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   VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563   

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VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563 (https://dejure.org/2018,5677)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2018 - 12 C 17.2563 (https://dejure.org/2018,5677)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Februar 2018 - 12 C 17.2563 (https://dejure.org/2018,5677)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 10 Abs. 1, § 35a, § 36a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 3, Abs. 4, § 54 Abs. 1 S. 1; EinglHVO § 12 Nr. 2, Nr. 3
    Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der Kosten eines Fernschulbesuchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Übernahme der Kosten des Besuchs einer privaten Fernschule im Rahmen der Eingliederungshilfe; Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der Kosten eines Fernschulbesuchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme für private Fernschule im Rahmen der Eingliederungshilfe; "Ausfallbürgschaft" des Jugendhilfeträgers; Selbstbeschaffung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Hilfebedarf

  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Übernahme der Kosten des Besuchs einer privaten Fernschule im Rahmen der Eingliederungshilfe; Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [4 f.] Rn. 17), mithin grundsätzlich auch zum Besuch bzw. zur Kostenübernahme für eine "Fernschule".

    Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [5] Rn. 18 m.w.N.).

    Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder auch nur zu mindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2005 - 5 C 20.04 -, BVerwGE 123, 316 [318]; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [5] Rn. 19).

    Die Übernahme der Kosten für eine "Fernschule" fällt dabei nicht nur unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige[n]" Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 - juris, Rn. 15; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [5] Rn. 19), sondern zugleich auch unter § 12 Nrn. 2 und 3 EinglHVO, die Maßnahmen der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch einer Real- (Mittel) schule eigens erwähnen, sofern eine angemessene Beschulung im öffentlichen Regel-Schulsystem behinderungsbedingt nicht (mehr) möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 19.9.2011 - 12 B 1040/11 - juris, Rn. 17; B.v.14.6.2012 - 12 A 409/12 - juris, Rn. 14; U.v. 22.8.2014 - 12 A 3019/11 - juris, Rn. 57 ff.; siehe auch Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 35a Rn. 112 m.w.N.).

    Ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbstbeschaffte Maßnahme nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur dann bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht wird, lässt sich dem Gesetz entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen (so ausdrücklich bereits BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [5 f.] Rn. 20).

    So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [6 f.] Rn. 23).

    Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es deshalb geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8] Rn. 26).

    Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, so kann es gleichwohl geboten sein, zumindest diejenigen Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8] Rn. 26; siehe auch BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris, Rn. 25).

    Dies ist indes eine - gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klärende - Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8] Rn. 27).

    Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts - nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet und erforderlich sein kann, zumindest einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8 f.] Rn. 28).

    Wird - wie hier - eine bestimmte Hilfe vom Hilfesuchenden oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, so kann es gleichwohl geboten sein, zumindest diejenigen Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen - hier den der Schule - bestehenden (akuten) Bedarf abdecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8] Rn. 26; siehe auch BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris, Rn. 25).

    Dass die Gewährung der Hilfe für den Teilbedarf "Schule" etwaige Hilfemaßnahmen für andere von der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers betroffene Lebensbereiche vereiteln oder gar konterkarieren würde (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8 f.] Rn. 28), liegt angesichts dieser Gutachtenlage - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - von vorneherein fern.

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32).

    Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 33).

    Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet(er) gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [10 f.] Rn. 34 m.w.N.).

    Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [12] Rn. 39; OVG NRW, B.v. 8.9.2010 - 12 A 1326/10 - juris, Rn. 18 f.).

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur dann angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, U.v. 22.8.2014 - 12 A 3019/11 - juris, Rn. 78 ff.).

    Das Verwaltungsgericht hat die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 ff.) in ihrer Bedeutung und Tragweite verkannt.

  • VGH Bayern, 15.05.2013 - 12 B 13.129

    Eingliederungshilfe; Anspruch auf Übernahme der Kosten für selbstbeschaffte

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, so kann es gleichwohl geboten sein, zumindest diejenigen Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8] Rn. 26; siehe auch BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris, Rn. 25).

    Wird - wie hier - eine bestimmte Hilfe vom Hilfesuchenden oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, so kann es gleichwohl geboten sein, zumindest diejenigen Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen - hier den der Schule - bestehenden (akuten) Bedarf abdecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [8] Rn. 26; siehe auch BayVGH, U.v. 15.5.2013 - 12 B 13.129 - juris, Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 3019/11

    Übernahme der Kosten der Beschulung auf der Privatschule i.R.d.

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Die Übernahme der Kosten für eine "Fernschule" fällt dabei nicht nur unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige[n]" Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 - juris, Rn. 15; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [5] Rn. 19), sondern zugleich auch unter § 12 Nrn. 2 und 3 EinglHVO, die Maßnahmen der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch einer Real- (Mittel) schule eigens erwähnen, sofern eine angemessene Beschulung im öffentlichen Regel-Schulsystem behinderungsbedingt nicht (mehr) möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 19.9.2011 - 12 B 1040/11 - juris, Rn. 17; B.v.14.6.2012 - 12 A 409/12 - juris, Rn. 14; U.v. 22.8.2014 - 12 A 3019/11 - juris, Rn. 57 ff.; siehe auch Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 35a Rn. 112 m.w.N.).

