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   VGH Bayern, 03.09.2014 - 8 CS 13.2535   

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VGH Bayern, 03.09.2014 - 8 CS 13.2535 (https://dejure.org/2014,27309)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.09.2014 - 8 CS 13.2535 (https://dejure.org/2014,27309)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. September 2014 - 8 CS 13.2535 (https://dejure.org/2014,27309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 20
  • NZG 2015, 193
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - 16 A 85/09

    Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung nach § 9 Abs. 2

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2014 - 8 CS 13.2535
    Der Umstand, dass die Biogasanlage mit den Fahrsilos von der GbR betrieben wird und das betroffene Grundstück im Eigentum der GbR steht, ändert noch nichts daran, dass ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter wie der Antragsteller nach dem hier maßgeblichen sicher-heitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als Verhaltensverant-wortlicher (Handlungsstörer) herangezogen werden kann, wenn er in seinem Verantwortungsbereich verpflichtet ist, einer Gefahr entgegenzuwirken wie hier der Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 26.3.2007 - 20 B 61/07 - juris Rn. 7 ff., 16 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2007 - 20 B 61/07

    Heranziehung des Geschäftsführers einer juristischen Person

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2014 - 8 CS 13.2535
    Der Umstand, dass die Biogasanlage mit den Fahrsilos von der GbR betrieben wird und das betroffene Grundstück im Eigentum der GbR steht, ändert noch nichts daran, dass ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter wie der Antragsteller nach dem hier maßgeblichen sicher-heitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als Verhaltensverant-wortlicher (Handlungsstörer) herangezogen werden kann, wenn er in seinem Verantwortungsbereich verpflichtet ist, einer Gefahr entgegenzuwirken wie hier der Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37; OVG NW, B.v. 26.3.2007 - 20 B 61/07 - juris Rn. 7 ff., 16 f.).
  • VG Düsseldorf, 26.05.2015 - 17 L 1099/15

    Wasserrechtliche Ordnungsverfügung bei unsachgemäßer Lagerung von Gülle und

    Insbesondere rechtfertigt die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG nicht etwa eine Gewässerverunreinigung, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. September 2014 - 8 CS 13.2535 -, juris Rn. 12, 17; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 - 4 LB 2/10 -, juris Rn. 36, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 7 B 54.11 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. November 2013 - Au 3 S 13.1768 -, juris Rn. 39; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 62, Rn. 45.

    Bereits der Umstand, dass bauliche Mängel der Gülleplatte derzeit nicht sicher ausgeschlossen werden können, weil die Platte bei den vom Antragsgegner durchgeführten Kontrollen jeweils durchweg mit Gülle belegt war, reicht nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG aus, um Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, die Ursachen für eine Gewässerverunreinigung zu unterbinden, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. September 2014 - 8 CS 13.2535 -, juris Rn. 17.

    Dessen ungeachtet geht der Einwand, die Durchlässigkeit des Betons der Anlagen stehe nicht sicher fest, schon deswegen fehl, weil nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verursachung einer Gewässerverunreinigung - die nach den vorstehenden Ausführungen vorliegen - ausreichen, um wasserbehördliche Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, die Ursachen für eine Gewässerverunreinigung zu unterbinden, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. September 2014 - 8 CS 13.2535 -, juris Rn. 17.

  • VGH Bayern, 15.02.2019 - 8 CS 18.2411

    Untersagung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet

    Für die Bestimmung des Adressaten einer Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 26 f.; VGH BW, U.v. 4.7.2013 - ZfW 2014, 103 = juris Rn. 27; Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 100 WHG Rn. 32).

    Nach dem anzuwendenden sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 27; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 28) konnte der Antragsteller zu 2 als Verhaltensverantwortlicher herangezogen werden.

  • VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 ZB 17.1486

    Gericht Aufklärungspflicht, Verwaltungsgerichte, Sachverständigengutachten,

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass aufgrund der festgestellten Risse und Undichtigkeiten an der Fahrsiloanlage konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verursachung einer Gewässerverunreinigung vorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - NVwZ-RR 2015, 20 = juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.07.2019 - 2 M 47/19

    Prüfung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit einer Gülleanlage durch einen

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr auch gegen Personen gerichtet werden können, die zwar nicht Betreiber der Anlage, aber in ihrem Verantwortungsbereich (als Verhaltensstörer) verpflichtet sind, einer Gefahr wie etwa der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.09.2014 - 8 CS 13.2535 -, juris RdNr. 27, betreffend einen geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
  • VG München, 14.02.2017 - M 2 K 16.3136

    Verbot von Pflanzenschutzmitteln am Rand eines Wasserschutzgebiets

    Es genügt dabei, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung bestehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - juris Rn. 17; B.v. 30.5.2016 - 8 CS 15.2601 - juris Rn. 4).
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