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   VGH Bayern, 04.05.2021 - 20 NE 21.1119   

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https://dejure.org/2021,12026
VGH Bayern, 04.05.2021 - 20 NE 21.1119 (https://dejure.org/2021,12026)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.05.2021 - 20 NE 21.1119 (https://dejure.org/2021,12026)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 20 NE 21.1119 (https://dejure.org/2021,12026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; 12. BayIfSMV § 1 Abs. 1; 12. BayIfSMV § 18 Abs. 2 und Abs. 4; IfSG § 28; IfSG § 28a; IfSG § 28b
    Normenkontroll-Eilantrag gegen die schulische Testobliegenheit, die Maskenpflicht und das Abstandsgebot in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 5. März 2021, zuletzt geändert durch Verordnung v. 27. April 2021

  • rewis.io

    Corona-Pandemie, Abstandsgebot, Maskenpflicht und Testobliegenheit an Schulen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona-Pandemie; Abstandsgebot; Maskenpflicht und Testobliegenheit an Schulen

  • rechtsportal.de

    IfSG § 28a; 12. BayIfSMV § 18 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Abstandsgebot, Maskenpflicht und Testobliegenheit während der Corona-Pandemie an Schulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Maskenpflicht und Testobliegenheit an Schulen - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2021 - 20 NE 21.1119
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).

    Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 14) voraussichtlich nicht gegeben.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern; nächtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2021 - 20 NE 21.1119
    Nach dem Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 (Az. 1 KM 221/21 OVG) sei das Rechtsschutzbedürfnis wegen § 28b IfSG nicht entfallen.

    Der von den Antragstellern zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 (Az. 1 KM 221/21 OVG - juris Rn. 29) steht dem nicht entgegen, da die dort angegriffene Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 6 Uhr inhaltlich über die bundesrechtliche Regelung des § 28b IfSG hinausgeht.

  • VGH Bayern, 18.02.2021 - 20 NE 21.456

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Quarantänepflicht für Ein- und

    Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2021 - 20 NE 21.1119
    Des Weiteren kommt eine isolierte Außervollzugsetzung insoweit nicht in Betracht, weil sie darauf abzielt, einen Teil einer untrennbaren Gesamtregelung außer Vollzug zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2021 - 20 NE 21.456 - juris Rn. 19 m.w.N.).
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