Rechtsprechung
VGH Bayern, 04.02.2019 - 8 CS 19.173 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für eine noch einzulegende Beschwerde - Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten; Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung
- rewis.io
Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für eine noch einzulegende Beschwerde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Prozesskostenhilfeantrag für eine noch einzulegende Beschwerde; fehlende hinreichende Erfolgsaussichten; fehlende hinreichende Erfolgsaussicht; Beseitigungsanordnung - rechtsportal.de
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten; Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 14.01.2019 - Au 6 S 18.1897
- VGH Bayern, 04.02.2019 - 8 CS 19.173
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 803/05
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Erledigung; fortbestehendes …
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2019 - 8 CS 19.173
Auch wenn Art. 19 Abs. 4 GG effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährleistet, kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzinteresse, abhängig gemacht werden (BVerfG, B.v. 27.12.2006 - 2 BvR 803/05 - NVwZ 2007, 151 = juris Rn. 11 f. m.w.N.). - BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 877/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung über den Ausbau des …
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2019 - 8 CS 19.173
Es liegen hier auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften dem Antragsteller den Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert hat (vgl. hierzu etwa BVerfG, B.v. 24.10.2017 - 1 BvR 877/13 - NVwZ 2018, 579 = juris Rn. 24 m.w.N.).