 und 73; vom 10.11.2009 Az. 11 ZB 07.3438 RdNr. 16; vom 21.1.2010 Az. 11 C 10.119 RdNrn. 6 bis 8; vom 1.2.2011 Az. 11 BV 10.226 RdNr. 58).
  • VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226

    Fahrerlaubnis der Klasse 2

    Die Schlüsselzahl 172 dient mithin der Wahrung des Besitzstandes von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse 2, 0mnibusse im Rahmen von Leerfahrten auch dann im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, wenn sie keine Fahrerlaubnis der heutigen Klasse D besitzen (BayVGH vom 3.8.2009 Az. 11 B 08.294/11 B 08.295 RdNr. 26).
  • VGH Bayern, 11.08.2023 - 11 CS 23.1103

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

    Die mit der Schlüsselzahl 172 verbundene Berechtigung, mit der Fahrerlaubnis der Klasse C Kraftfahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste im Straßenverkehr führen zu dürfen, bewertet der Senat im Hauptsacheverfahren mit 1.000 Euro (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2009 - 11 B 08.294 u.a. - juris Rn. 73; B.v. 29.1.2008 - 11 ZB 07.1858 - juris Rn. 23).
  • VG Berlin, 29.10.2021 - 12 K 279.18
    Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Sinn der hier anzuwendenden Vorschrift des § 32 Abs. 2 der Satzung die entsprechende Anwendung des § 193 BGB bzw. des § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausnahmsweise ausgeschlossen ist, sind nicht ersichtlich (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O., juris Rn. 8 a. E.; BVerwG, Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG II C 21 -, juris Rn. 17 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. August 2009 - 11 B 08.294 -, juris Rn. 59 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2012 - 3 L 176.09 -, juris Rn. 30 f.).
  • VG Würzburg, 16.05.2012 - W 6 K 11.837

    Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, D1E, DE (Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen)

    Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2009 (Az. 11 B 08.294 bzw. 11 B 08.295) war die Berufung damals zugelassen worden.
  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 11 C 10.119

    Streitwerthöhe in Verfahren über die Schlüsselzahl 172

    An dieser Auffassung hat der Senat in den Beschlüssen vom 3. August 2009 (Az. 11 B 08.294/11 B 08.295) und vom 10. November 2009 (Az. 11 ZB 07.3438) festgehalten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht