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   VGH Bayern, 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347   

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VGH Bayern, 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347 (https://dejure.org/2019,2304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347 (https://dejure.org/2019,2304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 22 ZB 18.1347 (https://dejure.org/2019,2304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, § ... 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b u. S. 2, Abs. 3; UVPG in der Fassung vom 24.02.2010§ 3a S. 1 und S. 4, § 3c; UVPG § 74 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1
    Erfolglose Nachbarklage gegen zwei Masthähnchenställe

  • rewis.io

    Erfolglose Nachbarklage gegen zwei Masthähnchenställe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarklage eines Grundstückseigentümers (Wohnanwesen im Außenbereich) gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Tierhaltung (Mastgeflügelhaltung); Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen (Geruchs- und ...

  • rechtsportal.de

    Klage eines Nachbarn gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen; Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Bioaerosol-Belastung für den Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 02.08.2018 - 22 CS 18.1258

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Genehmigung von Masthähnchenställen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347
    Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 zurückgewiesen (Az. 22 CS 18.1258).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Beschwerdeverfahren 22 CS 18.1258.

    Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 22) Bezug genommen.

    Diesen Einwänden des Klägers ist aus den im folgenden Abschnitt des oben genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 25) enthaltenen Erwägungen nicht zu folgen: "Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen.

    Den Einwänden des Klägers ist aus folgenden im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 27 f.) genannten Gründen nicht zu folgen:.

    Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 31 f.) wie folgt näher ausgeführt wurde:.

    Insoweit wird auf folgende Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 35) Bezug genommen: "Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1, 6 km bei.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - bereits ausgeführt hat, behauptet der Kläger hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 44 f.) wie folgt näher begründet, dass der Kläger im damaligen Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweisen würde, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen könnten:.

  • BVerwG, 16.01.2009 - 7 B 47.08

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347
    Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob sich der Kläger auf die Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen kann, obwohl diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 16.1.2009 - 7 B 47/08 - juris Rn. 11) grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener entfaltet.
  • BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13

    Geflügelmastanlage; Hähnchenmast; Abluftbehandlung; Bioaerosole;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347
    Wie im Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 32 unter Nr. 4.4.1.1) ausgeführt wird der betreffende Mindestabstand nach 5.4.7.1 der TA Luft gegenüber der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten; diese Abstandsregelung gilt nicht für Einzelwohnhäuser im Außenbereich wie vorliegend das klägerische Anwesen (vgl. BVerwG, B.v. 23.07.2015 - 7 C 10/13 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347
    Nach dessen Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3/16 - (juris Rn. 15) darf die GIRL "nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden [...]".
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2019 - 22 ZB 18.1347
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
  • VG München, 12.06.2020 - M 28 K 18.3517

    Immissionsschutzrecht, Nachbarklage, Drittschutz, Änderungsgenehmigung für die

    Es ist somit auch nicht zu beanstanden, wenn bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung betriebsübliche Abläufe zu Grunde gelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 22 ZB 18.1347 - juris Rn. 27).

    Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind letztlich die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3/16 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293 ff.; BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792 f.; BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 22 ZB 18.1347 - juris Rn. 14; VG Oldenburg, U.v. 10.3.2010 - 5 A 1375/09 - juris Rn. 24).

    Angesichts der obigen Ausführungen kann dieser Wert von bis zu 25% der Jahresgeruchsstunden hinsichtlich Wohnhäusern, die im durch landwirtschaftliche Gerüche vorbelasteten, landwirtschaftlich genutzten Außenbereich liegen, zwar keinen starren Grenzwert darstellen, jedoch zumindest als Orientierungshilfe für die Einzelfallprüfung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 22 ZB 18.1347 - juris Rn. 14; NdsOVG, U.v. 3.4.2019 - 12 LB 238/17 - BeckRS 2019, 26055 Rn. 28 ff.; NdsOVG, B.v. 26.4.2018 - 12 LA 83/17 - juris Rn. 49 ff.).

    Zwar ist ein vom Betreiber vorgelegtes Gutachten rechtlich als Parteivortrag zu behandeln, das bedeutet aber nicht, dass Privatgutachten dem Gericht nicht die notwendige Sachkunde vermitteln und zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden können; insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 Abs. 1 ZPO; BayVGH, B.v. 2.8.2018 - 22 CS 18.1258 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 22 ZB 18.1347 - juris Rn. 20; NdsOVG, U.v. 3.4.2019 - 12 LB 238/17 - BeckRS 2019, 26055 Rn. 35, 97; NdsOVG, B.v. 27.2.2012 - 12 LA 75/11 - juris Rn. 15).

    Soweit sie vorgetragen hat, dass die Notsignalhörner auch für längere Zeit als 2, 5 Minuten ertönen würden, ist zunächst anzumerken, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung betriebsübliche Abläufe zu Grunde gelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 22 ZB 18.1347 - juris Rn. 27).

    Weitergehende Gutachten mussten daher nicht eingeholt werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 22 ZB 18.1347 - juris Rn. 59 ff.; HessVGH, U.v. 3.7.2018 - 4 C 531/17.N - juris Rn. 42 ff.).

  • VGH Bayern, 07.05.2021 - 22 B 18.2189

    Nachbarklage gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

    2.1.1.1 Die von den Klägern geltend gemachte Unterschätzung der bei ihnen zu erwartenden Geruchsimmissionen liegt nicht vor; die Untersuchungen des Gutachters der Beigeladenen liegen jedenfalls nunmehr auf der sicheren Seite (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 22 ZB 18.1347 - juris Rn. 26; B.v. 9.8.2018 - 15 CS 18.1285 - juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 2.8.2015 - 8 A 799/14 - juris Rn. 72 ff.).
  • VGH Bayern, 29.09.2022 - 22 ZB 20.2224

    Nachbarklage gegen Erweiterung einer Hähnchenmastanlage im Außenbereich

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt (UA S. 23, Rn. 35 m.V.a. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 22 ZB 18.1347 - juris Rn. 27), dass das Gutachten vom 23. August 2017 insoweit auf die VDI-RL 3894 Blatt 1 abstellen und betriebsübliche Abläufe zugrunde legen konnte; damit setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander.
  • VGH Bayern, 02.08.2018 - 22 CS 18.1258
    Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller am 27. Juni 2018 gestellte und derzeit noch anhängige Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 22 ZB 18.1347).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 18.1347.

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.893

    Verschulden bei rechtzeitiger online-Sendungsverfolgung durch den Absender

    Auf diese Vorschrift kann sich die Klägerin nicht berufen (BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 22 ZB 18.1347 - juris Rn. 57; BVerwG, B.v. 16.1.2009 - 7 B 47/08 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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