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   VGH Bayern, 04.11.2021 - 10 CS 21.2126   

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https://dejure.org/2021,51875
VGH Bayern, 04.11.2021 - 10 CS 21.2126 (https://dejure.org/2021,51875)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.11.2021 - 10 CS 21.2126 (https://dejure.org/2021,51875)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. November 2021 - 10 CS 21.2126 (https://dejure.org/2021,51875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; PAG Art. 14 Abs. 1 Nr. 4; PAG Art. 11a Abs. 2 Nr. 3; StGB § 184k Abs. 1 Nr. 1
    Polizeiliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Falle von Upskirting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde; Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Erkennungsdienstliche Maßnahmen; Bedeutendes Rechtsgut; Recht auf sexuelle Selbstbestimmung; Upskirting; Mindestmaß; Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    Beschwerde; Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Erkennungsdienstliche Maßnahmen; Bedeutendes Rechtsgut; Recht auf sexuelle Selbstbestimmung; Upskirting; Mindestmaß; Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 12.11.2013 - 10 B 12.2078

    Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 10 CS 21.2126
    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit beziehungsweise Notwendigkeit einer noch nicht vollzogenen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 PAG ist im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Senftl in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, PAG, Art. 14 Rn. 25 m.w.N.; vgl. für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO: BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.02.2004 - 24 B 03.695
    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2021 - 10 CS 21.2126
    Denn diese Sperre wirkt nur, solange der Betroffene Beschuldigter eines Strafverfahrens ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2004 - 24 B 03.695 - juris Rn. 14).
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