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   VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 CS 20.341   

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VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 CS 20.341 (https://dejure.org/2021,42285)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.10.2021 - 20 CS 20.341 (https://dejure.org/2021,42285)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - 20 CS 20.341 (https://dejure.org/2021,42285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; AMG § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; AMG § 69 Abs. 1b Sätze 1 und 2
    Arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung (D-Mannose) - Begründungserfordernis der Sofortvollzugsanordnung

  • rewis.io

    Arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung (D-Mannose), Begründung der Sofortvollzugsanordnung, konkrete Gesundheitsgefahr, Interessenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AMG § 69 Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßige arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung aufgrund einer konkreten Gesundheitsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750

    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 CS 20.341
    Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Umsetzung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (Erlassinteresse) ein besonderes Vollzugsinteresse treten, das das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft mit Zwangsmitteln durchzusetzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZVG, § 6 Abs. 1 VwVG), zu rechtfertigen vermag (zu den materiellen Anforderungen an das Dringlichkeitsinteresse vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2020 - 12 CS 20.1750 - juris Rn. 42 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 9 S 1668/18

    Untersagung des Vertriebs und Verpflichtung zum Rückruf eines Präparates mit den

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 CS 20.341
    Soweit der - im angegriffenen Bescheid zitierte - Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. insbesondere B.v. 30.11.2000 - 25 ZS 00.2436 - juris Rn. 3 unter Verweis auf HessVGH, B.v. 14.2.1996 - 11 TG 1144/95 - juris Rn. 9) das Erlass- und Sofortvollzugsinteresse im Arzneimittelrecht bisher (wohl) als deckungsgleich angesehen hat, dürfte diese Auffassung nach geltender Rechtslage nicht weiter aufrecht zu halten sein (so wohl auch VGH BW, B.v. 26.3.2019 - 9 S 1668/18 - juris Rn. 47).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 CS 20.341
    Aus Sicht des Senats erscheint schon fraglich, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht (zu den prozessualen Folgen eines solchen Begründungsmangels vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; zum Meinungsbild Buchheister in Wysk, VwGO, Stand August 2020, § 80 Rn. 62; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 80 Rn. 442).
  • VGH Hessen, 14.02.1996 - 11 TG 1144/95

    Rechtmäßige Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagung des Inverkehrbringens

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 CS 20.341
    Soweit der - im angegriffenen Bescheid zitierte - Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. insbesondere B.v. 30.11.2000 - 25 ZS 00.2436 - juris Rn. 3 unter Verweis auf HessVGH, B.v. 14.2.1996 - 11 TG 1144/95 - juris Rn. 9) das Erlass- und Sofortvollzugsinteresse im Arzneimittelrecht bisher (wohl) als deckungsgleich angesehen hat, dürfte diese Auffassung nach geltender Rechtslage nicht weiter aufrecht zu halten sein (so wohl auch VGH BW, B.v. 26.3.2019 - 9 S 1668/18 - juris Rn. 47).
  • VGH Bayern, 30.11.2000 - 25 ZS 00.2436
    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 CS 20.341
    Soweit der - im angegriffenen Bescheid zitierte - Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. insbesondere B.v. 30.11.2000 - 25 ZS 00.2436 - juris Rn. 3 unter Verweis auf HessVGH, B.v. 14.2.1996 - 11 TG 1144/95 - juris Rn. 9) das Erlass- und Sofortvollzugsinteresse im Arzneimittelrecht bisher (wohl) als deckungsgleich angesehen hat, dürfte diese Auffassung nach geltender Rechtslage nicht weiter aufrecht zu halten sein (so wohl auch VGH BW, B.v. 26.3.2019 - 9 S 1668/18 - juris Rn. 47).
  • VG Würzburg, 29.07.2022 - W 8 S 22.1151

    Sofortverfahren, isolierte Aufhebung der Vollziehungsanordnung, keine

    Nicht ausreichend für das formale Begründungserfordernis ist aber eine formelhafte, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung, aus der nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55; BayVGH, B.v. 4.10.2021 - 20 CS 20.341 - juris Rn. 4).