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur dann angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, U.v. 22.8.2014 - 12 A 3019/11 - juris, Rn. 78 ff.).

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32).
  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2010 -, BVerwGE 137, 85 [87]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - 12 A 1326/10

    Anspruch eines unter einer hyperkinetischen Störung leidenden Kindes auf

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [12] Rn. 39; OVG NRW, B.v. 8.9.2010 - 12 A 1326/10 - juris, Rn. 18 f.).
  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Die Übernahme der Kosten für eine "Fernschule" fällt dabei nicht nur unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige[n]" Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 - juris, Rn. 15; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [5] Rn. 19), sondern zugleich auch unter § 12 Nrn. 2 und 3 EinglHVO, die Maßnahmen der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch einer Real- (Mittel) schule eigens erwähnen, sofern eine angemessene Beschulung im öffentlichen Regel-Schulsystem behinderungsbedingt nicht (mehr) möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 19.9.2011 - 12 B 1040/11 - juris, Rn. 17; B.v.14.6.2012 - 12 A 409/12 - juris, Rn. 14; U.v. 22.8.2014 - 12 A 3019/11 - juris, Rn. 57 ff.; siehe auch Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 35a Rn. 112 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder auch nur zu mindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2005 - 5 C 20.04 -, BVerwGE 123, 316 [318]; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, BVerwGE 145, 1 [5] Rn. 19).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Hilfeleistungen sind demnach zwar im Grundsatz so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf soweit wie möglich erfassen, weil aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, zugleich auch folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 6.11 -, Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2015 - 6 M 21.15

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Statthaftigkeit; Ablehnung wegen fehlender

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563
    Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.3.2015 - OVG 6 M 21/15 -, NVwZ-RR 2015, 599 [600]; BayVGH, B.v. 26.10.2007 - 24 C 07.2530 - juris, Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2011 - 12 B 1040/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an einer privaten

  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 C 12.2105

    Begriff des Zusammenlebens

  • VGH Bayern, 26.10.2007 - 24 C 07.2530
  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380

    Vormerkung für eine Sozialwohnung in München - Bildung einer Rangliste

  • VGH Bayern, 21.03.2013 - 12 C 13.280

    Vergabe sog. Anwesenheitspunkte bei der Vormerkung für den Bezug einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2012 - 12 A 409/12

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schulbesuch an einer privaten Schule

  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

  • VG Würzburg, 24.11.2022 - W 3 K 21.1437

    Untätigkeitsklage, Kostenübernahme, selbstbeschaffte Eingliederungshilfe,

    Demnach kann auch die Unterbringung in einem Internat mit angeschlossener Privatschule eine Leistung zur Teilhabe an Bildung darstellen, sofern eine angemessene Beschulung im öffentlichen Regel-Schulsystem behinderungsbedingt nicht (mehr) möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 BeckRS 2015, 43210 Rn. 4; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068 Rn. 19 m.w.N.).

    Ist dessen Entscheidung fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet(er) gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - NJW 2013, 1111, 1114 Rn. 34; U.v. 26.10.2017 - 5 C 19/16 - NJW 2018, 1489, 1496 Rn. 70; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068).

    Fachlich vertretbar in diesem Sinne kann eine Hilfemaßnahme auch dann sein, wenn sie darauf gerichtet ist, lediglich einen Teilbedarf und nicht den Hilfebedarf in seiner Gesamtheit zu decken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - NJW 2013, 1111, 1113 Rn. 26; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068 Rn. 20 ff.).

    Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - NJW 2013, 1111, 1113 Rn. 27; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068 Rn. 24).

    Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - NJW 2013, 1111, 1114 Rn. 39; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068 Rn. 36).

    Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - NJW 2013, 1111, 1114 Rn. 39; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068 Rn. 37).

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur dann angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - NJW 2013, 1111, 1114 Rn. 39; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068 Rn. 37).

    Zwar schafft eine - im Hinblick auf die Fähigkeiten des Jugendlichen - angemessene Schulbildung beispielsweise erst die Voraussetzungen dafür, dass er später einen Beruf ausüben und so an der Gesellschaft teilhaben kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - BeckRS 2018, 3068 Rn. 34; VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 - 4 K 195/21 - BeckRS 2021, 45312 Rn. 106).

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 195/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32;Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris Rn. 28; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a m.w.N.).

    Dementsprechend bejaht das Bundesverwaltungsgericht einen gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur, soweit und solange eine staatliche Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 43 m.w.N.).

    Maßgeblich ist somit allein, ob die Entscheidung der Eltern für eine Beschulung des Klägers durch die X-Fernschule aus ihrer Perspektive und zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fachlich vertretbar war (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Entscheidung des Betroffenen für eine Privatbeschulung für vertretbar gehalten und dementsprechend die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe bejaht wurde: OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/17 -, n.v., S.12 ff.; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 20 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 23.01.2020 - 3 A 457/18 - n.v.; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris, dort insbes.

    Dieses Verständnis liegt im Übrigen auch den Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 17 ff.) zugrunde, welche die Kosten für den Besuch einer privaten Fernschule bzw. einer Webindividualschule als erstattungsfähige Maßnahmen der Eingliederungshilfe angesehen haben.

  • VG München, 18.02.2020 - M 18 E 19.5506

    Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung

    Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe von Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, so kann es gleichwohl geboten sein, zumindest diejenigen Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 23).
  • VG Würzburg, 16.08.2021 - W 3 E 21.985

    Einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe,

    Etwas anderes kann - mit Blick auf Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - nur dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27; vgl. zur gesamten Problematik auch BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 20 bis 25 m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass im Rahmen der Hilfe zu einer Schulbildung eine Leistungspflicht hinsichtlich der eigentlich dem Kernbereich der Schule zugewiesenen Maßnahme beispielsweise dann besteht, wenn die Förderung in der Schule nicht ausreichend ist (BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 26.2.2020 - 12 S 3015/18 - juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 8.10.2020 - 3 M 159/20 - juris Rn. 12; Zinsmeister in Dau/Düwell/Joussen, Beck-Online-Kommentar, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 112 Rn. 4 i.V.m. § 75 Rn. 7 und 8; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 13.11.2020, § 112 Rn. 30 f., Rn. 49; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 6/2021, § 35a Rn. 48; Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, S 35a Rn. 56; BayVGH, B.v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 44).

    Schule B. über diesen Zeitpunkt hinaus die Erreichung des Eingliederungsziels soziale Teilhabe deutlich erschweren und auf Dauer sogar vereiteln würde (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 24).

  • VG Bayreuth, 15.06.2023 - B 10 E 23.356

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Web-Schule, Kernbereich der

    Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Personensorgeberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden Bedarf abdecken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 22.9.2022 - W 3 K 21.1637 - juris Rn. 81).

    Etwas anderes kann - mit Blick auf Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - nur dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme (VG Würzburg, U.v. 22.9.2022 - W 3 K 21.1637 - juris Rn. 82; BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 24).

  • VG Würzburg, 22.09.2022 - W 3 K 21.1637

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfeart, geeignete, Online-Schule,

    Etwas anderes kann - mit Blick auf Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - nur dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27; vgl. zur gesamten Problematik auch BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 20 bis 25 m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass im Rahmen der Hilfe zu einer Schulbildung eine Leistungspflicht hinsichtlich der eigentlich dem Kernbereich der Schule zugewiesenen Maßnahmen beispielsweise dann besteht, wenn die Förderung in der Schule nicht ausreichend ist (BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 26.2.2020 - 12 S 3015/18 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 8.10.2020 - 3 M 159/20 - juris Rn. 12; Zinsmeister in Dau/Düwell/Joussen/Luik, Beck-Online-Kommentar, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 112 Rn. 4 i.V.m. § 75 Rn. 7 und 8; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 13.11.2020, § 112 Rn. 30 f., Rn. 49; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 6/2021, § 35a Rn. 48; Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 56).

  • VG Würzburg, 08.09.2021 - W 3 E 21.1051

    Einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe,

    Etwas anderes kann - mit Blick auf Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - nur dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27; vgl. zur gesamten Problematik auch BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 20 bis 25 m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass im Rahmen der Hilfe zu einer Schulbildung eine Leistungspflicht hinsichtlich der eigentlich dem Kernbereich der Schule zugewiesenen Maßnahme beispielsweise dann besteht, wenn die Förderung in der Schule nicht ausreichend ist (BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 26.2.2020 - 12 S 3015/18 - juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 8.10.2020 - 3 M 159/20 - juris Rn. 12; Zinsmeister in Dau/Düwell/Joussen, Beck-Online-Kommentar, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 112 Rn. 4 i.V.m. § 75 Rn. 7 und 8; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 13.11.2020, § 112 Rn. 30 f., Rn. 49; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 6/2021, § 35a Rn. 48; Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, S 35a Rn. 56; BayVGH, B.v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 44).

  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953

    Keine Kostenübernahme für selbst beschaffte Jugendhilfeleistung für jungen

    Zwar kann der Beklagte grundsätzlich seine Hilfeleistung nicht von der Durchführung weiterer medizinischer Hilfeleistungen abhängig machen, soweit die Jugendhilfeleistungen des Beklagten zumindest auch einen Teilbedarf abdecken können (vgl. BayVGH, 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.).
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1152/21

    Eingliederungshilfe bei Legasthenie und Dyskalkulie

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32;Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris Rn. 28; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a m.w.N.).
  • VG Würzburg, 12.08.2022 - W 3 E 22.1238

    Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

    Etwas anderes kann - mit Blick auf Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - nur dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27; vgl. zur gesamten Problematik auch BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 20 bis 25 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1184/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

  • VG München, 24.03.2020 - M 18 E 20.258

    Vorläufiger Rechtsschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

  • OLG Celle, 09.06.2020 - 3 Ws 97/20

    Fernstudium als zuwendungsfähige Teilnahme an beruflicher Eingliederungsmaßnahme

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