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   VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092   

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VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092 (https://dejure.org/2020,2017)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092 (https://dejure.org/2020,2017)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - 9 ZB 18.1092 (https://dejure.org/2020,2017)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 5 S. 1
    Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses

  • rewis.io

    Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarklage; Befreiung von Baugrenzen; Rückwärtiger Ruhebereich; Art der baulichen Nutzung; Baugrenze; Bebauung; Bebauungsplan; Drittschutz; Nachbarschutz; Plangebiet; Zulassungsantrag; Zulassungsgrund; Befreiung; rckwärtiger Ruhebereich

  • rechtsportal.de

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über überbaubare Grundstücksflächen; Vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen Grundstücken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Festsetzungen über überbaubare Grundstücksflächen nachbarschützend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 18.12.2017 - 9 CS 17.345

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn - Befreiung von festgesetzten Baugrenzen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Der Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz und die Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht blieben erfolglos (VG Ansbach, B.v. 31.1.2017 - AN 3 S 17.35; BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345).

    Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten - grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 16 m.w.N).

    Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Letztlich ausschlaggebend ist eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 a.a.O. Rn 16 m.w.N.).

    Entscheidungserheblich war dort vielmehr, dass diese Ruhezone als Grundzug der Planung angesehen wurde, der der vom dortigen Kläger beantragten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen entgegenstand (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 9 ZB 15.85 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 19).

    Dies lässt auf eine Orientierung an vorhandener Bebauung und auf das städtebauliche Ziel schließen, ein bestimmtes Ortsbild zu erhalten oder weiter zu gestalten, nicht jedoch auf die Absicht, (auch) Nachbarinteressen zu wahren (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Auch der in der Begründung der Satzungsänderung vom 1. September 1971 verwendete planungsrechtlich nicht aussagekräftige Begriff "Gartenwohnsiedlung" für das Plangebiet erlaubt nicht den hinreichend zuverlässigen Schluss, dass hierfür nicht (nur) städtebauliche Erwägungen, sondern Vorstellungen über die Gewährung von bauplanungsrechtlichem Nachbarrechtsschutz maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 9 ZB 15.85

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über die überbaubaren

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 9 ZB 15.85 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Entscheidungserheblich war dort vielmehr, dass diese Ruhezone als Grundzug der Planung angesehen wurde, der der vom dortigen Kläger beantragten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen entgegenstand (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 9 ZB 15.85 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 27.04.2009 - 14 ZB 08.1172

    Bebauungsplan; bebaubare Flächen; Baugrenzen; rückwärtiger Ruhebereich;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Abgesehen davon, dass der Senat dies dort nur als eine mögliche Auslegung angesehen hat ("kann etwa dann gegeben sein"), ergibt sich dies auch nicht aus der in den Beschlüssen in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2009 (Az. 14 ZB 08.1172 - juris).

    Abgesehen davon besteht kein Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2009 (Az. 14 ZB 08.1172 - juris) und vom 29. Juli 2014 (Az. 9 CS 14.1171 - juris), wenn das Verwaltungsgericht bezogen auf den Einzelfall zum Ausdruck bringt, dass es den zeichnerischen Festsetzungen, soweit dadurch Gartenbereiche zwischen den entlang der Straße zu errichtenden Hauptbaukörpern entstehen, keinen auf Nachbarschutz abzielenden Willen der planenden Gemeinde beimisst (vgl. UA S. 14).

  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 9 CS 14.1171

    Zur Frage des Drittschutzes von Festsetzungen eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Aus den Beschlüssen des Senats vom 28. Mai 2014 (9 CS 14.84 - juris) und 29. Juli 2014 (9 CS 14.1171 - juris) kann nicht abgeleitet werden, ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis sei regelmäßig dann gegeben, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern ein "rückwärtiger Ruhebereich" entsteht.

    Abgesehen davon besteht kein Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2009 (Az. 14 ZB 08.1172 - juris) und vom 29. Juli 2014 (Az. 9 CS 14.1171 - juris), wenn das Verwaltungsgericht bezogen auf den Einzelfall zum Ausdruck bringt, dass es den zeichnerischen Festsetzungen, soweit dadurch Gartenbereiche zwischen den entlang der Straße zu errichtenden Hauptbaukörpern entstehen, keinen auf Nachbarschutz abzielenden Willen der planenden Gemeinde beimisst (vgl. UA S. 14).

