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   VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776   

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VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776 (https://dejure.org/2009,6728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.05.2009 - 22 BV 07.2776 (https://dejure.org/2009,6728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 22 BV 07.2776 (https://dejure.org/2009,6728)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gewerbeuntersagung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung; Einschränkung des § 12 Gewerbeordnung (GewO) durch sog. "modifizierte" Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse; Interpretation des § 12 GewO unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der § 35 Abs. ...

  • Judicialis

    GewO § 12; ; GewO § 35 Abs. 1; ; InsO § 35; ; InsO § 80 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbeordnung: Erweiterte Gewerbeuntersagung während des Laufs eines Insolvenzverfahrens; Anwendungsbereich des § 12 GewO; Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2162
  • NZI 2009, 527
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 10.04.2008 - 6 AZR 368/07

    Masseverbindlichkeiten nach Freigabeerklärung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
    Es ist allgemein anerkannt, dass auch nach der bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage der Insolvenzverwalter Gegenstände, die zur Masse gehörten, kraft der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verfügungsmacht mit konstitutiver Wirkung zugunsten des Schuldners aus der Masse freigeben konnte mit der Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlosch und der Schuldner die Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Gegenstände zurückerhielt (sog. echte Freigabe; vgl. z.B. BGH vom 21.4.2005 BGHZ 163, 32 m.w.N.; BAG vom 10.4.2008 ZIP 2008, 1346 m.w.N.; Bäuerle in Braun, InsO, 3. Aufl. 2007, RdNrn. 9 ff., 84 ff. zu § 35).

    Insbesondere zur Prüfung, ob es sich bei einer solchen Freigabeerklärung (nach der früheren Rechtslage) um eine "echte", "modifizierte" oder gar "unechte" Freigabe handelt (vgl. Bäuerle, a.a.O., RdNr. 9 ff. zu § 35), muss die Erklärung grundsätzlich die freigegebenen Gegenstände mit ausreichender Bestimmtheit bezeichnen und insbesondere klarstellen, inwieweit die Freigabe auch einen etwaigen Neuerwerb (und gegebenenfalls die hierdurch begründeten Verbindlichkeiten) erfassen soll (vgl. BAG vom 10.4.2008, a.a.O., m.w.N.; FG RhPf vom 6.12.2006 ZInsO 2007, 552; Bäuerle, a.a.O., RdNr. 9 ff. zu § 35).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2006 - 1 K 1950/05

    Aufrechnungsbefugnis gegenüber einer Forderung des Insolvenzschuldners auf Grund

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
    Insbesondere zur Prüfung, ob es sich bei einer solchen Freigabeerklärung (nach der früheren Rechtslage) um eine "echte", "modifizierte" oder gar "unechte" Freigabe handelt (vgl. Bäuerle, a.a.O., RdNr. 9 ff. zu § 35), muss die Erklärung grundsätzlich die freigegebenen Gegenstände mit ausreichender Bestimmtheit bezeichnen und insbesondere klarstellen, inwieweit die Freigabe auch einen etwaigen Neuerwerb (und gegebenenfalls die hierdurch begründeten Verbindlichkeiten) erfassen soll (vgl. BAG vom 10.4.2008, a.a.O., m.w.N.; FG RhPf vom 6.12.2006 ZInsO 2007, 552; Bäuerle, a.a.O., RdNr. 9 ff. zu § 35).

    Eine "echte" Freigabe liegt dabei nur vor, wenn der Insolvenzverwalter in seiner Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er auf den betreffenden Gegenstand und seinen wirtschaftlichen Wert endgültig verzichtet (BGH vom 29.5.1961 BGHZ 35, 180; BFH vom 24.9.1987 BFHE 151, 99; FG RhPf vom 6.12.2006 a.a.O.; Bäuerle, a.a.O., RdNr. 9 zu § 35).

  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60

    Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
    Eine "echte" Freigabe liegt dabei nur vor, wenn der Insolvenzverwalter in seiner Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er auf den betreffenden Gegenstand und seinen wirtschaftlichen Wert endgültig verzichtet (BGH vom 29.5.1961 BGHZ 35, 180; BFH vom 24.9.1987 BFHE 151, 99; FG RhPf vom 6.12.2006 a.a.O.; Bäuerle, a.a.O., RdNr. 9 zu § 35).
  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05

    Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender,

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
    Die berufliche Betätigung des insolventen Schuldners als solche wird von der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO von vorneherein nicht berührt (vgl. BVerwG vom 18.1.2006 NVwZ 2006, 599; Hahn, a.a.O., S. 363).
  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
    Es ist allgemein anerkannt, dass auch nach der bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage der Insolvenzverwalter Gegenstände, die zur Masse gehörten, kraft der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verfügungsmacht mit konstitutiver Wirkung zugunsten des Schuldners aus der Masse freigeben konnte mit der Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlosch und der Schuldner die Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Gegenstände zurückerhielt (sog. echte Freigabe; vgl. z.B. BGH vom 21.4.2005 BGHZ 163, 32 m.w.N.; BAG vom 10.4.2008 ZIP 2008, 1346 m.w.N.; Bäuerle in Braun, InsO, 3. Aufl. 2007, RdNrn. 9 ff., 84 ff. zu § 35).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
    Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2006 (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1), war gegen den Kläger ein Insolvenzverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen (Eröffnungsbeschluss vom 10.5.2005).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2008 - 7 ME 144/08

    Sperrwirkung des § 12 Gewerbeordnung (GewO) bei einem unter Anordnung des

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
    Das Gewerbe "Zeichen und Planungsbüro" wurde vom Kläger zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ca. Februar 2005, vgl. Bl. 127 und 131 der Akten des Landratsamts) ausgeübt, und zwar rechtmäßig, da trotz des angeordneten Sofortvollzugs die Frist für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs (und damit für das Betreiben des Gewerbes) laut Nr. 11 des Bescheids vom 16. Juni 2004 erst zwei Monate nach Bestandskraft der (erweiterten) Gewerbeuntersagung endete (vgl. auch das Schreiben des Landratsamts vom 14.8.2006, Bl. 28 f. der Akten des Verwaltungsgerichts; zum Fall einer nicht rechtmäßigen, weil sofort vollziehbar untersagten gewerblichen Betätigung vgl. Nds. OVG vom 8.12.2008 GewArch 2009, 162).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
    Dies gilt auch für eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, weil diese zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO akzessorisch ist (Hahn, GewArch 2000, 361/363; BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 9).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 196/83

    Umsatzsteuer aus der sog. modifizierten Freigabe von Sicherungsgut durch den

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776
    Eine "echte" Freigabe liegt dabei nur vor, wenn der Insolvenzverwalter in seiner Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er auf den betreffenden Gegenstand und seinen wirtschaftlichen Wert endgültig verzichtet (BGH vom 29.5.1961 BGHZ 35, 180; BFH vom 24.9.1987 BFHE 151, 99; FG RhPf vom 6.12.2006 a.a.O.; Bäuerle, a.a.O., RdNr. 9 zu § 35).
  • VG Regensburg, 22.11.2012 - RN 5 K 12.26

    Kein Eintritt der Sperrwirkung des § 12 GewO, wenn die Voraussetzungen des § 12

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass § 12 GewO den nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht verschiebt, so dass eine zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßige Gewerbeuntersagung nicht durch die spätere Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO oder die spätere Einleitung eines Insolvenzverfahrens rechtswidrig wird (so auch: Tettinger/Wank/Ennuschat a.a.O., § 12 Rnr. 14; VG Augsburg vom 16.8.2012, Az. AU 5 K 12.579 ; VG München vom 31.8.2006, Az. M 16 K 05.6153 und wohl auch BayVGH vom 5.5.2009, Az. 22 BV 07.2776 ).

    Andere Gerichte sind dagegen der Auffassung, dass § 12 GewO uneingeschränkt bezüglich des gesamten Vermögens des Schuldners - also auch des der Freigabe nach § 35 Abs. 2, 3 InsO unterfallenden Vermögens - anwendbar sei, solange das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der nach § 12 GewO begünstigte Zeitraum mithin noch nicht abgelaufen ist (VG Trier vom 14.4.2010, GewArch 2010, 453; VG Oldenburg vom 14.7.2008, Az. 12 B 1781/08 ; VG München vom 12.5.2009, Az. M 16 K 09.923 ; vgl. auch BayVGH vom 5.5.2009, GewArch 2009, 311. Letztere Entscheidung bezog sich allerdings auf § 35 InsO a.F.; d.h. § 35 Abs. 2 und 3 InsO in der derzeit gültigen Fassung waren noch nicht in Kraft.).

  • VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10

    Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren

    Soweit sich der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung außerdem auf ein Urteil des VG Ansbach vom 4. September 2007 - AN 4 K 06.02519 - beruft, vermag sich die Kammer dem aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht anzuschließen, zumal das vorgenannte Urteil im Berufungsverfahren vom VGH München mit Urteil vom 5. Mai 2009 - 22 BV 07.2776 -, juris, abgeändert und in der Berufungsentscheidung ausdrücklich ausgeführt wurde, dass es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, wie die Rechtslage bei einer Freigabeerklärung im Sinne des § 35 Abs. 2 InsO in der neuen Gesetzesfassung - eine solche ist vorliegend erfolgt - zu beurteilen sei.
  • VG Darmstadt, 07.02.2011 - 7 L 1768/10

    Gewerbeuntersagung

    Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach auf den Wortlaut des § 12 GewO abzustellen ist mit der Folge, dass während eines laufenden Insolvenzverfahrens diese Vorschrift auch bei einer Freigabe des Gewerbebetriebs aus der Insolvenzmasse einer Gewerbeuntersagung entgegensteht (vgl. VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR - VG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 12 B 1781/08 - VG München, Urteil vom 12. Mai 2009 - M 16 K 09.923 - zur "unechten" Freigabeerklärung: Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - 22 BV 07.2776 - jeweils zitiert nach juris) greift jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrklausel sowie der Gefahrenabwehrfunktion einer Gewerbeuntersagung zu kurz.
  • VGH Bayern, 14.02.2011 - 22 CS 11.34

    Sofort vollziehbare erweiterte Gewerbeuntersagung

    Die Sperrwirkung des § 12 GewO erfasst auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (vgl. Heß in Friauf, GewO, RdNr. 13 zu § 12 und RdNr. 87 zu § 35, unter Hinweis auf BayVGH vom 5.5.2009 GewArch 2009, 311; Hahn, GewArch 2000, 361).
  • VG Berlin, 01.06.2012 - 4 K 23.11

    Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 GewO während eines Insolvenzverfahrens auf das zur

    Heß in Friauf, GewO, § 12 Rn 10, beruft sich nur auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 5. Mai 2009 - 22 BV 07.2776 -, GewArch 2009, 311).
  • VG Würzburg, 04.03.2015 - W 6 K 14.1304

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bescheiderlass während des

    Eine spätere Stellung eines Insolvenzantrags bzw. eine spätere Insolvenzeröffnung ist irrelevant, da es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheids ankommt (BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris; U.v. 5.5.2009 - 22 BV 07.2776 - GewArch, 311; VG Ansbach, U.v. 11.2.2011 - AN 4 K 10.02206 - juris).
  • VG München, 04.06.2014 - M 16 K 13.4868

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Sperrwirkung eines Insolvenzverfahrens

    b) Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO setzt allerdings eine Untersagung des ausgeübten Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO voraus (Akzessorietät); aus der Rechtswidrigkeit der gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgesprochenen Gewerbeuntersagung ergibt sich demnach in der Regel auch, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung keinen Bestand haben kann (BayVGH, U.v. 5.5.2009 - 22 BV 07.2776 - juris Rn. 27).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2010 - 7 L 1045/10

    Gewerbeuntersagung, Festsetzung Zwangsgeld, Insolvenz, Freigabe, Sperrwirkung

    Die gegenteilige Auffassung, die von einer Anwendbarkeit des § 12 GewO auch nach Freigabe des Gewerbebetriebes ausgeht, vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 12 B 1781/08 - VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR - VG München, Urteil vom 12. Mai 2009 - M 16 K 09.923 - Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 3. April 2007 - 22 C 07.332 - zur "unechten" Freigabeerklärung: Bayrischer VGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - 22 BV 07.2776 - (jeweils juris), ist demgegenüber zu formal.
  • VG Würzburg, 03.12.2013 - W 6 S 13.1148

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für noch zu stellenden Sofortantrag auf

    Eine spätere Stellung eines Insolvenzantrages bzw. eine spätere Insolvenzeröffnung ist irrelevant, da es auf den Zeitpunkt des Erlass des Untersagungsbescheides ankommt (BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris, BayVGH, U.v. 5.5.2009 - 22 BV 07.2776 - GewArch 2009, 311; VG Ansbach, U.v. 11.2.2011 - AN 4 K 10.02206 - juris).
  • VG Regensburg, 20.03.2014 - RN 5 K 13.01858

    Unterbrechung des Gewerbeuntersagungsverfahrens durch die Eröffnung des

    Die absolute Priorität des Insolvenzverfahrens soll sicherstellen, dass eine Sanierung des insolventen Unternehmens möglich ist (BayVGH, U.v. 05.05.2009 - 22 BV 07.2776 - juris Rn. 36).
  • VG Ansbach, 11.02.2011 - AN 4 K 10.02206

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VG Halle, 31.01.2011 - 4 A 64/10

    Gewerbeuntersagung

  • VG Gelsenkirchen, 25.11.2009 - 7 K 3090/08

    Gewerbeuntersagung; Insolvenzverfahren

  • VG Würzburg, 03.12.2013 - W 6 S 13.1146

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für noch zu stellenden Sofortantrag auf

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