    Für Anordnungen der Landesbehörde in Bezug auf Arzneimitteln, die nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 32 Abs. 5 erlassen wurden, haben Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnungen damit regelhaft aufschiebende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2021 - 20 CS 20.341 - juris Rn. 6 - 8).

    Zudem verlöre die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in den Fällen des § 69 Abs. 1b Sätze 1 und 2 AMG die ihr vom Gesetzgeber zugemessene gesteigerte Bedeutung und die Beschränkung dieses Tatbestands auf Anordnungen "zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz der Umwelt" weitgehend ihren Sinn, wenn die Exekutive den Eintritt der aufschiebenden Wirkung in formeller Hinsicht bereits mit einem pauschalen Verweis auf das für Anordnungen nach § 69 AMG ohnehin erforderliche Erlassinteresse aufheben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2021 - 20 CS 20.341 - juris Rn. 9).

  • VG München, 25.07.2022 - M 26b S 22.1159

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei

    (2.) Die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs reduzieren sich dabei auch nicht ausnahmsweise aufgrund des mit der Anordnung des Sofortvollzugs verfolgten Gesetzeszwecks (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.10.2021 - 20 CS 20.341 - PharmR 2021, 726, 727; B.v. 6.9.2021 - 20 CS 20.2344 - beck-online Rn. 5), den Verbraucher vor eventuellen Risiken, die mit dem Verzehr neuartiger, nicht zugelassener Lebensmittel zu schützen, einhergeht.

    Ein bloßer Verweis auf das generell bestehende öffentliche Interesse daran, das Inverkehrbringen nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgrund damit möglicherweise einhergehender Gesundheitsrisiken zu verhindern, kann dabei nach der Wertung des Gesetzgebers daher nicht im Wege eines Quasi-Automatismus dem Begründungserfordernis für den Sofortvollzug im Einzelfall genügen, wenn - wie im vorliegenden Fall - keinerlei Anhaltspunkte für Gesundheitsrisiken dargetan sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2021 - 20 CS 20.2344 - beck-online Rn. 5; vgl. auch B.v. 4.10.2021 - 20 CS 20.341 - PharmR 2021, 726, 728 zu § 69 Abs. 1b LFGB betreffend eine arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2022 - 9 S 1003/22

    Einstufung der Pflanze Jiaogulan als neuartiges Lebensmittel

    Die dargestellten Anforderungen an den Sofortvollzug entsprächen auch der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 23.08.2021 (9 B 1002/21), des Bayerischen VGH im Beschluss vom 04.10.2021 (20 Cs 20.341), des Verwaltungsgerichts Regensburg im Beschluss vom 28.09.2021 (RN 5 S 21.1615), des Verwaltungsgerichts Bayreuth im Beschluss vom 20.04.2022 (B 7 S 22.349) sowie des VGH Baden-Württemberg in den Beschlüssen vom 26.03.2019 (9 S 1668/18) und vom 17.09.2020 (9 S 2343/20).
  • VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 S 22.1676

    Abgrenzung von Lebensmitteln zu kosmetischen Mitteln - hier Öle mit CBD-Gehalt

    Nicht ausreichend für das formale Begründungserfordernis ist aber eine formelhafte, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung, aus der nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55; BayVGH, B.v. 4.10.2021 - 20 CS 20.341 - juris Rn. 4; VGH München Beschluss vom 2.8.2022 - 20 CS 22.1540, BeckRS 2022, 27394 Rn. 4).
  • VG Würzburg, 31.03.2023 - W 8 S 23.245

    Sofortverfahren, Anordnung des Sofortvollzugs, Inverkehrbringungsverbot, 5-HTP +

    Für Anordnungen der Landesbehörde in Bezug auf Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 32 Abs. 5 AMG erlassen wurden, haben Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnungen damit regelhaft aufschiebende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2021 - 20 CS 20.341 - juris Rn. 6 - 8).
  • VG Bayreuth, 25.01.2023 - B 7 S 23.5

    Ordnungsmäßige Begründung einer Sofortvollzugsanordnung,

    Nicht ausreichend für das formale Begründungserfordernis ist aber eine formelhafte, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung, aus der nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 55; vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2021 - 20 CS 20.341 - juris Rn. 4).
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