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   VGH Bayern, 05.08.2014 - 10 BV 13.2020   

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https://dejure.org/2014,21420
VGH Bayern, 05.08.2014 - 10 BV 13.2020 (https://dejure.org/2014,21420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.08.2014 - 10 BV 13.2020 (https://dejure.org/2014,21420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. August 2014 - 10 BV 13.2020 (https://dejure.org/2014,21420)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1 Abs. 2, § ... 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 15 AufenthV, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I. Gemeinsame Liste gemäß Art. 1 Abs 1 EG-VisaVO, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 562/2006, Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Art. 21, Art. 56 ff. (früher: Art. 49 ff. EG), Art. 267 AEUV, Art. 3 Abs. 3 EUV
    Ausländerrecht: Keine Visumfreiheit türkischer Staatsangehöriger bei kurzfristigen Aufenthalten zum Dienstleistungsempfang, insbesondere zu touristischen Zwecken | Türkische Staatsangehörige; Visumpflicht für Einreise und Kurzaufenthalt zu touristischen Zwecken; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.08.2014)

    Visumspflicht: Ohne Stempel keine Gastfreundschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2014 - 10 BV 13.2020
    Mit Urteil vom 24. September 2013 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Verfahren (Rechtssache Demirkan - C-221/11, Rn. 63) entschieden, dass der Begriff "freier Dienstleistungsverkehr" in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dahin auszulegen sei, dass er nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasse, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

    Denn in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist inzwischen geklärt, dass sich türkische Staatsangehörige wie die Klägerin auf die unmittelbare Wirkung dieser Regelung (2.2.1.) grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berufen können und der Begriff "freier Dienstleistungsverkehr" in Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls dahin auszulegen ist, dass er nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasst, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuGH, U.v. 24.9.2013 - Rs. C-221/11, L. E. Demirkan / Bundesrepublik Deutschland - juris Leitsatz und Rn. 55; vgl auch EuGH, U.v. 10.7.2014 - Rs. C-138/13, N. Dogan / Bundesrepublik Deutschland - Rn. 28; 2.2.2.).

    Ungeachtet einer Bindungswirkung erga omnes des Urteils des Gerichtshofs vom 24. September 2013 (Rs. C-221/11, L. E. Demirkan / Bundesrepublik Deutschland) ergeben sich für den Senat weder Zweifel hinsichtlich der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll noch insbesondere der Übertragbarkeit der Auslegung (auch) auf die Konstellation der Klägerin (2.2.3.).

    Folglich können sich türkische Staatsangehörige, auf die die Bestimmung anwendbar ist, vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die sie ihnen verleiht, berufen (EuGH, U.v. 19.2.2009 - Rs. C-228/06, Soysal u. Savatli / Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 45 m.w.N.; EuGH, U.v. 24.9.2013 - Rs. C-221/11, L. E. Demirkan / Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 38).

    Aus dem Urteil Soysal u. Savatli ergibt sich, dass die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verbietet, ein Visum für die Einreise türkischer Staatsangehöriger zu verlangen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen wollen, wenn ein solches Visum zuvor nicht verlangt wurde (EuGH, U.v. 19.2.2009 - Rs. C-228/06, Soysal u. Savatli / Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 47 ff.; U.v. 24.9.2013 - Rs. C-221/11, L. E. Demirkan / Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 39 ff.).

    Insoweit komme dem Vergleich der Ziele und des Kontexts des Abkommens einerseits und des Vertrags (EG bzw. AEUV) andererseits erhebliche Bedeutung zu (EuGH, U.v. 24.9.2013 a.a.O. Rn. 42 ff.).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2014 - 10 BV 13.2020
    Folglich können sich türkische Staatsangehörige, auf die die Bestimmung anwendbar ist, vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die sie ihnen verleiht, berufen (EuGH, U.v. 19.2.2009 - Rs. C-228/06, Soysal u. Savatli / Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 45 m.w.N.; EuGH, U.v. 24.9.2013 - Rs. C-221/11, L. E. Demirkan / Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 38).

    Aus dem Urteil Soysal u. Savatli ergibt sich, dass die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verbietet, ein Visum für die Einreise türkischer Staatsangehöriger zu verlangen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen wollen, wenn ein solches Visum zuvor nicht verlangt wurde (EuGH, U.v. 19.2.2009 - Rs. C-228/06, Soysal u. Savatli / Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 47 ff.; U.v. 24.9.2013 - Rs. C-221/11, L. E. Demirkan / Bundesrepublik Deutschland - juris Rn. 39 ff.).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.08.2014 - 10 BV 13.2020
    Denn in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist inzwischen geklärt, dass sich türkische Staatsangehörige wie die Klägerin auf die unmittelbare Wirkung dieser Regelung (2.2.1.) grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berufen können und der Begriff "freier Dienstleistungsverkehr" in Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls dahin auszulegen ist, dass er nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasst, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuGH, U.v. 24.9.2013 - Rs. C-221/11, L. E. Demirkan / Bundesrepublik Deutschland - juris Leitsatz und Rn. 55; vgl auch EuGH, U.v. 10.7.2014 - Rs. C-138/13, N. Dogan / Bundesrepublik Deutschland - Rn. 28; 2.2.2.).
  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593

    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

    Nicht gleichwertig ist der nachträgliche Rechtsschutz regelmäßig bei solchen Rechtsverhältnissen, die wiederholt auftreten, also bei Rechten und Pflichten, deren Bestehen oder Nichtbestehen nicht nur einmalig von Interesse ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2008 - 4 ZB 07.997 - juris Rn. 6 zur Feststellung eines jährlichen Anspruchs auf Fördermittel; U.v. 5.8.2014 - 10 BV 13.2020 - juris Rn. 20 zur Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Rechten im Zusammenhang mit der häufigen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 33), oder, wenn eine Strafanzeige oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren o.Ä.

    Denn auch im Fall eines "Dauerrechtsverhältnisses" setzt die Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes voraus, dass es zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses bereits einmal zu einem hinreichend konkreten Streit über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Rechten bzw. Pflichten aus dem Rechtsverhältnis im oben beschriebenen Sinne gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2008 - 4 ZB 07.997 - juris Rn. 1, 6 zur Feststellung eines jährlichen Anspruchs auf Fördermittel, nachdem der Zuschussbetrag bereits einmal abgelehnt wurde; U.v. 5.8.2014 - 10 BV 13.2020 - juris Rn. 2, 20 zur Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Rechten im Zusammenhang mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, nachdem die Einreise bereits einmal verweigert worden ist; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 33).

  • VG Berlin, 03.09.2021 - 6 L 229.21

    Einreisebeschränkungen für Drittstaatenangehörige trotz Impfung mit Sinovac

    Danach müssen sich die Antragsteller nicht darauf verweisen lassen, das angenommene Rechtsverhältnis, wonach die vollständig geimpfte, auf das neuartige Coronavirus negativ getestete Antragstellerin zu 4 nicht an der Einreise zu Besuchszwecken gehindert werden dürfe, gegenüber der für den Grenzschutz zuständigen Bundespolizei oder beauftragten Landespolizeikräften gerichtlich klären zu lassen (vgl. entsprechend zur Feststellungsklage auf visumfreie Einreise OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. August 2014 - 10 BV 13.2020 -, juris Rn. 18 ff.).
  • VG Berlin, 17.03.2021 - 6 L 117.21

    Anordnung von Einreisebeschränkungen an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland

    Die Antragstellerinnen müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, das angenommene Rechtsverhältnis, wonach ihre Arbeitnehmer nicht an der Einreise zum Zwecke der Berufsausübung gehindert werden dürfen, gegenüber der für den Grenzschutz zuständigen Bundespolizei oder beauftragten Landespolizeikräften gerichtlich klären zu lassen (vgl. entsprechend zur Feststellungsklage auf visumfreie Einreise OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. August 2014 - 10 BV 13.2020 -, juris Rn. 18 ff.).
  • VGH Bayern, 02.07.2015 - 10 ZB 14.2102

    Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit; Visumpflicht für türkische

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihren dortigen Aufenthalt betrifft und nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasst, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuGH, U.v. 24.9.2013 - Rs. C-221/11, Demirkan; BayVGH, U.v. 5.8.2014 - 10 BV 13.2020; BVerwG, B.v. 20.11.2014 - 1 B 24.14 - jeweils juris).
  • VG Berlin, 23.09.2020 - 6 L 194.20

    Deutsch-russisches Liebespaar in Zeiten von Corona: Einreise nur möglich bei

    Danach müssen sich die Antragsteller nicht darauf verweisen lassen, das angenommene Rechtsverhältnis, wonach die Antragstellerin zu 1) nicht mangels eines vorherigen Besuchs in Deutschland an der Einreise gehindert werden dürfe, gegenüber den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71 Abs. 3 AufenthG) gerichtlich klären zu lassen (vgl. entsprechend zur Feststellungsklage auf visumfreie Einreise OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. August 2014 - 10 BV 13.2020 -, juris Rn. 18 ff.).
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