Rechtsprechung
VGH Bayern, 04.05.2023 - 15 CS 23.603, 15 CS 23.605 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
VwGO § 80 Abs. 5; BayBO Art. 6
Erfolgreicher Eilantrag des Nachbarn - Abgrabung an der Grundstücksgrenze - rewis.io
Eilverfahren, Baugenehmigung, Nachbar, Abstandsfläche, Abgrabung
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 10.03.2023 - Au 5 S 23.126
- VGH Bayern, 04.05.2023 - 15 CS 23.603, 15 CS 23.605
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines …
Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2023 - 15 CS 23.603
b) Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich auf die natürliche Geländeoberfläche, also auf die gewachsene und nicht die durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe abzustellen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.2.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 98 m.w.N.).Ein Abstellen auf die veränderte Geländeoberfläche (nach Abgrabung laut den genehmigten Plänen) könnte jedoch deshalb geboten sein, weil entweder durch die Genehmigung der Bauvorlagen unter Darstellung der Geländeveränderung eine konkludente Festsetzung der Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die Wandhöhenberechnung gem. Art. 6 BayBO zu unterstellen ist oder alternativ ein Abstellen auf das bisherige natürliche Gelände in manipulativer, willkürlicher Weise die gesetzlichen Regelungen unterlaufen würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.2.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 100 m.w.N.).
Da der Nachbar grundsätzlich einen Anspruch auf zentimetergenaue Einhaltung der Abstandsflächen hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.2.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 100 m.w.N.), würde dies bei einem derartigen Fall ohne Weiteres eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Antragsteller begründen.
- VGH Bayern, 20.03.2024 - 15 ZB 24.47
Nachbarklage, Abstandsflächenrecht, Berechnung der Wandhöhe, natürliche oder …
Auch der Hinweis der Beigeladenen, es bestehe zwar ein Anspruch auf "zentimetergenaue" Einhaltung der Abstandsflächen (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2023 - 15 CS 23.603 - juris Rn. 9;… B.v. 12.7.2021 - 1 ZB 21.735 - juris Rn. 8), der Abstandsflächenverstoß betrage hier jedoch nur acht Millimeter und liege damit innerhalb der visuell nicht wahrnehmbaren üblichen Bautoleranz, verfängt nicht.