Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,5274
VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243 (https://dejure.org/2021,5274)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.03.2021 - 19 CE 21.243 (https://dejure.org/2021,5274)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. März 2021 - 19 CE 21.243 (https://dejure.org/2021,5274)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,5274) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 2 S. 8; AufenthG § 11 Abs. 4
    Erfolgloses, auf die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerichtetes Beschwerdeverfahren eines griechischen Staatsangehörigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen straffällig gewordenen griechischen Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 19 ZB 19.914

    Verlust des Daueraufenthaltsrechts durch Abwesenheit

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein griechischer Staatsangehöriger, für den nach strafrechtlicher Verurteilung vom 26. Februar 2016 wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren der Verlust seines Freizügigkeitsrechts durch Bescheid vom 26. Juli 2017 bestandskräftig festgestellt wurde (vgl. Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Senatsbeschluss vom 15.10.2019, 19 ZB 19.914), sein erstinstanzlich erfolgloses Begehren unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 die Erteilung einer Duldung bzw. die Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen weiter.

    Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 19 ZB 19.914) ergebe sich, dass es bei dem Antragsteller an einer Aussetzungsentscheidung gefehlt habe, die nunmehr vorliege.

    Auf die insoweit weiterhin Gültigkeit beanspruchenden Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2019 (Az.: 19 ZB 19.914 Rn. 28 ff.) wird ergänzend verwiesen.

  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 10 ZB 18.2284

    Entzug des Freizügigkeitsrechts wegen Straftat gegen das BtMG - Erfolgloser

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 - 10 ZB 19.1614 - juris Rn. 5; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.801 - juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 - 10 B 18.2464 - juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 25 m.w.N.) kann bei Straftaten, die ihre (Mit-) Ursache in einer Suchtmittelproblematik haben, bei der Gefahrenprognose nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung des Betreffenden geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und er sich nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat.

    Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die bedrohten Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit und den demgemäß geringeren Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von einem Fortbestehen der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller trotz erfolgreichem Abschluss der Drogentherapie und Aussetzung des Maßregelvollzugs ausgeht, weil er sich noch nicht hinreichend lange Zeit in Freiheit - ohne den Druck und die Hilfen der Bewährung - bewährt hat und demgemäß noch nicht von einer dauerhaften Verhaltensänderung ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - Rn. 9; B.v. 16.9.2019 - 10 ZB 19.1614 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.801 - juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 - 10 B 18.2464 - juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie führen auch nicht per se zum Entfallen der Wiederholungsgefahr; es bedarf einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 5.5.2020 - 10 ZB 20.399 - juris Rn. 20; B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - Rn. 8).

    Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 5.5.2020, a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.09.2019 - 10 ZB 19.1614

    Ausweisung wegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 - 10 ZB 19.1614 - juris Rn. 5; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.801 - juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 - 10 B 18.2464 - juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 25 m.w.N.) kann bei Straftaten, die ihre (Mit-) Ursache in einer Suchtmittelproblematik haben, bei der Gefahrenprognose nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung des Betreffenden geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und er sich nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat.

    Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die bedrohten Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit und den demgemäß geringeren Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von einem Fortbestehen der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller trotz erfolgreichem Abschluss der Drogentherapie und Aussetzung des Maßregelvollzugs ausgeht, weil er sich noch nicht hinreichend lange Zeit in Freiheit - ohne den Druck und die Hilfen der Bewährung - bewährt hat und demgemäß noch nicht von einer dauerhaften Verhaltensänderung ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - Rn. 9; B.v. 16.9.2019 - 10 ZB 19.1614 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.801 - juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 - 10 B 18.2464 - juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.04.2020 - 10 ZB 20.249

    Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen wegen Verurteilungen nach

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie führen auch nicht per se zum Entfallen der Wiederholungsgefahr; es bedarf einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 5.5.2020 - 10 ZB 20.399 - juris Rn. 20; B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - Rn. 8).

    Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die bedrohten Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit und den demgemäß geringeren Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von einem Fortbestehen der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller trotz erfolgreichem Abschluss der Drogentherapie und Aussetzung des Maßregelvollzugs ausgeht, weil er sich noch nicht hinreichend lange Zeit in Freiheit - ohne den Druck und die Hilfen der Bewährung - bewährt hat und demgemäß noch nicht von einer dauerhaften Verhaltensänderung ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - Rn. 9; B.v. 16.9.2019 - 10 ZB 19.1614 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.801 - juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 - 10 B 18.2464 - juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.07.2019 - 10 B 18.2464

    Keine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 - 10 ZB 19.1614 - juris Rn. 5; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.801 - juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 - 10 B 18.2464 - juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 25 m.w.N.) kann bei Straftaten, die ihre (Mit-) Ursache in einer Suchtmittelproblematik haben, bei der Gefahrenprognose nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung des Betreffenden geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und er sich nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat.

    Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die bedrohten Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit und den demgemäß geringeren Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von einem Fortbestehen der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller trotz erfolgreichem Abschluss der Drogentherapie und Aussetzung des Maßregelvollzugs ausgeht, weil er sich noch nicht hinreichend lange Zeit in Freiheit - ohne den Druck und die Hilfen der Bewährung - bewährt hat und demgemäß noch nicht von einer dauerhaften Verhaltensänderung ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - Rn. 9; B.v. 16.9.2019 - 10 ZB 19.1614 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.801 - juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 - 10 B 18.2464 - juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 10 ZB 20.399

    Unterschiedlicher Prognosemaßstab bei der Haftentlassung und der Ausweisung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie führen auch nicht per se zum Entfallen der Wiederholungsgefahr; es bedarf einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 5.5.2020 - 10 ZB 20.399 - juris Rn. 20; B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - Rn. 8).

    Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 5.5.2020, a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 10 ZB 19.1207

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 - 10 ZB 19.1614 - juris Rn. 5; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.801 - juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 - 10 B 18.2464 - juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 25 m.w.N.) kann bei Straftaten, die ihre (Mit-) Ursache in einer Suchtmittelproblematik haben, bei der Gefahrenprognose nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung des Betreffenden geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und er sich nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat.

    Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die bedrohten Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit und den demgemäß geringeren Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von einem Fortbestehen der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller trotz erfolgreichem Abschluss der Drogentherapie und Aussetzung des Maßregelvollzugs ausgeht, weil er sich noch nicht hinreichend lange Zeit in Freiheit - ohne den Druck und die Hilfen der Bewährung - bewährt hat und demgemäß noch nicht von einer dauerhaften Verhaltensänderung ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - Rn. 9; B.v. 16.9.2019 - 10 ZB 19.1614 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.4.2019 - 10 ZB 18.2284 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.801 - juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 - 10 B 18.2464 - juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 19 ZB 16.2636

    Ausweisung trotz positiver strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Trotz der indiziellen Bedeutung einer solchen Aussetzungsentscheidung hat der Senat schon mehrfach auf die unterschiedlichen Maßstäbe und den abweichenden Prognosehorizont einer strafrechtlichen Vollstreckungsaussetzung einerseits und der ausländerrechtlichen Sicherheitsprognose andererseits hingewiesen (vgl. B.v. 2.5.2017 - 19 CS 16.2466; B.v. 10.10.2017 - 19 ZB 16.2636 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 1.3.2019 - 10 ZB 18.2494 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243
    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie führen auch nicht per se zum Entfallen der Wiederholungsgefahr; es bedarf einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 5.5.2020 - 10 ZB 20.399 - juris Rn. 20; B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - Rn. 8).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-184/16

    Petrea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie

  • VGH Bayern, 02.05.2017 - 19 CS 16.2466

    Bedeutung der Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe für die Gefahrenprognose

  • VGH Bayern, 01.03.2019 - 10 ZB 18.2494

    Maßstab für die Ausweisung eines Staatsangehörigen der Schweiz

  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 21.820

    Daueraufenthaltsrecht, Verlustfeststellung, Griechischer Staatsbürger,

    Vor allem ist der Kläger nicht als faktischer Inländer einzuordnen, dessen Abschiebung § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, Art. 8 EMRK entgegenstehen könnten (BayVGH, B.v. 5.3.2021 - 19 CE 21.243 - juris Rn. 5).
  • VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19

    Zeitliche Befristung der Ausweisung und Durchführung einer Abschiebung, Urteil

    Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12, juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 05.03.2021 - 19 CE 21.243, juris Rn. 17 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht