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   VGH Bayern, 05.02.2018 - 8 C 17.2520   

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https://dejure.org/2018,4406
VGH Bayern, 05.02.2018 - 8 C 17.2520 (https://dejure.org/2018,4406)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2018 - 8 C 17.2520 (https://dejure.org/2018,4406)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Februar 2018 - 8 C 17.2520 (https://dejure.org/2018,4406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 67 Abs. 4 S. 1 und 2, § 147 Abs. 1 S. 1, § 165 S. 2, § 151 S. 3
    Vertretungszwang bei Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung

  • rewis.io

    Vertretungszwang bei Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzung; Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung; Vertretungszwang; Beschwerde; Widmung; Frist; Prozessbevollmächtigter; Beschwerdeeinlegung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 67 Abs. 4 S. 1
    Notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2017 - 3 K 16.17

    Vertretungszwang bei Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2018 - 8 C 17.2520
    Dies gilt gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17 - AGS 2017, 247 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.03.2018 - 8 C 18.23

    Vertretungserfordernis, Streitwertfestsetzung, Prozeßbevollmächtigter, Erinnerung

    Anders als bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten (vgl. § 3 Abs. 2, § 19 GKG), die nach der insoweit vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen erhoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 - 8 M 17.2329 - juris Rn. 5), gilt der Vertretungszwang gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten für unter den Beteiligten zu erstattende Kosten nach § 146 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 8 C 17.2520; OVG BB, B.v. 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17 - AGS 2017, 247 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.01.2020 - 8 C 19.2496

    Vertretungszwang bei der Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer

    Dies gilt gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 8 C 17.2520 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17 - AGS 2017, 247 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 E 12/18

    Prozessbevollmächtigter; Beschwerde; Erinnerung

    Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (BayVGH, Beschl. v. 5. Februar 2018 - 8 C 17.2520 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 11).
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