  • VGH Bayern, 28.05.2014 - 9 CS 14.84

    Beschwerde; baurechtliche Nachbarklage; Befreiung von Festsetzungen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Aus den Beschlüssen des Senats vom 28. Mai 2014 (9 CS 14.84 - juris) und 29. Juli 2014 (9 CS 14.1171 - juris) kann nicht abgeleitet werden, ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis sei regelmäßig dann gegeben, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern ein "rückwärtiger Ruhebereich" entsteht.
  • VGH Bayern, 15.02.2019 - 9 CS 18.2638

    Technikraum mit Wärmepumpe und Lüftungsgerät keine Feuerstätte im Sinne der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.2.2019 - 9 CS 18.2638 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Die Wirksamkeit der betreffenden Festsetzung unterstellt (vgl. aber Stock in Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 132. EL 2019, BauNVO, § 14 Rn. 68 m.w.N.), würde sich aus ihr selbst dann kein Rückschluss auf eine nachbarschützende Intention des Plangebers hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen ziehen lassen, wenn man § 14 BauNVO 1962 in seiner Gesamtheit und somit auch hinsichtlich seines Absatzes 1 Satz 2 als nachbarschützend ansehen wollte (vgl. zu den Nachfolgeregelungen: BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; BayVGH, B.v. 14.7.2016 - 1 ZB 15.443 - juris Rn. 4; differenzierend z.B. Henkel in BeckOK, BauNVO, Stand 15.6.2019, § 14 Rn. 20).
  • VGH Bayern, 14.07.2016 - 1 ZB 15.443

    Isolierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Die Wirksamkeit der betreffenden Festsetzung unterstellt (vgl. aber Stock in Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 132. EL 2019, BauNVO, § 14 Rn. 68 m.w.N.), würde sich aus ihr selbst dann kein Rückschluss auf eine nachbarschützende Intention des Plangebers hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen ziehen lassen, wenn man § 14 BauNVO 1962 in seiner Gesamtheit und somit auch hinsichtlich seines Absatzes 1 Satz 2 als nachbarschützend ansehen wollte (vgl. zu den Nachfolgeregelungen: BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; BayVGH, B.v. 14.7.2016 - 1 ZB 15.443 - juris Rn. 4; differenzierend z.B. Henkel in BeckOK, BauNVO, Stand 15.6.2019, § 14 Rn. 20).
  • BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16

    Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 30.04.2015 - 7 B 2.15

    Geltendmachung einer Anhörungsrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092
    Für den Ausgang des Rechtsstreits war der ursprüngliche Ausschluss von Nebenanlagen - wie unter 1. ausgeführt - auch nicht relevant und eine ausdrückliche Befassung damit in den Entscheidungsgründen entbehrlich (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

  • BVerwG, 21.03.2013 - 4 C 15.11

    Blockhütte; nicht überbaubare Grundstücksfläche; Ausschluss von Gebäuden als

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

  • BVerwG, 13.12.2016 - 4 B 29.16

    Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 9 ZB 16.1276

    Nachbarschützende Intention eines Plangebers bezüglich festgesetzter Baugrenzen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1983 - 5 S 933/83

    Zur Zulässigkeit der Nutzungsänderung eines im Bauverbot genehmigten Vorhabens;

  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 9 ZB 22.901

    Isolierte Befreiung für genehmigungsfreie Gartenhütte

    Danach können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 4 C 15.11 - juris Rn. 10 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.2.2020 - 9 ZB 18.1092 - juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 9.4.2019 - 8 S 1527/17 - juris Rn. 43, 45 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 06.08.2021 - W 4 S 21.804

    Erfolgreicher Eilantrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts,

    Jedoch trifft die Einordnung einer Festsetzung zu den Grundzügen der Planung für sich genommen noch keine Aussage über einen etwaigen drittschützenden Charakter ebendieser (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2020 - 9 ZB 18.1092 - juris Rn. 4).
  • VG Köln, 22.09.2021 - 8 K 6927/18
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1973/19 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 9 ZB 18.1092 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.
  • VGH Bayern, 27.04.2021 - 9 ZB 20.1669

    Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Es kommt daher hier auch nicht in Betracht, die Festsetzung Nr. 4.1.0 nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen, zumal der Bebauungsplan, in seiner ursprünglichen Fassung mit dieser Festsetzung bekanntgemacht am 2. Juli 1983, nicht aus einer Zeit stammt, in der man an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht haben würde (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 15 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.2.2020 - 9 ZB 18.1092 - juris Rn. 9; B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - juris Rn. 26).
  • VG München, 11.07.2022 - M 11 SN 22.2871

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen Neubau von Mehrfamilienhäusern

    Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.2.2020 - 9 ZB 18.1092 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 16 m.w.N).
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